Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Verkehr und Reisebüro“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 3 Z 3 lit. h ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
Klausurprüfung
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten vier Semester
(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs(ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten vier Semester
(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Komplementärfach”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 gewählt hat.
(3) Das Prüfungsgebiet “Komplementärfach” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
Mündliche Prüfung
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.
(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“,
eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf- und Modezeichnen“ und
eine fünfundzwanzigstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
„Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
„Textiltechnologie und Textilchemie“ oder
„Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ oder
„Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
a) eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Food and Beverage“ oder
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Management für Tourismusorganisationen“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ eine zehnstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ bzw.
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Tourismusorganisationen“ eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Tourismusorganisationen“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(3) Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.
Mündliche Prüfung
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Verkehr und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Mündliche Prüfung
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Informations- und Officemanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Übungsfirma”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Übungsfirma” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich “Übungsfirma” des Pflichtgegenstandes “Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit”.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projektarbeit” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche “Projektarbeit” sowie “Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken” des Pflichtgegenstandes “Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit”.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch”,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) “Mathematik und angewandte Mathematik” (vierstündig),
bb) “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache” (fünfstündig) oder
cc) “Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache” (fünfstündig) oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in “Mathematik und angewandte Mathematik” und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache” und
eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” als fächerübergreifende Projektarbeit sowie
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Slowenisch”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände “Betriebswirtschaft” und “Rechnungswesen”.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
„Englisches Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. b) oder „... Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. a; mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
„Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
„Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
„Politische Bildung und Recht“,
„Volkswirtschaft“,
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet „. Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache” oder “Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache” und
eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände “Betriebswirtschaft” und “Rechnungswesen”.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch”,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Rechnungswesen”,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Küche” und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Service”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Küche” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Teilbereich “Küchenführung” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Service” gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Teilbereich “Servierkunde” des Pflichtgegenstandes “Küchenführung und Servierkunde”.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten) im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreieinhalbstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 43. (1) Die Vorprüfung umfasst:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Klausurprüfung
§ 44. Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Englisch“,
„Zweite lebende Fremdsprache“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Chemie“,
„Physik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Ernährung“,
„Angewandte Betriebsorganisation“,
„Wirtschaftsinformatik“,
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Z 2, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Chemie“,
„Physik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Ernährung“,
„Angewandte Betriebsorganisation“,
„Wirtschaftsinformatik“,
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. q ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
(6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“
Klausurprüfung
§ 46. Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).
Mündliche Prüfung
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
„Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
„Dritte lebende Fremdsprache“,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Kulturmanagement“ oder
„Tagungs- und Kongressmanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Chemie“,
„Physik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Ernährung“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig “Umwelt und Wirtschaft”
Klausurprüfung
§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch”,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Englisch” oder “Zweite lebende Fremdsprache” und
eine vierundzwanzigstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
“Biologie und ökologische Umweltanalytik”,
“Umweltchemie”,
“Physik und Umweltmess- und Regeltechnik”,
“Lebensraumgestaltung und Raumplanung”,
“Umwelttechnologie und Umwelttechnik” und
Ökonomischer Bereich:
“Betriebs- und Volkswirtschaft”,
“Umweltökonomie und Abfallwirtschaft”,
“Rechnungswesen”,
“Wirtschaftsinformatik”,
“Politische Bildung und Recht”.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
Klausurprüfung
§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine neunzehnstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Umweltchemie“,
„Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
Ökonomischer Bereich:
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Wirtschaftsinformatik“,
„Politische Bildung und Recht“.
Mündliche Prüfung
§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Umweltchemie“,
„Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 50. (1) die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
„Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- undforstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) oder
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine achtundzwanzigstündige schriftliche und/oder graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien.
(4) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien. Die Diplomarbeit ist von den Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Deutsch”,
“Lebende Fremdsprache”,
“Zweite lebende Fremdsprache”, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
“Politische Bildung” und
drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten Prüfungsgebiete durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet “Politische Bildung” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst den Pflichtgegenstand “Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung”.
