Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]
(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 25 000 S vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.
Sonstige Gebühren
§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 50,87 € je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 181,68 €, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 109,01 € zu entrichten.
(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 1 816,82 € vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.
Sonstige Gebühren
§ 28. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Behörde im Rahmen der Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.
Abschnitt
Futtermittelkontrolle
Vollziehung durch das Land Wien
§ 29. Die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien auch dem Landeshauptmann.
Informationspflichten und Aktionsplan
§ 29a. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat die Behörde alle relevanten Informationen an die Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.
(2) Liegen der Behörde Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat die Behörde die beteiligten Wirtschaftskreise und sonstige mögliche Abnehmer in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.
Probenahme
§ 30. Die Probenahme für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf ihre Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und unerwünschten Stoffe hat nach dem in der Anlage zur ersten Richtlinie 76/371/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Toleranzen
§ 32. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%.
(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.
(3) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse ein.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.
(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt hinsichtlich
§§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie
§ 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 34. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 183/1996, BGBl. II Nr. 223/1997, BGBl. II Nr. 307/1998, BGBl. II Nr. 79/1999 und BGBl. II Nr. 178/1999;
die Futtermittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 274/1994;
der Futtermittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 36/1999.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;
Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;
Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;
Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;
Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;
Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;
die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;
Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;
Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;
Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;
Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;
Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;
Entscheidung 2005/317/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen;
die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.
Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.
Zusätzlich zu den in Anhang der Richtlinie 98/67/EG Teil B Kapitel 9 angeführten Erzeugnissen wird folgendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis zugelassen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Anlage 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.
Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.
Anlage 2
Mischfuttermittel
Teil A
Anforderungen und analytische Bestandteile
Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:
- 7% bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40%;
- 5% bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
- 10% bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
- 14% bei den übrigen Mischfuttermitteln.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.
- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
- Mineralfuttermitteln,
- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50% aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen,
- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15% aus Fischmehl bestehen,
Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.
```
```
Tierart oder Tiergattung
Futtermittel Analytische ____________________________________
Bestandteile Obligatorische Fakultative
und Gehalt Angabe Angabe
```
```
Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere
mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
Rohfaser Heimtiere als Hunde und
Rohasche Hunde und Katzen Katzen
Lysin für Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin für Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Stärke für alle Tiere
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Kalzium
Natrium
Magnesium
Kalium
Phosphor für Fische, für andere
ausgenommen Tiere als
Zierfische Fische,
ausgenommen
Zierfische
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Mineralfutter- Rohasche
mittel Rohfett
Lysin
Methionin
Cystin
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Kalzium für alle Tiere
Phosphor
Natrium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
Tiere als
Wiederkäuer
Kalium für alle Tiere
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Melassefutter- Gesamtzucker
mittel (als
Saccharose
berechtigt)
Rohasche
Rohfett für alle Tiere
Kalzium
Phosphor
Natrium
Kalium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere
Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und
Rohasche und Katzen Katzen
Kalzium für andere Tiere Heimtiere
5% als Heimtiere
5% - für alle Tiere
Phosphor für andere Tiere Heimtiere
2% als Heimtiere
2% - für alle Tiere
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Natrium für alle Tiere
Kalium
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Lysin Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Stärke
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Teil B
Erzeugniskategorien
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Getreide Körner aller Getreidearten und von
```
Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von
denen lediglich die Schalen oder Spelzen
entfernt worden sind.
```
Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende
```
Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
der Verarbeitung von Getreidekörnern, außer Ölen, die in
Getreidekörnern Kategorie 14 enthalten sind. Der
Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder
```
bearbeitet, die lediglich von ihren
Schalen oder Hülsen befreit worden sind.
```
Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende
```
Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
der Verarbeitung von Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und
Ölsaaten Fetten, die in Kategorie 14 enthalten
sind. Der Rohfaseranteil dieser
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf
einen Gehalt von 25% in der
Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei
denn, sie enthalten mehr als 5% Rohfett
oder mehr als 15% Rohprotein in der
Trockensubstanz.
