Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 25 000 S vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.

Sonstige Gebühren

§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 50,87 € je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 181,68 €, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 109,01 € zu entrichten.

(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 1 816,82 € vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.

Sonstige Gebühren

§ 28. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Behörde im Rahmen der Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.

8.

Abschnitt

Futtermittelkontrolle

Vollziehung durch das Land Wien

§ 29. Die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien auch dem Landeshauptmann.

Informationspflichten und Aktionsplan

§ 29a. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat die Behörde alle relevanten Informationen an die Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.

(2) Liegen der Behörde Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat die Behörde die beteiligten Wirtschaftskreise und sonstige mögliche Abnehmer in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.

Probenahme

§ 30. Die Probenahme für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf ihre Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und unerwünschten Stoffe hat nach dem in der Anlage zur ersten Richtlinie 76/371/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegten Verfahren zu erfolgen.

Analysemethoden

§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);

5.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);

6.

Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);

7.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);

8.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);

9.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);

10.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);

11.

Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;

12.

Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;

13.

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;

14.

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;

15.

Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;

16.

Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.

(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Analysemethoden

§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);

5.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);

6.

Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);

7.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);

8.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);

9.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);

10.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);

11.

Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;

12.

Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;

13.

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;

14.

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;

15.

Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;

16.

Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

17.

Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.

(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Analysemethoden

§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);

5.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);

6.

Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);

7.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);

8.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);

9.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);

10.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);

11.

Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;

12.

Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;

13.

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;

14.

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;

15.

Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;

16.

Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

17.

Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.

18.

Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.

(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Analysemethoden

§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);

5.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);

6.

Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);

7.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);

8.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);

9.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);

10.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);

11.

Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;

12.

Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;

13.

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;

14.

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;

15.

Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;

16.

Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

17.

Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.

18.

Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.

(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Toleranzen

§ 32. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1.

bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%,

2.

über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3.

über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,

4.

über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,

5.

über 1 000 Einheiten um 10%.

(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.

(3) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse ein.

(4) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden.

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden.

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.

9.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.

(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt hinsichtlich

1.

§§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie

2.

§ 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 34. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 183/1996, BGBl. II Nr. 223/1997, BGBl. II Nr. 307/1998, BGBl. II Nr. 79/1999 und BGBl. II Nr. 178/1999;

2.

die Futtermittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 274/1994;

3.

der Futtermittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 36/1999.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;

2.

Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;

3.

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;

4.

Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;

5.

Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;

6.

Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;

7.

Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

8.

Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;

9.

Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;

10.

Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;

11.

Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;

12.

die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;

2.

Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;

3.

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;

4.

Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;

5.

Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;

6.

Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;

7.

Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

8.

Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;

9.

Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;

10.

Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;

11.

Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;

12.

Entscheidung 2005/317/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen;

13.

die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.

Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.

Zusätzlich zu den in Anhang der Richtlinie 98/67/EG Teil B Kapitel 9 angeführten Erzeugnissen wird folgendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis zugelassen:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

Anlage 1

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.

Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.

Anlage 2

Mischfuttermittel

Teil A

Anforderungen und analytische Bestandteile

1.

Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:

3.

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.

4.

Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.

```


```

Tierart oder Tiergattung

Futtermittel Analytische ____________________________________

Bestandteile Obligatorische Fakultative

und Gehalt Angabe Angabe

```


```

Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere

mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als

Rohfaser Heimtiere als Hunde und

Rohasche Hunde und Katzen Katzen

Lysin für Schweine für andere

Tiere als

Schweine

Methionin für Geflügel für andere

Tiere als

Geflügel

Cystin für alle Tiere

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Energiewert für Geflügel

(§ 31 Abs. 1

Z 12)

für Schweine,

Wiederkäuer und

Pferde

(Anlage 5)

Stärke für alle Tiere

Gesamtzucker

(als

Saccharose

berechnet)

