Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)[CELEX-Nr.: 396L0024, 396L0025, 397L0041, 398L0051, 398L0054, 398L0064, 398L0067, 398L0068, 398L0088, 398L0092, 399L0020, 399L0027, 399L0029, 399L0061]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Anlage 6 Eintrittstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
```
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
```
Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
```
§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§§ 7, 8 Mischfuttermittel
§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 10 Bestimmte Erzeugnisse
§§ 11, 12 Zusatzstoffe
§§ 13, 14 Vormischungen
§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 17 Ergänzungsfuttermittel
```
Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
```
Vormischungen
§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und
Vormischungen
§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen
```
Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
```
§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 21 Verbotene Stoffe
```
Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe
```
§ 22 Zulassung
§ 23 Registrierung
§ 23a Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe
```
Abschnitt: Einfuhr
```
§ 24 Eintrittsstellen
§§ 25, 26 Grenzkontrolle
```
Abschnitt: Gebühren
```
§ 27 Grenzkontrollgebühren
§ 28 Sonstige Gebühren
```
Abschnitt: Futtermittelkontrolle
```
§ 29 Vollziehung durch das Land Wien
§ 29a Informationspflichten und Aktionsplan
§ 30 Probenahme
§ 31 Analysemethoden
§ 32 Toleranzen
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 Mischfuttermittel
Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile
Teil B Erzeugniskategorien
Anlage 3 Zusatzstoffe
Anlage 4 Toleranzen
Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Teil B Mischfuttermittel
Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere
Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
Anlage 6 Eintrittstellen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
"Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
"Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
"tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
"Mineralfuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
"Melassefuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
"Milchaustauschfuttermittel": Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
"Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels": das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
"Mikroorganismen": kolonienbildende Mikroorganismen;
"zwischengeschaltete Personen": Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
"Schädlingsbekämpfungsmittel": Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
“Alleinfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
“Ergänzungsfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
“tägliche Ration”: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
“Mineralfuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
“Melassefuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
“Milchaustauschfuttermittel”: Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
“Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels”: das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
“Mikroorganismen”: kolonienbildende Mikroorganismen;
“zwischengeschaltete Personen”: Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
“Schädlingsbekämpfungsmittel”: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.
„Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.
Allgemeine Anforderungen
§ 2. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit darstellen und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.
(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.
(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen.
(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.
(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.
(2) Sonstige Angaben können auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder Warenbegleitpapier angebracht werden, sofern sie von den Angaben nach Abs. 1 deutlich abgesetzt sind und es sich um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit beziehen, sind nicht zulässig.
(3) Die Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis, Etikett oder Warenbegleitpapier sind in deutscher Sprache abzufassen; für den Verkehr von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Sprache des Bestimmungslandes der Sendung.
(4) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die vorgeschriebenen Angaben an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
Verpackung
§ 4. (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können lose oder in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen und Behältnisse sind so zu verschließen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
(3) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, soweit diese
von einem Futtermittelhersteller an andere Futtermittelhersteller oder zur Verpackung,
in Form von Gemischen von ganzen Samen oder Früchten,
in Form von Futterblöcken oder Lecksteinen oder
in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm unmittelbar an den Endverbraucher
(4) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen dürfen in Verkehr gebracht werden
Melassefuttermittel, die aus bis zu drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen,
zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel,
Mischfuttermittel, die von einem Futtermittelhersteller unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.
Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:
die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" oder "Einzelfuttermittel",
die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(3) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (§ 20 Abs. 2), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.
(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.
Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:
die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" oder "Einzelfuttermittel",
die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(3) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (§ 20 Abs. 2), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.
(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.
Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:
die Bezeichnung “Futtermittel-Ausgangserzeugnis” oder “Einzelfuttermittel”,
die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(3) Bei der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.
(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.
(5) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.
§ 6. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(2) Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von § 5 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(3) Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.
§ 6. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere, die direkt an Endverbraucher in Mengen bis zu 10 kg abgegeben werden, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 unterbleiben, sofern Verkäufer und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(2) Bei Fertigpackungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für Heimtiere kann abweichend von § 5 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(3) Bei Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem Verarbeitungsprozeß anfallen, können die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1 und die Mengenangabe (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3) entfallen, sofern der Wassergehalt mehr als 50% beträgt.