```
Erzeugnisse und Samen von Körnerleguminosen und ihre
```
Nebenerzeugnisse von Erzeugnisse sowie Nebenerzeugnisse außer
Körnerleguminosen Ölsaatenleguminosen, die in den
Kategorien 3 und 4 enthalten sind. Der
Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
```
Nebenerzeugnisse von Knollen und Wurzeln, außer aus
Knollen und Wurzeln Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten
sind. Der Rohfaseranteil dieser
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf
einen Gehalt von 25% in der
Trockensubstanz nicht übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
```
Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr. Der
der Zuckergewinnung Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der
```
Nebenerzeugnisse aus Verarbeitung von Früchten, mit einem
der Verarbeitung von Rohfasergehalt von höchstens 25% in der
Früchten Trockensubstanz, es sei denn, sie
enthalten mehr als 5% Rohfett oder
15% Rohprotein in der Trockensubstanz.
```
Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich
```
getrocknete, oberirdische
Futterpflanzenteile mit einem
Rohfasergehalt von höchstens 25% in der
Trockensubstanz, es sei denn, sie
enthalten mehr als 15% Rohprotein in der
Trockensubstanz.
```
Erzeugnisse mit hohem Ausgangserzeugnisse mit einem
```
Rohfasergehalt Rohfasergehalt von mehr als 25% in der
Trockensubstanz, wie Stroh, Hülsen,
Spreu, ausgenommen die in den
Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen
Erzeugnisse.
```
Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende
```
Erzeugnisse, ausgenommen die in
Kategorie 14 enthaltenen separierten
Milchfette.
```
Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige
```
Meerestiere oder Teile davon sowie die
bei ihrer Verarbeitung anfallenden
Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
seine Erzeugnisse, die in Kategorie 14
enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit
einem Aschegehalt von mehr als 50% in der
Trockensubstanz, die in Kategorie 13
enthalten sind.
```
Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit
```
einem Aschegehalt von mehr als 50% in der
Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die
mehr als 5% salzsäureunlösliche Asche in
der Trockensubstanz enthalten.
```
Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette
```
sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
```
Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der
```
Back- und Teigwarenherstellung.
II. Mischfuttermittel für Heimtiere
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter
```
Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
sowie alle Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von
Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
```
Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch
```
Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein
```
Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und
```
Fette.
```
Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und
```
getrocknet worden sind.
```
Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch
```
Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Getreide alle Getreidearten, gleich welcher
```
Aufmachung, und die aus der Verarbeitung
des Getreidemehlkörpers gewonnenen
Erzeugnisse.
```
Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,
```
frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
```
Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung
```
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere
Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Ölfrüchte.
```
Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
```
Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,
bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert sein
können.
```
Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die
```
Tierernährung geeignet sind.
```
Zucker Alle Zuckerarten.
```
```
Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder
```
durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
```
Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
```
```
Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob
```
gemahlen.
```
Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch
```
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
```
Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,
```
Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Insekten Alle Arten von Insekten in allen
```
Entwicklungsstadien.
```
Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der
```
Backwarenherstellung, insbesondere Brot,
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Anlage 2
Mischfuttermittel
Teil A
Anforderungen und analytische Bestandteile
Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:
- 7% bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40%;
- 5% bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
- 10% bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
- 14% bei den übrigen Mischfuttermitteln.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.
- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
- Mineralfuttermitteln,
- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50% aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen,
- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15% aus Fischmehl bestehen,
Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.
```
```
Tierart oder Tiergattung
Futtermittel Analytische ____________________________________
Bestandteile Obligatorische Fakultative
und Gehalt Angabe Angabe
```
```
Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere
mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
Rohfaser Heimtiere als Hunde und
Rohasche Hunde und Katzen Katzen
Lysin für Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin für Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Stärke für alle Tiere
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Kalzium
Natrium
Magnesium
Kalium
Phosphor für Fische, für andere
ausgenommen Tiere als
Zierfische Fische,
ausgenommen
Zierfische
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Mineralfutter- Rohasche
mittel Rohfett
Lysin
Methionin
Cystin
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Kalzium für alle Tiere
Phosphor
Natrium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
Tiere als
Wiederkäuer
Kalium für alle Tiere
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Melassefutter- Gesamtzucker
mittel (als
Saccharose
berechtigt)
Rohasche
Rohfett für alle Tiere
Kalzium
Phosphor
Natrium
Kalium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere
Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und
Rohasche und Katzen Katzen
Kalzium für andere Tiere Heimtiere
5% als Heimtiere
5% - für alle Tiere
Phosphor für andere Tiere Heimtiere
2% als Heimtiere
2% - für alle Tiere
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Natrium für alle Tiere
Kalium
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Lysin Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Stärke
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Teil B
Erzeugniskategorien
Mischfuttermittel für Heimtiere
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter
```
Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
sowie alle Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von
Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
```
Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch
```
Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein
```
Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und
```
Fette.
