Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Anlage 6 Eintrittstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
§ 23a Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Anlage 6 Eintrittstellen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
"Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
"Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
"tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
"Mineralfuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
"Melassefuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
"Milchaustauschfuttermittel": Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
"Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels": das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
"Mikroorganismen": kolonienbildende Mikroorganismen;
"zwischengeschaltete Personen": Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
"Schädlingsbekämpfungsmittel": Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
“Alleinfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
“Ergänzungsfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
“tägliche Ration”: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
“Mineralfuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
“Melassefuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
“Milchaustauschfuttermittel”: Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
“Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels”: das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
“Mikroorganismen”: kolonienbildende Mikroorganismen;
“zwischengeschaltete Personen”: Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
“Schädlingsbekämpfungsmittel”: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.
„Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.
Allgemeine Anforderungen
§ 2. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit darstellen und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.