Gesamtzucker

plus Stärke

Kalzium

Natrium

Magnesium

Kalium

Phosphor für Fische, für andere

ausgenommen Tiere als

Zierfische Fische,

ausgenommen

Zierfische

Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere

futtermittel - Rohfaser

Mineralfutter- Rohasche

mittel Rohfett

Lysin

Methionin

Cystin

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Kalzium für alle Tiere

Phosphor

Natrium

Magnesium für Wiederkäuer für andere

Tiere als

Wiederkäuer

Kalium für alle Tiere

Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere

futtermittel - Rohfaser

Melassefutter- Gesamtzucker

mittel (als

Saccharose

berechtigt)

Rohasche

Rohfett für alle Tiere

Kalzium

Phosphor

Natrium

Kalium

Magnesium für Wiederkäuer für andere

0,5% Tiere als

Wiederkäuer

0,5% - für alle Tiere

Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere

Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als

futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und

Rohasche und Katzen Katzen

Kalzium für andere Tiere Heimtiere

5% als Heimtiere

5% - für alle Tiere

Phosphor für andere Tiere Heimtiere

2% als Heimtiere

2% - für alle Tiere

Magnesium für Wiederkäuer für andere

0,5% Tiere als

Wiederkäuer

0,5% - für alle Tiere

Natrium für alle Tiere

Kalium

Energiewert für Geflügel

(§ 31 Abs. 1

Z 12)

für Schweine,

Wiederkäuer und

Pferde

(Anlage 5)

Lysin Schweine für andere

Tiere als

Schweine

Methionin Geflügel für andere

Tiere als

Geflügel

Cystin für alle Tiere

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Stärke

Gesamtzucker

(als

Saccharose

berechnet)

Gesamtzucker

plus Stärke

Teil B

Erzeugniskategorien

Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:

```


```

Kategorie Definition

```


```

```

1.

Getreide Körner aller Getreidearten und von

```

Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von

denen lediglich die Schalen oder Spelzen

entfernt worden sind.

```

2.

Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende

```

Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus

der Verarbeitung von Getreidekörnern, außer Ölen, die in

Getreidekörnern Kategorie 14 enthalten sind. Der

Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und

Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von

25% in der Trockensubstanz nicht

übersteigen.

```

3.

Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder

```

bearbeitet, die lediglich von ihren

Schalen oder Hülsen befreit worden sind.

```

4.

Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende

```

Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus

der Verarbeitung von Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und

Ölsaaten Fetten, die in Kategorie 14 enthalten

sind. Der Rohfaseranteil dieser

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf

einen Gehalt von 25% in der

Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei

denn, sie enthalten mehr als 5% Rohfett

oder mehr als 15% Rohprotein in der

Trockensubstanz.

```

5.

Erzeugnisse und Samen von Körnerleguminosen und ihre

```

Nebenerzeugnisse von Erzeugnisse sowie Nebenerzeugnisse außer

Körnerleguminosen Ölsaatenleguminosen, die in den

Kategorien 3 und 4 enthalten sind. Der

Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und

Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von

25% in der Trockensubstanz nicht

übersteigen.

```

6.

Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus

```

Nebenerzeugnisse von Knollen und Wurzeln, außer aus

Knollen und Wurzeln Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten

sind. Der Rohfaseranteil dieser

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf

einen Gehalt von 25% in der

Trockensubstanz nicht übersteigen.

```

7.

Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus

```

Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr. Der

der Zuckergewinnung Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und

Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von

25% in der Trockensubstanz nicht

übersteigen.

```

8.

Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der

```

Nebenerzeugnisse aus Verarbeitung von Früchten, mit einem

der Verarbeitung von Rohfasergehalt von höchstens 25% in der

Früchten Trockensubstanz, es sei denn, sie

enthalten mehr als 5% Rohfett oder

15% Rohprotein in der Trockensubstanz.

```

9.

Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich

```

getrocknete, oberirdische

Futterpflanzenteile mit einem

Rohfasergehalt von höchstens 25% in der

Trockensubstanz, es sei denn, sie

enthalten mehr als 15% Rohprotein in der

Trockensubstanz.

```

10.

Erzeugnisse mit hohem Ausgangserzeugnisse mit einem

```

Rohfasergehalt Rohfasergehalt von mehr als 25% in der

Trockensubstanz, wie Stroh, Hülsen,

Spreu, ausgenommen die in den

Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen

Erzeugnisse.

```

11.

Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende

```

Erzeugnisse, ausgenommen die in

Kategorie 14 enthaltenen separierten

Milchfette.

```

12.

Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige

```

Meerestiere oder Teile davon sowie die

bei ihrer Verarbeitung anfallenden

Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und

seine Erzeugnisse, die in Kategorie 14

enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit

einem Aschegehalt von mehr als 50% in der

Trockensubstanz, die in Kategorie 13

enthalten sind.

```

13.

Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit

```

einem Aschegehalt von mehr als 50% in der

Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die

mehr als 5% salzsäureunlösliche Asche in

der Trockensubstanz enthalten.

```

14.

Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette

```

sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.

```

15.

Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der

```

Back- und Teigwarenherstellung.

II. Mischfuttermittel für Heimtiere

Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:

```


```

Kategorie Definition

```


```

```

1.

Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter

```

Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch

ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

sowie alle Erzeugnisse und

Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von

Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern

warmblütiger Landtiere.

```

2.

Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch

```

Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

3.

Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein

```

Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

4.

Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und

```

Fette.

```

5.

Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und

```

getrocknet worden sind.

```

6.

Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch

```

Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

7.

Getreide alle Getreidearten, gleich welcher

```

Aufmachung, und die aus der Verarbeitung

des Getreidemehlkörpers gewonnenen

Erzeugnisse.

```

8.

Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,

```

frisch oder durch ein geeignetes

Verfahren haltbar gemacht.

```

9.

Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung

```

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere

Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,

Ölfrüchte.

```

10.

Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

```

Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes

Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,

bezogen auf die Trockenmasse,

angereichert sind und umstrukturiert sein

können.

```

11.

Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die

```

Tierernährung geeignet sind.

```

12.

Zucker Alle Zuckerarten.

```

```

13.

Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder

```

durch ein geeignetes Verfahren haltbar

gemacht.

```

14.

Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.

```

```

15.

Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob

```

gemahlen.

```

16.

Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch

```

ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.

```

17.

Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,

```

Muscheln, frisch oder durch ein

geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

18.

Insekten Alle Arten von Insekten in allen

```

Entwicklungsstadien.

```

19.

Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der

```

Backwarenherstellung, insbesondere Brot,

Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

Anlage 2

Mischfuttermittel

Teil A

Anforderungen und analytische Bestandteile

1.

Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:

3.

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.

4.

Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.

```


```

Tierart oder Tiergattung

Futtermittel Analytische ____________________________________

Bestandteile Obligatorische Fakultative

und Gehalt Angabe Angabe

```


```

Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere

mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als

Rohfaser Heimtiere als Hunde und

Rohasche Hunde und Katzen Katzen

Lysin für Schweine für andere

Tiere als

Schweine

Methionin für Geflügel für andere

Tiere als

Geflügel

Cystin für alle Tiere

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Energiewert für Geflügel

(§ 31 Abs. 1

Z 12)

für Schweine,

Wiederkäuer und

Pferde

(Anlage 5)

Stärke für alle Tiere

Gesamtzucker

(als

Saccharose

berechnet)

Gesamtzucker

plus Stärke

Kalzium

Natrium

Magnesium

Kalium

Phosphor für Fische, für andere

ausgenommen Tiere als

Zierfische Fische,

ausgenommen

Zierfische

Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere

futtermittel - Rohfaser

Mineralfutter- Rohasche

mittel Rohfett

Lysin

Methionin

Cystin

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Kalzium für alle Tiere

Phosphor

Natrium

Magnesium für Wiederkäuer für andere

Tiere als

Wiederkäuer

Kalium für alle Tiere

Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere

futtermittel - Rohfaser

Melassefutter- Gesamtzucker

mittel (als

Saccharose

berechtigt)