```
Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und
```
getrocknet worden sind.
```
Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch
```
Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Getreide alle Getreidearten, gleich welcher
```
Aufmachung, und die aus der Verarbeitung
des Getreidemehlkörpers gewonnenen
Erzeugnisse.
```
Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,
```
frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
```
Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung
```
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere
Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Ölfrüchte.
```
Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
```
Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,
bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert sein
können.
```
Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die
```
Tierernährung geeignet sind.
```
Zucker Alle Zuckerarten.
```
```
Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder
```
durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
```
Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
```
```
Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob
```
gemahlen.
```
Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch
```
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
```
Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,
```
Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Insekten Alle Arten von Insekten in allen
```
Entwicklungsstadien.
```
Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der
```
Backwarenherstellung, insbesondere Brot,
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Anlage 3
Zusatzstoffe
Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:
```
```
EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien
```
```
Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure alle
E 301 Natrium-L-ascorbat alle
E 302 Calcium-L-ascorbat alle
E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle
E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle
E 306 Stark tocopherolhaltige alle
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 Synthetisches alle
Alpha-Tocopherol
E 308 Synthetisches alle
Gamma-Tocopherol
E 309 Synthetisches alle
Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat alle
E 311 Octylgallat alle
E 312 Dodecylgallat alle
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle
E 324 Ethoxyquin alle
Aroma- und
appetitanregende Stoffe
alle natürlich vorkommenden alle
Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen
Stoffe
E 954(i) Saccharin Ferkel
E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel
E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel
E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,
Schafe
Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und
Geliermittel
E 322 Lecithine alle
E 400 Alginsäure alle
E 401 Natriumalginat alle
E 402 Kaliumalginat alle
E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen
E 404 Calciumalginat alle
E 405 Propylenglycolalginat alle
(1,2-Propandiol-Alginat)
E 406 Agar-Agar alle
E 407 Carrageen alle
E 410 Johannisbrotkernmehl alle
E 411 Tamarindenkernmehl alle
E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle
E 413 Traganth alle
E 414 Gummi arabicum alle
E 415 Xanthangummi alle
E 418 Gellangummi Hunde, Katzen
E 420 Sorbit alle
E 421 Mannit alle
E 422 Glycerin alle
E 432 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monooleat
E 434 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monopalmitat
E 435 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monostearat
E 436 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Tristearat
E 440 Pektine alle
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 460 Mikrokristalline Cellulose alle
E 460(ii) Cellulosepulver alle
E 461 Methylcellulose alle
E 462 Ethylcellulose alle
E 463 Hydroxypropylcellulose alle
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle
E 465 Methylethylcellulose alle
E 466 Carboxymethylcellulose alle
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxymethyl-
ethers)
E 470 Natrium-, Kalium- oder alle
Calciumsalze der
Speisefettsäuren, allein
oder gemischt, die entweder
aus Speisefetten oder aus
destillierten
Speisefettsäuren gewonnen
wurden
E 471 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren
E 472 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren verestert
mit:
```
Essigsäure
```
```
Milchsäure
```
```
Zitronensäure
```