Mündliche Prüfung
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
„Geschichte und Politische Bildung“ oder
„Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Z 3 lit. a zum Prüfungsgebiet oder gemäß Z 3 lit. b im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Abs. 3, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ und „Produktion- und Technologie“,
an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technik“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Technische Naturwissenschaften und Informatik“ der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“,
an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ und „Forstliches Ingenieurwesen“,
an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Ernährung“ und
an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 54. Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 7 Abs. 2 sowie die Überschriften der §§ 54 und 55 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7 Abs. 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd, ee und Abs. 3, § 30 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2007/2008 anzuwenden;
das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift im 2. Teil
Abschnitt, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 sowie der 20. Abschnitt (§§ 52 und 53) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden;
§ 5 Abs. 4 sowie § 56 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 7 Abs. 2 sowie die Überschriften der §§ 54 und 55 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7 Abs. 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd, ee und Abs. 3, § 30 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2007/2008 anzuwenden;
das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift im 2. Teil
Abschnitt, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 sowie der 20. Abschnitt (§§ 52 und 53) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden;
§ 5 Abs. 4 sowie § 56 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 7 Abs. 2 sowie die Überschriften der §§ 54 und 55 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7 Abs. 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd, ee und Abs. 3, § 30 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2007/2008 anzuwenden;
das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift im 2. Teil
Abschnitt, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 sowie der 20. Abschnitt (§§ 52 und 53) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden;
§ 5 Abs. 4 sowie § 56 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 9 sowie die Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 9, 12, 13 und 14 des 2. Teils sowie die Abschnitte 10 und 11 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20 des 2. Teils sowie die Anlage treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, einschließlich der einen Bestandteil der genannten Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, einschließlich der einen Bestandteil der genannten Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 56. Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von § 54 die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (§ 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass
in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: “Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.”,
in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2” ersetzt wird und
in § 50 das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 1” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 1” ersetzt wird.
Übergangsbestimmung
§ 56. (1) Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von § 54 die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (§ 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass
in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: “Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.”,
in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2” ersetzt wird und
in § 50 das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 1” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 1” ersetzt wird.
(2) Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung “Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft”, Anlage 1.8 der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1996 und BGBl. II Nr. 283/2003, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.
Anlage
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 53
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
“Landmaschinentechnik”,
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Pflanzenbau” oder “Tierhaltung und Tierzüchtung” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
“Landmaschinentechnik”,
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Pflanzenbau” oder “Tierhaltung und Tierzüchtung” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Weinbau” oder “Obstbau” oder “Technologie der Traubenverarbeitung” oder “Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung” (Wahlgebiete).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:
“Zierpflanzen im Freiland” (umfassend die Pflichtgegenstände “Gehölzkunde” und “Stauden und Sommerblumen”),
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Garten- und Landschaftsgestaltung” oder “Baukunde und Gartentechnik” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
“Integrierte Pflanzenproduktion” (umfassend die Pflichtgegenstände “Bodenkunde und Pflanzenernährung” und
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Gemüsebau” oder “Zierpflanzenbau unter Glas” oder “Gehölzkunde” oder “Stauden und Sommerblumen” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
“Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik”,
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Elektrotechnik” oder “Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
“Forstschutz”,
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Waldbau” oder “Arbeitstechnik und Arbeitslehre” oder “Ertragskunde und Forsteinrichtung” oder “Forstliches Bauwesen” (umfassend die Pflichtgegenstände “Baukunde” und “Wildbach- und Lawinenverbauung”) (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Ernährungslehre” oder “Hauswirtschaft und Wohnlehre” (Wahlgebiet),
“Gartenbau” oder “Pflanzenbau” (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:
“Technologie der Milch”,
“Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”,
“Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie” oder “Chemie und angewandte Chemie” oder “Maschinenkunde und Verfahrenstechnik” (Wahlgebiet).
Anlage
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
„Landmaschinentechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
„Landmaschinentechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Weinbau“ oder „Obstbau“ oder „Technologie der Traubenverarbeitung“ oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung“ (Wahlgebiete).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung:
„Zierpflanzen im Freiland“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde“ und „Stauden und Sommerblumen“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Garten- und Landschaftsgestaltung“ oder „Baukunde und Gartentechnik“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau:
„Integrierte Pflanzenproduktion“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung“ und Pflanzenschutz“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Gemüsebau“ oder „Zierpflanzenbau unter Glas“ oder „Gehölzkunde“ oder „Stauden und Sommerblumen“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
„Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Elektrotechnik“ oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
„Forstschutz“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
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