(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes;
Zulassungs-Kennnummer;
Referenznummer der Partie.
Mischfuttermittel
§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.
(6) Bei der Angabe der enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind die Bezeichnungen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Die Angabe über die Zusammensetzung hat bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und
bei Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder in der Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Mischfuttermittel
§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.
(6) Bei der Angabe der enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind die Bezeichnungen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Die Angabe über die Zusammensetzung hat bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und
bei Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder in der Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Mischfuttermittel
§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.
(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
Mischfuttermittel
§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(3) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4) Abs. 3 gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.
(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
Mischfuttermittel
§ 7. (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung “Alleinfuttermittel”, “Ergänzungsfuttermittel”, “Mineralfuttermittel”, “Melassefuttermittel”, “Milchaustausch-Alleinfuttermittel” oder “Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel” unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “spätestens zu verbrauchen am”, gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “mindestens haltbar bis”, gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(3) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.
(4) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 als genetisch verändert zu kennzeichnen.
(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.
(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
§ 8. (1) Zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:
das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (§ 7 Abs. 1 Z 7),
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
die Bezugsnummer der Partie,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
der Preis,
die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,
Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,
das Herstellungsdatum,
bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
der Energiegehalt berechnet nach den in § 31 oder in Anlage 5 angeführten Methoden;
der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 anzugeben.
(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden.
(4) Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.
(6) Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen.
(7) Die Angabe des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses kann durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe eines Futtermittel-Ausgangserzeugnis nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtsanteils anzugeben.
§ 8. (1) Zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Angaben kann folgendes angegeben werden:
das Warenzeichen, das Kennzeichen oder die Marke des verantwortlichen Inverkehrbringers (§ 7 Abs. 1 Z 7),
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
die Bezugsnummer der Partie,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
der Preis,
die Handelsbezeichnung oder die Marke des Mischfuttermittels,
Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit oder eine besondere Be- oder Verarbeitung,
das Herstellungsdatum,
bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
der Energiegehalt berechnet nach den in § 31 oder in Anlage 5 angeführten Methoden;
der Gehalt an nutzbarem Rohprotein (nXP), an unabbaubarem Rohprotein (UDP) und die ruminale Stickstoffbilanz (RNB).
Hinweise auf die Eignung für die biologische Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5.
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Futtermittels wesentlich ist. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt im Zusammenhang mit der Angabe gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 anzugeben.
(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, können die Bezeichnungen “Alleinfuttermittel” oder “Ergänzungsfuttermittel” durch die Bezeichnung “Mischfuttermittel” ersetzt werden.
(4) Bei Fertigpackungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 3 die Stückzahl angegeben werden, wenn das Futtermittel entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt wird.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen, kann die Angabe der Tierart und der Fütterungsanleitung entfallen, sofern aus der Kennzeichnung die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eindeutig hervorgehen.
(6) Bei Mischungen ganzer Körner können die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen.
(7) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in diesem Fall ist die zusätzliche Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur zulässig, wenn dieses keiner Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie in absteigender Reihenfolge seines Gewichtshundertteils anzugeben.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 9. (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.
(2) Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:
das Wort "Diät-" in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,
der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) sowie der Anhang der Richtlinie 95/9/EG (ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 95 S 35),
der Hinweis "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen", sofern Z 2 nichts anderes bestimmt.
(3) § 8 Abs. 2 gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
(4) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.
(5) Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in § 31 angeführten Methoden zu berechnen.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 9. (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.
(2) Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:
das Wort “Diät-” in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,
der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),
der Hinweis “Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen”, sofern Z 2 nichts anderes bestimmt.
(3) § 8 Abs. 2 gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
(4) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.
(5) Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in § 31 angeführten Methoden zu berechnen.
Bestimmte Erzeugnisse
§ 10. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Futtermittel, die solche enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG angeführt sind und den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln (§§ 5, 6, 7 und 8) sind auch für bestimmte Erzeugnisse anzuwenden, sofern nicht im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG anderes bestimmt ist.
Zusatzstoffe
§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.
(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Handelsbezeichnung,
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.
Zusatzstoffe
§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.