Rohasche

Rohfett für alle Tiere

Kalzium

Phosphor

Natrium

Kalium

Magnesium für Wiederkäuer für andere

0,5% Tiere als

Wiederkäuer

0,5% - für alle Tiere

Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere

Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als

futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und

Rohasche und Katzen Katzen

Kalzium für andere Tiere Heimtiere

5% als Heimtiere

5% - für alle Tiere

Phosphor für andere Tiere Heimtiere

2% als Heimtiere

2% - für alle Tiere

Magnesium für Wiederkäuer für andere

0,5% Tiere als

Wiederkäuer

0,5% - für alle Tiere

Natrium für alle Tiere

Kalium

Energiewert für Geflügel

(§ 31 Abs. 1

Z 12)

für Schweine,

Wiederkäuer und

Pferde

(Anlage 5)

Lysin Schweine für andere

Tiere als

Schweine

Methionin Geflügel für andere

Tiere als

Geflügel

Cystin für alle Tiere

Cystin und

Methionin

Threonin

Tryptophan

Stärke

Gesamtzucker

(als

Saccharose

berechnet)

Gesamtzucker

plus Stärke

Teil B

Erzeugniskategorien

Mischfuttermittel für Heimtiere

Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:

```


```

Kategorie Definition

```


```

```

1.

Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter

```

Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch

ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

sowie alle Erzeugnisse und

Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von

Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern

warmblütiger Landtiere.

```

2.

Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch

```

Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

3.

Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein

```

Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

4.

Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und

```

Fette.

```

5.

Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und

```

getrocknet worden sind.

```

6.

Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch

```

Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

7.

Getreide alle Getreidearten, gleich welcher

```

Aufmachung, und die aus der Verarbeitung

des Getreidemehlkörpers gewonnenen

Erzeugnisse.

```

8.

Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,

```

frisch oder durch ein geeignetes

Verfahren haltbar gemacht.

```

9.

Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung

```

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere

Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,

Ölfrüchte.

```

10.

Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

```

Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes

Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,

bezogen auf die Trockenmasse,

angereichert sind und umstrukturiert sein

können.

```

11.

Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die

```

Tierernährung geeignet sind.

```

12.

Zucker Alle Zuckerarten.

```

```

13.

Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder

```

durch ein geeignetes Verfahren haltbar

gemacht.

```

14.

Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.

```

```

15.

Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob

```

gemahlen.

```

16.

Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch

```

ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.

```

17.

Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,

```

Muscheln, frisch oder durch ein

geeignetes Verfahren haltbar gemacht,

sowie die Nebenerzeugnisse aus der

Verarbeitung.

```

18.

Insekten Alle Arten von Insekten in allen

```

Entwicklungsstadien.

```

19.

Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der

```

Backwarenherstellung, insbesondere Brot,

Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

Anlage 3

Zusatzstoffe

Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:

