Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156
Änderungshistorie JSON API
7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(6) Mikroorganismen:

1.

Bezeichnung des Stamms,

2.

Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.

(7) Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.

Vormischungen

§ 13. (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

mit der Bezeichnung "Vormischung",

2.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,

3.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

4.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,

5.

(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)

6.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

7.

Informationen über die Haltbarkeit.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,

2.

die EG-Nummer der Zusatzstoffe,

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.

Vormischungen

§ 13. (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

mit der Bezeichnung “Vormischung”,

2.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,

3.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

4.

Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,

5.

die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,

6.

das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

7.

Informationen über die Haltbarkeit.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,

2.

die EG-Nummer der Zusatzstoffe,

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.

§ 14. Vormischungen, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

2.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

3.

Gehalt an Wirkstoffen,

4.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(2) Stoffe mit antioxidierender Wirkung:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, sofern für den Zusatzstoff ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(4) Vitamin E:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat

3.

der Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(5) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(6) Spurenelemente:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(7) Konservierungsstoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(8) Enzyme:

1.

die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry-Identifikationsnummer,

3.

Einheiten der Aktivität (je Gramm oder je Milliliter),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtshundertteil des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;

(9) Mikroorganismen:

1.

die Bezeichnung des Stamms,

2.

Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE je Gramm),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

7.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;

(10) sonstige Zusatzstoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs und

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und sich mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen.

(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 10 für mehrere Zusatzstoffe unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist für alle Zusatzstoffe der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

§ 14. Vormischungen, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

2.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

3.

Gehalt an Wirkstoffen,

4.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(2) Stoffe mit antioxidierender Wirkung:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, sofern für den Zusatzstoff ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(4) Vitamin E:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat

3.

der Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(5) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

(6) Spurenelemente:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(7) Konservierungsstoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;

(8) Enzyme:

1.

die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry-Identifikationsnummer,

3.

Einheiten der Aktivität (je Gramm oder je Milliliter),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

7.

Kontrollnummer der Warenpartie,

8.

Herstellungsdatum,

9.

Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtshundertteil des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;

(9) Mikroorganismen:

1.

die Bezeichnung des Stamms,

2.

Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE je Gramm),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,

6.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

7.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;

(10) sonstige Zusatzstoffe:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs und

2.

der Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und sich mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen.

(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 10 für mehrere Zusatzstoffe unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist für alle Zusatzstoffe der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,

4.

die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers;

(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Antioxidans" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(4) Vitamin E:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(5) Vitamine A und D:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;

(7) Konservierungsstoffe:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(8) Enzyme:

1.

die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,

3.

Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(9) Mikroorganismen:

1.

die Bezeichnung des Stamms,

2.

die Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg) im Zusatzstoff,

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.

(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.

(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/2001)

(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Antioxidans" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(4) Vitamin E:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(5) Vitamine A und D:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;

(7) Konservierungsstoffe:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(8) Enzyme:

1.

die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,

3.

Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(9) Mikroorganismen:

1.

die Bezeichnung des Stamms,

2.

die Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.

(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.

(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,

4.

Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;

(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Antioxidans” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Farbstoff” oder “gefärbt mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(4) Vitamin E:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(5) Vitamine A und D:

1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffs,

2.

Gehalt an Wirkstoffen,

3.

Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;

(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;

(7) Konservierungsstoffe:

1.

bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

2.

bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;

(8) Enzyme:

1.

die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,

2.

International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,

3.

Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;

(9) Mikroorganismen:

1.

die Bezeichnung des Stamms,

2.

die Stammhinterlegungsnummer,

3.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg),

4.

EG-Nummer des Zusatzstoffs,

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,

6.

gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.

(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.

(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

§ 16. (1) Futtermittel dürfen, soweit § 15 nicht anderes bestimmt, mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,

2.

EG-Nummer der Zusatzstoffe.

(2) Auf den Zusatz von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann in der Kennzeichnung hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:

1.

Spurenelemente: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;

2.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: die Bezeichnung des Zusatzstoffs, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 2, 3 und 7 kann bei Futtermitteln für Heimtiere mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die Angabe der Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes entfallen und durch den Ausdruck “EG-Zusatzstoffe” ersetzt werden, sofern

1.

eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und

2.

der Hersteller auf Anfrage die Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

Ergänzungsfuttermittel

§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.

(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:

1.

bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer oder D-Vitamine enthalten: das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;

2.

bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitamine und Antioxidantien enthalten:

a)

bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;

b)

bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;

c)

bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;

d)

bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.

Ergänzungsfuttermittel

§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.

(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:

1.

bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten:

2.

bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, enthalten:

a)

bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;

b)

bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;

c)

bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;

d)

bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.

Ergänzungsfuttermittel

§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.

(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Wachstumsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:

1.

bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten:

2.

bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, enthalten:

a)

bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;

b)

bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;

c)

bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;

d)

bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.

3.

Abschnitt

Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 18. (1) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.

(2) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 können

1.

Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,

2.

Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.

(4) Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.

(5) Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;

2.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;

3.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;

4.

antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.

3.

Abschnitt

Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 18. (1) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.

(2) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 können

1.

Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,

2.

Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.

(4) Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.

