Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung

```

2.

Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

```

§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§§ 7, 8 Mischfuttermittel

§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 10 Bestimmte Erzeugnisse

§§ 11, 12 Zusatzstoffe

§§ 13, 14 Vormischungen

§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 17 Ergänzungsfuttermittel

```

3.

Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

Vormischungen

§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen

```

4.

Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe

```

§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 21 Verbotene Stoffe

```

5.

Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe

```

§ 22 Zulassung

§ 23 Registrierung

```

6.

Abschnitt: Einfuhr

```

§ 24 Eintrittsstellen

§§ 25, 26 Grenzkontrolle

```

7.

Abschnitt: Gebühren

```

§ 27 Grenzkontrollgebühren

§ 28 Sonstige Gebühren

```

8.

Abschnitt: Futtermittelkontrolle

```

§ 29 Vollziehung durch das Land Wien

§ 30 Probenahme

§ 31 Analysemethoden

§ 32 Toleranzen

```

9.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

```

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Anlagen

Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Anlage 2 Mischfuttermittel

Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile

Teil B Erzeugniskategorien

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Toleranzen

Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Teil B Mischfuttermittel

Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere

Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung

```

2.

Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

```

§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§§ 7, 8 Mischfuttermittel

§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 10 Bestimmte Erzeugnisse

§§ 11, 12 Zusatzstoffe

§§ 13, 14 Vormischungen

§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 17 Ergänzungsfuttermittel

```

3.

Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

Vormischungen

§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen

```

4.

Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe

```

§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 21 Verbotene Stoffe

```

5.

Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe

```

§ 22 Zulassung

§ 23 Registrierung

```

6.

Abschnitt: Einfuhr

```

§ 24 Eintrittsstellen

§§ 25, 26 Grenzkontrolle

```

7.

Abschnitt: Gebühren

```

§ 27 Grenzkontrollgebühren

§ 28 Sonstige Gebühren

```

8.

Abschnitt: Futtermittelkontrolle

```

§ 29 Vollziehung durch das Land Wien

§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan

§ 30 Probenahme

§ 31 Analysemethoden

§ 32 Toleranzen

```

9.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

```

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Anlagen

Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Anlage 2 Mischfuttermittel

Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile

Teil B Erzeugniskategorien

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Toleranzen

Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Teil B Mischfuttermittel

Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere

Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

Anlage 6 Eintrittstellen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung

```

2.

Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

```

§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§§ 7, 8 Mischfuttermittel

§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 10 Bestimmte Erzeugnisse

§§ 11, 12 Zusatzstoffe

§§ 13, 14 Vormischungen

§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 17 Ergänzungsfuttermittel

```

3.

Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und

Vormischungen

§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen

```

4.

Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe

```

§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 21 Verbotene Stoffe

```

5.

Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe

```

§ 22 Zulassung

§ 23 Registrierung

§ 23a Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

```

6.

Abschnitt: Einfuhr

```

§ 24 Eintrittsstellen

§§ 25, 26 Grenzkontrolle

```

7.

Abschnitt: Gebühren

```

§ 27 Grenzkontrollgebühren

§ 28 Sonstige Gebühren

```

8.

Abschnitt: Futtermittelkontrolle

```

§ 29 Vollziehung durch das Land Wien

§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan

§ 30 Probenahme

§ 31 Analysemethoden

§ 32 Toleranzen