```
Weinsäure
```
```
Monoacethyl- und
```
Diacethyl-Weinsäure
E 473 Zuckerester (Ester von alle
Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle
aus Saccharoseestern und
Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
E 475 Polyglycerinester der alle
Speisefettsäuren
E 477 Monoester von Propylenglykol
(1,2-Propandiol) und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern gemischt alle
E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle
E 481 Natriumstearyllactyl-
2-lactat alle
E 482 Calciumstearyllactyl- alle
2-lactat
E 483 Stearyltartrat alle
E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle
ricinoleat
E 486 Dextrane alle
E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber
fettsäureester
E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber
Talgfettsäureester
E 489 Polyglycerinether mit den Kälber
durch Reduktion von Ölsäure
und Palmitinsäure erhaltenen
Alkohole
E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,
(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,
Schweine, Geflügel
E 491 Sorbitan-Monostearat alle
E 492 Sorbitan-Tristearat alle
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle
E 494 Sorbitan-Monooleat alle
E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle
E 496 Polyethylenglykol 6000 alle
E 497 Polymere von Polyoxy-
propylen-polyoxyethylen
(M.G. 6800-9000) alle
E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde
polykondensierten
Rizinusfettsäuren
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen
Färbende Stoffe
einschließlich Pigmente
```
Carotinoide und
```
Xantophylle
E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel
E 160c Capsanthin Geflügel
E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel
E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel
Ethylester
E 161b LuteinGeflügel
E 161c Kryptoxanthin Geflügel
E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,
Hunde, Katzen, Zierfische,
Heim- und Ziervögel
E 161h Zeaxanthin Geflügel
E 161i Citranaxanthin Legehennen
E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,
Zierfische
```
Andere Farbstoffe
```
E 102 Tartrazin Zierfische
E 110 Gelborange S Zierfische
E 124 Ponceau 4 R Zierfische
E 127 Erythrosin Zierfische
E 131 Patentblau alle
E 132 Indigotin Zierfische
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische
E 142 Brillantsäuregrün BS alle
(Lisamingrün)
E 153 Kohlenschwarz Zierfische
E 160 B Bixin Zierfische
E 172 Eisenoxidrot Zierfische
Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen
rhodozyma (ATTC 74219)
alle Stoffe, die zur Färbung alle
von Lebensmitteln zugelassen
sind
Konservierungsstoffe
E 200 Sorbinsäure alle
E 201 Natriumsorbat alle
E 202 Kaliumsorbat alle
E 203 Calciumsorbat Heimtiere
E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester
E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester-Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester
E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester-Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester
E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester-Natriumsalz
E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen
E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen
E 236 Ameisensäure alle
E 237 Natriumformiat alle
E 238 Calciumformiat alle
E 240 Formaldehyd alle
E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen
E 260 Essigsäure alle
E 261 Kaliumacetat alle
E 262 Natriumdiacetat alle
E 263 Calciumacetat alle
E 270 Milchsäure alle
E 280 Propionsäure alle
E 281 Natriumpropionat alle
E 282 Calciumpropionat alle
E 283 Kaliumpropionat alle
E 284 Ammoniumpropionat alle
E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer
E 295 Ammoniumformiat alle
E 296 DL-Apfelsäure alle
E 297 Fumarsäure alle
E 325 Natriumlactat alle
E 326 Kaliumlactat alle
E 327 Calciumlactat alle
E 330 Citronensäure alle
E 331 Natriumcitrate alle
E 332 Kaliumcitrate alle
E 333 Calciumcitrate alle
E 334 L-Weinsäure alle
E 335 L-Natriumtartrate alle
E 336 L-Kaliumtartrate alle
E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle
E 338 Orthophosphorsäure alle
E 490 Propylenglykol Hunde
(1,2-Propandiol)
E 507 Salzsäure alle
E 513 Schwefelsäure alle
Vitamine, Provitamine und
ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A alle
E 670 Vitamin D2 alle
E 671 Vitamin D3 alle
alle sonstigen Stoffe dieser alle
Gruppe
Spurenelemente
E 1 Eisen (Fe): alle
- Eisen-(II)-carbonat
- Eisen-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Eisen-(III)-chlorid,