(5) Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;

2.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;

3.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;

4.

antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Zulassung von Zusatzstoffen

§ 19. Besteht ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, oder enthält er solche Organismen, so hat der Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes gemäß § 7 des Futtermittelgesetzes 1999 folgende Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Kopie der schriftlichen Zustimmung der nach der Richtlinie 90/220/EWG (Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 90 S 15) zuständigen Behörden zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 90/220/EWG sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und

2.

das vollständige technische Dossier mit den nach den Anhängen II und III der Richtlinie 90/220/EWG erforderlichen Informationen sowie die Einstufung des Umweltrisikos auf Grund dieser Informationen und die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.

Zulassung von Zusatzstoffen

§ 19. Anträge auf Zulassung eines Futtermittels oder Zusatzstoffs, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.

4.

Abschnitt

Unerwünschte und verbotene Stoffe

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 20. (1) Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalte an unerwünschten Stoffen die in Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstgehalte überschreiten, in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

diese an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden, der zur Verarbeitung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen berechtigt ist (§ 22 Abs. 3) und

2.

auf dem Etikett oder Warenbegleitpapier der Gehalt des unerwünschten Stoffes angegeben ist sowie der Hinweis: "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" und

3.

die Höchstgehalte des Anhangs II Teil A der Richtlinie 1999/29/EG nicht überschritten werden.

(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

4.

Abschnitt

Unerwünschte und verbotene Stoffe

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 20. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.

(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Verbotene Stoffe

§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:

1.

Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2.

mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;

3.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4.

mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern;

6.

feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;

7.

unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen

a)

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;

b)

gemäß § 15a Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;

8.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;

9.

proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

a)

Milch und Milcherzeugnisse,

b)

Gelatine,

c)

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

d)

Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,

e)

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

Verbotene Stoffe

§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:

1.

Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2.

mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;

3.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4.

mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

5.

Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.

6.

feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;

7.

unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen

a)

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;

b)

gemäß § 15a Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;

8.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;

9.

proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

a)

Milch und Milcherzeugnisse,

b)

Gelatine,

c)

hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

d)

Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,

e)

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

Verbotene Stoffe

§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht verfüttert werden, in Futtermitteln enthalten sein oder zu Zwecken der Verfütterung in Verkehr gebracht werden:

1.

Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2.

mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;

3.

Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4.

mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material;

5.

alle Abfälle, die bei der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen werden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;

6.

fester Siedlungsmüll (Hausmüll);

7.

Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.

5.

Abschnitt

Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

§ 22. (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,

2.

Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.

(2) Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,

2.

Vitamine A und D,

3.

Spurenelemente Kupfer und Selen.

(3) Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.

(4) Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel I der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.

(5) Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung.

5.

Abschnitt

Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

§ 22. (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,

2.

Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.

(2) Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:

1.

Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,

2.

Vitamine A und D,

3.

Spurenelemente Kupfer und Selen.

(3) Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.

(4) Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel I der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.

(5) Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung oder Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.

5.

Abschnitt

Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

§ 22. (1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.

(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Allgemeine Informationen:

a)

Name und Adresse des Unternehmens;

b)

Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

c)

Adresse des Betriebes;

2.

Betriebsverantwortlichkeit:

a)

Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;

b)

Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG;

3.

Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;

4.

Produktbeschreibung:

a)

Produktgruppen;

b)

ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;

5.

Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind;

6.

Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses;

7.

Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);

8.

Reinigungs- und Desinfektionsplan;

9.

Schädlingsbekämpfungsplan;

10.

Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;

11.

Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.

(4) Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.

(5) Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

Registrierung

§ 23. (1) Betriebe, die

1.

Zusatzstoffe mit festgelegten Höchstgehalten oder

2.

Vormischungen, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, ausgenommen die Vitamine A und D sowie die Spurenelemente Kupfer und Selen,

3.

Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, herstellen,

(2) Betriebe, die einer Registrierung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel II der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten.

(3) Die Registrierung erfolgt durch die Eintragung des Betriebes in das amtliche Verzeichnis der registrierten Futtermittelbetriebe und wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Registrierung

§ 23. (1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 22 oder § 23a genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch die Behörde, insbesondere:

1.

gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;

2.

gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;

3.

mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie

4.

landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches die Behörde zu veröffentlichen hat.

(4) Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S.3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermitteln in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.

Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

§ 23a. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in § 22 oder § 23 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind.

(2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.

6.

Abschnitt

Einfuhr

Eintrittsstellen

§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.

(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2000, festgelegten Eintrittsstellen zulässig.

6.

Abschnitt

Einfuhr

Eintrittsstellen

§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.

(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen sowie über das Zollamt Krems zulässig.

6.

Abschnitt

Einfuhr

Eintrittsstellen

§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 27 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 - EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, zulässig.

(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anhang 6 festgelegten Eintrittstellen zulässig.

Grenzkontrolle

§ 25. (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 1998. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (§ 16 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.

(2) Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.

(3) Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.

Grenzkontrolle

§ 25. (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 2001. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (§ 16 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.

(2) Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.

(3) Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.

§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.

(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:

1.

Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;

2.

Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;

3.

Grünfutter, frisch oder getrocknet.

§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.

(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:

1.

Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;

2.

Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;

3.

Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.

§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.

(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:

1.

Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;

2.

Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;

3.

Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.

4.

Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.

§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.

(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:

1.

Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;

2.

Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg;

3.

Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.

4.

Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.

7.

Abschnitt

Gebühren

Grenzkontrollgebühren

§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 500 S zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.

(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.

7.

Abschnitt

Gebühren

Grenzkontrollgebühren

§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 36,34 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.

(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.

7.

Abschnitt

Gebühren

Grenzkontrollgebühren

§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 40 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 2001 besteht.

(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.

Sonstige Gebühren

§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 2 500 S, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 1 500 S zu entrichten.

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