```

9.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

```

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Anlagen

Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Anlage 2 Mischfuttermittel

Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile

Teil B Erzeugniskategorien

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Toleranzen

Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Teil B Mischfuttermittel

Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere

Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

Anlage 6 Eintrittstellen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

"Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

2.

"Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

3.

"tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;

4.

"Mineralfuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

"Melassefuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;

6.

"Milchaustauschfuttermittel": Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;

7.

"Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels": das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;

8.

"Mikroorganismen": kolonienbildende Mikroorganismen;

9.

"zwischengeschaltete Personen": Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;

10.

"Schädlingsbekämpfungsmittel": Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

“Alleinfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

2.

“Ergänzungsfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

3.

“tägliche Ration”: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;

4.

“Mineralfuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

“Melassefuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;

6.

“Milchaustauschfuttermittel”: Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;

7.

“Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels”: das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;

8.

“Mikroorganismen”: kolonienbildende Mikroorganismen;

9.

“zwischengeschaltete Personen”: Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;

10.

“Schädlingsbekämpfungsmittel”: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.

11.

„Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit darstellen und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.

(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.

(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.

(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.

(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.

(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.

(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.

(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit beziehen, sind nicht zulässig.

(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.

(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Verpackung

§ 4. (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können lose oder in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen und Behältnisse sind so zu verschließen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(3) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, soweit diese

1.

von einem Futtermittelhersteller an andere Futtermittelhersteller oder zur Verpackung,

2.

in Form von Gemischen von ganzen Samen oder Früchten,

3.

in Form von Futterblöcken oder Lecksteinen oder

4.

in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm unmittelbar an den Endverbraucher

(4) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen dürfen in Verkehr gebracht werden

1.

Melassefuttermittel, die aus bis zu drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen,

2.

zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel,

3.

Mischfuttermittel, die von einem Futtermittelhersteller unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" oder "Einzelfuttermittel",

2.

die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

(3) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (§ 20 Abs. 2), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.

(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" oder "Einzelfuttermittel",

2.

die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

(3) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (§ 20 Abs. 2), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.

(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die Bezeichnung “Futtermittel-Ausgangserzeugnis” oder “Einzelfuttermittel”,

2.

die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

(3) Bei der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.

(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.

(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.

§ 6. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

(2) Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von § 5 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.

(3) Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.

§ 6. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

(2) Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von § 5 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.

(3) Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.

(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes;

2.

Zulassungs-Kennnummer;

3.

Referenznummer der Partie.

Mischfuttermittel

§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,

2.

die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,

5.

das Mindesthaltbarkeitsdatum,

6.

die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,

7.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei

1.

mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und

2.

den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.

(6) Bei der Angabe der enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind die Bezeichnungen gemäß Anlage 1 zu verwenden.

Die Angabe über die Zusammensetzung hat bei

1.

Mischfuttermitteln für Nutztiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und

2.

bei Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder in der Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Mischfuttermittel

§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,

2.

die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,

5.

das Mindesthaltbarkeitsdatum,

6.

die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,

7.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

8.

die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei

1.

mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und

2.

den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.

(6) Bei der Angabe der enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind die Bezeichnungen gemäß Anlage 1 zu verwenden.

Die Angabe über die Zusammensetzung hat bei

1.

Mischfuttermitteln für Nutztiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und

2.

bei Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder in der Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Mischfuttermittel

§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,

2.

die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,

5.

das Mindesthaltbarkeitsdatum,

6.

die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,

7.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

8.

die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei

1.

mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und

2.

den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.

(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei

1.

Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und

2.

Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils

Mischfuttermittel

§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,

2.

die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,

5.

das Mindesthaltbarkeitsdatum,

6.

die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,

7.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

8.

die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei

1.

mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und

2.

den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:

1.

Milch und Milcherzeugnisse,

2.

Gelatine,

3.

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;

b)

sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und

c)

sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.

4.

Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

5.

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.

(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei

1.

Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und

2.

Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils

Mischfuttermittel

§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

1.