(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Handelsbezeichnung,
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.
Zusatzstoffe
§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der (EG) Verodnung Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.
(2) Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(3) Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Handelsbezeichnung,
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.
§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;
(2) Vitamin E:
Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;
(5) Enzyme:
Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry
Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(6) Mikroorganismen:
Bezeichnung des Stamms,
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.
§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Handelsbezeichnung,
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;
(2) Vitamin E:
Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;
(5) Enzyme:
Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry
Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(6) Mikroorganismen:
Bezeichnung des Stamms,
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.
§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Handelsbezeichnung,
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;
(2) Vitamin E:
Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(3) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
Wirkstoffgehalt,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(4) Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;
(5) Enzyme:
Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry
Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(6) Mikroorganismen:
Bezeichnung des Stamms,
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,
Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.
(7) Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.
Vormischungen
§ 13. (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
mit der Bezeichnung "Vormischung",
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
die EG-Nummer der Zusatzstoffe,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.
Vormischungen
§ 13. (1) Vormischungen sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
mit der Bezeichnung “Vormischung”,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vormischungen mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
die Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
die EG-Nummer der Zusatzstoffe,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist.
§ 14. Vormischungen, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(2) Stoffe mit antioxidierender Wirkung:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen, sofern für den Zusatzstoff ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(4) Vitamin E:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat
der Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(5) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(6) Spurenelemente:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(7) Konservierungsstoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(8) Enzyme:
die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry-Identifikationsnummer,
Einheiten der Aktivität (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtshundertteil des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
(9) Mikroorganismen:
die Bezeichnung des Stamms,
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
(10) sonstige Zusatzstoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs und
der Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und sich mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen.
(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 10 für mehrere Zusatzstoffe unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist für alle Zusatzstoffe der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.
§ 14. Vormischungen, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(2) Stoffe mit antioxidierender Wirkung:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen, sofern für den Zusatzstoff ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(4) Vitamin E:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat
der Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(5) sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(6) Spurenelemente:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an den einzelnen Elementen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(7) Konservierungsstoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Wirkstoffen, soweit für Alleinfuttermittel bei der Zulassung des Zusatzstoffs ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist;
(8) Enzyme:
die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry-Identifikationsnummer,
Einheiten der Aktivität (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Herstellungsdatum,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtshundertteil des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
(9) Mikroorganismen:
die Bezeichnung des Stamms,
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den in der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften;
(10) sonstige Zusatzstoffe:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs und
der Gehalt an Wirkstoffen, sofern diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und sich mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen.
(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 10 für mehrere Zusatzstoffe unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist für alle Zusatzstoffe der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.
Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,
die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers;
(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Antioxidans" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(4) Vitamin E:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(5) Vitamine A und D:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;
(7) Konservierungsstoffe:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(8) Enzyme:
die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,
Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(9) Mikroorganismen:
die Bezeichnung des Stamms,
die Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg) im Zusatzstoff,
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.
(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.
Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/2001)
(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Antioxidans" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(4) Vitamin E:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(5) Vitamine A und D:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;
(7) Konservierungsstoffe:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit" und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(8) Enzyme:
die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,
Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(9) Mikroorganismen:
die Bezeichnung des Stamms,
die Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.
(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.
Futtermittel mit Zusatzstoffen
§ 15. Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(1) Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,
Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;
(2) Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Antioxidans” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(3) färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Farbstoff” oder “gefärbt mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(4) Vitamin E:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(5) Vitamine A und D:
die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
Gehalt an Wirkstoffen,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
(6) Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;
(7) Konservierungsstoffe:
bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
(8) Enzyme:
die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,
Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(9) Mikroorganismen:
die Bezeichnung des Stamms,
die Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.
(10) Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
(11) Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.
§ 16. (1) Futtermittel dürfen, soweit § 15 nicht anderes bestimmt, mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
EG-Nummer der Zusatzstoffe.
(2) Auf den Zusatz von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann in der Kennzeichnung hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:
Spurenelemente: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: die Bezeichnung des Zusatzstoffs, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 2, 3 und 7 kann bei Futtermitteln für Heimtiere mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die Angabe der Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes entfallen und durch den Ausdruck “EG-Zusatzstoffe” ersetzt werden, sofern
eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und
der Hersteller auf Anfrage die Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
Ergänzungsfuttermittel
§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.