```


```

EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien

```


```

Antioxidantien

E 300 L-Ascorbinsäure alle

E 301 Natrium-L-ascorbat alle

E 302 Calcium-L-ascorbat alle

E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle

E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle

E 306 Stark tocopherolhaltige alle

Extrakte natürlichen

Ursprungs

E 307 Synthetisches alle

Alpha-Tocopherol

E 308 Synthetisches alle

Gamma-Tocopherol

E 309 Synthetisches alle

Delta-Tocopherol

E 310 Propylgallat alle

E 311 Octylgallat alle

E 312 Dodecylgallat alle

E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle

E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle

E 324 Ethoxyquin alle

Aroma- und

appetitanregende Stoffe

alle natürlich vorkommenden alle

Stoffe und die ihnen

entsprechenden synthetischen

Stoffe

E 954(i) Saccharin Ferkel

E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel

E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel

E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,

Schafe

Emulgatoren, Stabilisatoren,

Verdickungs- und

Geliermittel

E 322 Lecithine alle

E 400 Alginsäure alle

E 401 Natriumalginat alle

E 402 Kaliumalginat alle

E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen

E 404 Calciumalginat alle

E 405 Propylenglycolalginat alle

(1,2-Propandiol-Alginat)

E 406 Agar-Agar alle

E 407 Carrageen alle

E 410 Johannisbrotkernmehl alle

E 411 Tamarindenkernmehl alle

E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle

E 413 Traganth alle

E 414 Gummi arabicum alle

E 415 Xanthangummi alle

E 418 Gellangummi Hunde, Katzen

E 420 Sorbit alle

E 421 Mannit alle

E 422 Glycerin alle

E 432 Polyoxyethylen alle

(20)-Sorbitan-Monolaurat

E 433 Polyoxyethylen alle

(20)-Sorbitan-Monooleat

E 434 Polyoxyethylen alle

(20)-Sorbitan-Monopalmitat

E 435 Polyoxyethylen alle

(20)-Sorbitan-Monostearat

E 436 Polyoxyethylen alle

(20)-Sorbitan-Tristearat

E 440 Pektine alle

E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen

E 460 Mikrokristalline Cellulose alle

E 460(ii) Cellulosepulver alle

E 461 Methylcellulose alle

E 462 Ethylcellulose alle

E 463 Hydroxypropylcellulose alle

E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle

E 465 Methylethylcellulose alle

E 466 Carboxymethylcellulose alle

(Natriumsalz des

Cellulosecarboxymethyl-

ethers)

E 470 Natrium-, Kalium- oder alle

Calciumsalze der

Speisefettsäuren, allein

oder gemischt, die entweder

aus Speisefetten oder aus

destillierten

Speisefettsäuren gewonnen

wurden

E 471 Mono- und Diglyceride von alle

Speisefettsäuren

E 472 Mono- und Diglyceride von alle

Speisefettsäuren verestert

mit:

```

a)

Essigsäure

```

```

b)

Milchsäure

```

```

c)

Zitronensäure

```

```

d)

Weinsäure

```

```

e)

Monoacethyl- und

```

Diacethyl-Weinsäure

E 473 Zuckerester (Ester von alle

Saccharose und

Speisefettsäuren)

E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle

aus Saccharoseestern und

Mono- und Diglyceriden von

Speisefettsäuren)

E 475 Polyglycerinester der alle

Speisefettsäuren

E 477 Monoester von Propylenglykol

(1,2-Propandiol) und von

Speisefettsäuren, allein

oder mit Diestern gemischt alle

E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle

E 481 Natriumstearyllactyl-

2-lactat alle

E 482 Calciumstearyllactyl- alle

2-lactat

E 483 Stearyltartrat alle

E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle

ricinoleat

E 486 Dextrane alle

E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber

fettsäureester

E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber

Talgfettsäureester

E 489 Polyglycerinether mit den Kälber

durch Reduktion von Ölsäure

und Palmitinsäure erhaltenen

Alkohole

E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,

(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,

Schweine, Geflügel

E 491 Sorbitan-Monostearat alle

E 492 Sorbitan-Tristearat alle

E 493 Sorbitan-Monolaurat alle

E 494 Sorbitan-Monooleat alle

E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle

E 496 Polyethylenglykol 6000 alle

E 497 Polymere von Polyoxy-

propylen-polyoxyethylen

(M.G. 6800-9000) alle

E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde

polykondensierten

Rizinusfettsäuren

E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen

Färbende Stoffe

einschließlich Pigmente

```

1.

Carotinoide und

```

Xantophylle

E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel

E 160c Capsanthin Geflügel

E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel

E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel

Ethylester

E 161b LuteinGeflügel

E 161c Kryptoxanthin Geflügel

E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,

Hunde, Katzen, Zierfische,

Heim- und Ziervögel

E 161h Zeaxanthin Geflügel

E 161i Citranaxanthin Legehennen

E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,

Zierfische

```

2.