die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung “Alleinfuttermittel”, “Ergänzungsfuttermittel”, “Mineralfuttermittel”, “Melassefuttermittel”, “Milchaustausch-Alleinfuttermittel” oder “Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel” unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,

2.

die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,

3.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,

4.

die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,

5.

das Mindesthaltbarkeitsdatum,

6.

die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,

7.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.

8.

die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei

1.

mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “spätestens zu verbrauchen am”, gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und

2.

den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “mindestens haltbar bis”, gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(3) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.

(4) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 als genetisch verändert zu kennzeichnen.

(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.

(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei

1.

Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und

2.

Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils

§ 8. (1) Zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:

1.

das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (§ 7 Abs. 1 Z 7),

2.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

3.

die Bezugsnummer der Partie,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,

7.

Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,

8.

das Herstellungsdatum,

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

10.

der Energiegehalt berechnet nach den in § 31 oder in Anlage 5 angeführten Methoden;

11.

der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).

(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 anzugeben.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden.

(4) Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.

(5) Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.

(6) Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen.

(7) Die Angabe des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses kann durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe eines Futtermittel-Ausgangserzeugnis nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtsanteils anzugeben.

§ 8. (1) Zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:

1.

das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (§ 7 Abs. 1 Z 7),

2.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

3.

die Bezugsnummer der Partie,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,

7.

Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,

8.

das Herstellungsdatum,

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

10.

der Energiegehalt berechnet nach den in § 31 oder in Anlage 5 angeführten Methoden;

11.

der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).

12.

Hinweise auf die Eignung für die biologische Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5.

(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 anzugeben.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen “Alleinfuttermittel” oder “Ergänzungsfuttermittel” durch die Bezeichnung “Mischfuttermittel” ersetzt werden.

(4) Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.

(5) Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.

(6) Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen.

(7) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtshundertteils anzugeben.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 9. (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.

(2) Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:

1.

das Wort "Diät-" in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,

2.

der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) sowie der Anhang der Richtlinie 95/9/EG (ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 95 S 35),

3.

der Hinweis "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen", sofern Z 2 nichts anderes bestimmt.

(3) § 8 Abs. 2 gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

(4) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.

(5) Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in § 31 angeführten Methoden zu berechnen.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 9. (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.

(2) Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:

1.

das Wort “Diät-” in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,

2.

der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),

3.

der Hinweis “Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen”, sofern Z 2 nichts anderes bestimmt.

(3) § 8 Abs. 2 gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

(4) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.

(5) Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in § 31 angeführten Methoden zu berechnen.

Bestimmte Erzeugnisse

§ 10. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Futtermittel, die solche enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG angeführt sind und den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln (§§ 5, 6, 7 und 8) sind auch für bestimmte Erzeugnisse anzuwenden, sofern nicht im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG anderes bestimmt ist.

Zusatzstoffe

§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.

(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,

2.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,

3.

(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)

4.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

5.

Informationen über die Haltbarkeit.

(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Handelsbezeichnung,

2.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

Zusatzstoffe

§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.

(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,

2.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,

3.

die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,

4.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

5.

Informationen über die Haltbarkeit.

(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Handelsbezeichnung,

2.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

Zusatzstoffe

§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der (EG) Verodnung Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.

(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,

2.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,

3.

die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,

4.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

5.

Informationen über die Haltbarkeit.

(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Handelsbezeichnung,

2.

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

2.

Wirkstoffgehalt,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

4.

Kontrollnummer der Warenpartie,

5.

Herstellungsdatum,

6.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;

(2) Vitamin E:

1.

Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:

1.

Wirkstoffgehalt,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;

(5) Enzyme:

1.

Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry

3.

Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(6) Mikroorganismen:

1.

Bezeichnung des Stamms,

2.

Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.

§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

2.

Handelsbezeichnung,

3.

Wirkstoffgehalt,

4.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

5.

Kontrollnummer der Warenpartie,

6.

Herstellungsdatum,

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;

(2) Vitamin E:

1.

Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:

1.

Wirkstoffgehalt,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;

(5) Enzyme:

1.

Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry

3.

Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(6) Mikroorganismen:

1.

Bezeichnung des Stamms,

2.

Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.

§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

2.

Handelsbezeichnung,

3.

Wirkstoffgehalt,

4.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

5.

Kontrollnummer der Warenpartie,

6.

Herstellungsdatum,

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;

(2) Vitamin E:

1.

Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:

1.

Wirkstoffgehalt,

2.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;

(5) Enzyme:

1.

Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry

3.

Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

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