Hexahydrat
- Eisen-(III)-citrat,
Hexahydrat
- Eisen-(II)-fumerat
- Eisen-(II)-lactat,
Trihydrat
- Eisen-(III)-oxid
- Eisen-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Eisen-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Eisenaminosäurechelat,
Hydrat
E 2 Jod (J): alle
- Calciumjodat, Hexahydrat
- Calciumjodat, wasserfrei
- Natriumjodid
- Kaliumjodid
E 3 Kobalt (Co): alle
- Kobalt-(II)-acetat,
Tetrahydrat
- Basisches
Kobalt-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-chlorid,
Hexahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-nitrat,
Hexahydrat
E 4 Kupfer (Cu): alle
- Kupfer-(II)-acetat,
Monohydrat
- Basisches
Kupfer-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-chlorid,
Dihydrat
- Kupfer-(II)-Methionat
- Kupfer-(II)-oxid
- Kupfer-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-sulfat,
Pentahydrat
- Aminosäure-Kupferchelat,
Hydrate
- Kupfer-Lysinsulfat
E 5 Mangan (Mn): alle
- Mangan-(II)-carbonat
- Mangan-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Sekundäres
Mangan-(II)-phosphat,
Trihydrat
- Mangan-(II)-oxid
- Mangan-(III)-oxid
- Mangan-(II)-sulfat,
Tetrahydrat
- Mangan-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Aminosäure-Manganchelat,
Hydrate
E 6 Zink (Zn): alle
- Zinklactat, Trihydrat
- Zinkacetat, Dihydrat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid, Monohydrat
- Zinkoxid
- Zinksulfat, Heptahydrat
- Zinksulfat, Monohydrat
- Aminosäure-Zinkchelat,
Hydrate
E 7 Molybdän (Mo): alle
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
E 8 Selen (Se): alle
- Natriumselenit
- Natriumselenat
Bindemittel,
Fließhilfsstoffe und
Gerinnungshilfsstoffe
E 330 Citronensäure alle
E 470 Natrium-, Kalium- und alle
Calcium-stearate
E 516 Calcium-Sulfat-Dihydrat alle
E 551a Kieselsäure, gefällt und alle
getrocknet
E 551b Kolloidales Siliciumdioxid alle
E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, alle
gereinigt)
E 552 Calcium-Silikat, synthetisch alle
E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle
synthetisch
E 558 Bentonit und Montmorillonit alle
E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei alle
E 560 Steatit, chlorithaltig alle
(natürliche Mischungen)
E 561 Vermiculit alle
E 562 Sepiolit alle
E 563 Sepiolit-Ton alle
E 565 Ligninsulfonate alle
E 566 Natrolith-Phonolith alle
E 598 Synthetische Geflügel, Kaninchen,
Calciumaluminate Schweine, Milchkühe,
Mastrinder, Kälber, Schaf-
und Ziegenlämmer
E 599 Perlit alle
Klinoptilolith vulkanischen Schweine, Kaninchen,
Ursprungs Geflügel
Säureregulatoren
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen
- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen
E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen
E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen
E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen
oder L-Apfelsäure)
E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen
(iii)
E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen
500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen
501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
507 Salzsäure Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und
Histomoniasis
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 750 Amprolium Geflügel
E 751 Amproliumethopabat Hühner, Truthühner und
Perlhühner
E 755 Meticolorpindol Masthühner, Perlhühner,
Kaninchen
E 756 Decoquinat Masthühner
E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,
Truthühner
E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,
Mastkaninchen
E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen
66 g/kg(Cycostat 66 G;
Roche Vitamins Europe Ltd)
E 761 Meticlorpindol/Methyl- Masthühner, Junghennen,
benzoquat Truthühner
E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner
E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner
15 g/100 g
(Avatec 15%; Produits Roche
SA)
E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner
E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen
6 g/kg(Stenerol; Hoechst
Roussel Vet)
E 765 Narasin Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Mastkaninchen, Junghennen
(Sacox 120; Hoechst Roussel
Vet GmbH)
E 768 Nicarbazin Masthühner
E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner
(Salfuride 50DF;
Solvay Pharmaceuticals BV)
E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner
1 g/100 g(Cygro 1%; Roche
Vitamins Europe Ltd)
E 771 Diclazuril 0,5 g/100 g Masthühner, Truthühner,
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