Andere Farbstoffe

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E 102 Tartrazin Zierfische

E 110 Gelborange S Zierfische

E 124 Ponceau 4 R Zierfische

E 127 Erythrosin Zierfische

E 131 Patentblau alle

E 132 Indigotin Zierfische

E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische

E 142 Brillantsäuregrün BS alle

(Lisamingrün)

E 153 Kohlenschwarz Zierfische

E 160 B Bixin Zierfische

E 172 Eisenoxidrot Zierfische

Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen

rhodozyma (ATTC 74219)

alle Stoffe, die zur Färbung alle

von Lebensmitteln zugelassen

sind

Konservierungsstoffe

E 200 Sorbinsäure alle

E 201 Natriumsorbat alle

E 202 Kaliumsorbat alle

E 203 Calciumsorbat Heimtiere

E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

ethylester

E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

ethylester-Natriumsalz

E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

propylester

E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

propylester-Natriumsalz

E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

methylester

E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere

methylester-Natriumsalz

E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen

E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen

E 236 Ameisensäure alle

E 237 Natriumformiat alle

E 238 Calciumformiat alle

E 240 Formaldehyd alle

E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen

E 260 Essigsäure alle

E 261 Kaliumacetat alle

E 262 Natriumdiacetat alle

E 263 Calciumacetat alle

E 270 Milchsäure alle

E 280 Propionsäure alle

E 281 Natriumpropionat alle

E 282 Calciumpropionat alle

E 283 Kaliumpropionat alle

E 284 Ammoniumpropionat alle

E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer

E 295 Ammoniumformiat alle

E 296 DL-Apfelsäure alle

E 297 Fumarsäure alle

E 325 Natriumlactat alle

E 326 Kaliumlactat alle

E 327 Calciumlactat alle

E 330 Citronensäure alle

E 331 Natriumcitrate alle

E 332 Kaliumcitrate alle

E 333 Calciumcitrate alle

E 334 L-Weinsäure alle

E 335 L-Natriumtartrate alle

E 336 L-Kaliumtartrate alle

E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle

E 338 Orthophosphorsäure alle

E 490 Propylenglykol Hunde

(1,2-Propandiol)

E 507 Salzsäure alle

E 513 Schwefelsäure alle

Vitamine, Provitamine und

ähnlich wirkende

Stoffe, die chemisch

eindeutig beschrieben sind

E 672 Vitamin A alle

E 670 Vitamin D2 alle

E 671 Vitamin D3 alle

alle sonstigen Stoffe dieser alle

Gruppe

Spurenelemente

E 1 Eisen (Fe): alle

- Eisen-(II)-carbonat

- Eisen-(II)-chlorid,

Tetrahydrat

- Eisen-(III)-chlorid,

Hexahydrat

- Eisen-(III)-citrat,

Hexahydrat

- Eisen-(II)-fumerat

- Eisen-(II)-lactat,

Trihydrat

- Eisen-(III)-oxid

- Eisen-(II)-sulfat,

Heptahydrat

- Eisen-(II)-sulfat,

Monohydrat

- Eisenaminosäurechelat,

Hydrat

E 2 Jod (J): alle

- Calciumjodat, Hexahydrat

- Calciumjodat, wasserfrei

- Natriumjodid

- Kaliumjodid

E 3 Kobalt (Co): alle

- Kobalt-(II)-acetat,

Tetrahydrat

- Basisches

Kobalt-(II)-carbonat,

Monohydrat

- Kobalt-(II)-chlorid,

Hexahydrat

- Kobalt-(II)-sulfat,

Heptahydrat

- Kobalt-(II)-sulfat,

Monohydrat

- Kobalt-(II)-nitrat,

Hexahydrat

E 4 Kupfer (Cu): alle

- Kupfer-(II)-acetat,

Monohydrat

- Basisches

Kupfer-(II)-carbonat,

Monohydrat

- Kupfer-(II)-chlorid,

Dihydrat

- Kupfer-(II)-Methionat

- Kupfer-(II)-oxid

- Kupfer-(II)-sulfat,

Monohydrat

- Kupfer-(II)-sulfat,

Pentahydrat

- Aminosäure-Kupferchelat,

Hydrate

- Kupfer-Lysinsulfat

E 5 Mangan (Mn): alle

- Mangan-(II)-carbonat

- Mangan-(II)-chlorid,

Tetrahydrat

- Sekundäres

Mangan-(II)-phosphat,

Trihydrat

- Mangan-(II)-oxid

- Mangan-(III)-oxid

- Mangan-(II)-sulfat,

Tetrahydrat

- Mangan-(II)-sulfat,

Monohydrat

- Aminosäure-Manganchelat,

Hydrate

E 6 Zink (Zn): alle

- Zinklactat, Trihydrat

- Zinkacetat, Dihydrat

- Zinkcarbonat

- Zinkchlorid, Monohydrat

- Zinkoxid

- Zinksulfat, Heptahydrat

- Zinksulfat, Monohydrat

- Aminosäure-Zinkchelat,

Hydrate

E 7 Molybdän (Mo): alle

- Ammoniummolybdat

- Natriummolybdat

E 8 Selen (Se): alle

- Natriumselenit

- Natriumselenat

Bindemittel,

Fließhilfsstoffe und

Gerinnungshilfsstoffe

E 330 Citronensäure alle

E 470 Natrium-, Kalium- und alle

Calcium-stearate

E 516 Calcium-Sulfat-Dihydrat alle

E 551a Kieselsäure, gefällt und alle

getrocknet

E 551b Kolloidales Siliciumdioxid alle

E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, alle

gereinigt)

E 552 Calcium-Silikat, synthetisch alle

E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle

synthetisch

E 558 Bentonit und Montmorillonit alle

E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei alle

E 560 Steatit, chlorithaltig alle

(natürliche Mischungen)

E 561 Vermiculit alle

E 562 Sepiolit alle

E 563 Sepiolit-Ton alle

E 565 Ligninsulfonate alle

E 566 Natrolith-Phonolith alle

E 598 Synthetische Geflügel, Kaninchen,

Calciumaluminate Schweine, Milchkühe,

Mastrinder, Kälber, Schaf-

und Ziegenlämmer

E 599 Perlit alle

Klinoptilolith vulkanischen Schweine, Kaninchen,

Ursprungs Geflügel

Säureregulatoren

E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen

E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen

- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen

E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen

E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen

phosphat

E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen

E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen

oder L-Apfelsäure)

E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen

phosphat

E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen

(iii)

E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen

E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen

E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen

500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen

500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen

500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen

501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen

503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen

503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen

507 Salzsäure Hunde, Katzen

510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen

513 Schwefelsäure Hunde, Katzen

524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen

525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen

526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen

529 Calciumoxid Hunde, Katzen

540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen

Zusatzstoffe zur Verhütung

der Kokzidiose und

Histomoniasis

(Handelsbezeichnung;

Zulassungsinhaber)

E 750 Amprolium Geflügel

E 751 Amproliumethopabat Hühner, Truthühner und

Perlhühner

E 755 Meticolorpindol Masthühner, Perlhühner,

Kaninchen

E 756 Decoquinat Masthühner

E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,

Truthühner

E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,

Mastkaninchen

E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen

66 g/kg(Cycostat 66 G;

Roche Vitamins Europe Ltd)

E 761 Meticlorpindol/Methyl- Masthühner, Junghennen,

benzoquat Truthühner

E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner

E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner

15 g/100 g

(Avatec 15%; Produits Roche

SA)

E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner

E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen

6 g/kg(Stenerol; Hoechst

Roussel Vet)

E 765 Narasin Masthühner

E 766 Salinomycin-Natrium Masthühner

E 766 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Mastkaninchen, Junghennen

(Sacox 120; Hoechst Roussel

Vet GmbH)

E 768 Nicarbazin Masthühner

E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner

(Salfuride 50DF;

Solvay Pharmaceuticals BV)

E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner

1 g/100 g(Cygro 1%; Roche

Vitamins Europe Ltd)

E 771 Diclazuril 0,5 g/100 g Masthühner, Truthühner,

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