(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:
bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer oder D-Vitamine enthalten: das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;
bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitamine und Antioxidantien enthalten:
bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.
Ergänzungsfuttermittel
§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.
(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:
bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten:
bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, enthalten:
bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.
Ergänzungsfuttermittel
§ 17. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.
(2) Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Wachstumsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:
bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten:
bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, enthalten:
bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;
bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.
Abschnitt
Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 18. (1) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 können
Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,
Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.
(4) Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.
(5) Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:
Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;
antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.
Abschnitt
Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 18. (1) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.
(2) Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 können
Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,
Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.
(4) Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.
(5) Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:
Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;
antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.
Zulassung von Zusatzstoffen
§ 19. Besteht ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, oder enthält er solche Organismen, so hat der Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes gemäß § 7 des Futtermittelgesetzes 1999 folgende Unterlagen zu enthalten:
eine Kopie der schriftlichen Zustimmung der nach der Richtlinie 90/220/EWG (Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 90 S 15) zuständigen Behörden zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 90/220/EWG sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und
das vollständige technische Dossier mit den nach den Anhängen II und III der Richtlinie 90/220/EWG erforderlichen Informationen sowie die Einstufung des Umweltrisikos auf Grund dieser Informationen und die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
Zulassung von Zusatzstoffen
§ 19. Anträge auf Zulassung eines Futtermittels oder Zusatzstoffs, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
Abschnitt
Unerwünschte und verbotene Stoffe
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 20. (1) Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalte an unerwünschten Stoffen die in Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstgehalte überschreiten, in Verkehr gebracht werden, wenn
diese an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden, der zur Verarbeitung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen berechtigt ist (§ 22 Abs. 3) und
auf dem Etikett oder Warenbegleitpapier der Gehalt des unerwünschten Stoffes angegeben ist sowie der Hinweis: "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" und
die Höchstgehalte des Anhangs II Teil A der Richtlinie 1999/29/EG nicht überschritten werden.
(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Abschnitt
Unerwünschte und verbotene Stoffe
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 20. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Verbotene Stoffe
§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern;
feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;
unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
gemäß § 15a Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
- sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
- sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
- sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
Verbotene Stoffe
§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.
feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;
unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
gemäß § 15a Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
Milch und Milcherzeugnisse,
Gelatine,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
- sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
- sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
- sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.
Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
Verbotene Stoffe
§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht verfüttert werden, in Futtermitteln enthalten sein oder zu Zwecken der Verfütterung in Verkehr gebracht werden:
Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material;
alle Abfälle, die bei der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen werden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;
fester Siedlungsmüll (Hausmüll);
Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.
Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 22. (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.
(2) Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Vitamine A und D,
Spurenelemente Kupfer und Selen.
(3) Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.
(4) Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel I der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.
(5) Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung.
Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 22. (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.
(2) Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Vitamine A und D,
Spurenelemente Kupfer und Selen.
(3) Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.
(4) Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel I der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.
(5) Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung oder Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.
Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 22. (1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.
(2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Allgemeine Informationen:
Name und Adresse des Unternehmens;
Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
Adresse des Betriebes;
Betriebsverantwortlichkeit:
Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG;
Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
Produktbeschreibung:
Produktgruppen;
ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind;
Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses;
Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
Reinigungs- und Desinfektionsplan;
Schädlingsbekämpfungsplan;
Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
(4) Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
(5) Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.
Registrierung
§ 23. (1) Betriebe, die
Zusatzstoffe mit festgelegten Höchstgehalten oder
Vormischungen, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, ausgenommen die Vitamine A und D sowie die Spurenelemente Kupfer und Selen,
Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, herstellen,
(2) Betriebe, die einer Registrierung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel II der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten.
(3) Die Registrierung erfolgt durch die Eintragung des Betriebes in das amtliche Verzeichnis der registrierten Futtermittelbetriebe und wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Registrierung
§ 23. (1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 22 oder § 23a genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch die Behörde, insbesondere:
gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches die Behörde zu veröffentlichen hat.
(4) Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S.3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermitteln in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.
Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe
§ 23a. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in § 22 oder § 23 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind.
(2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
(3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.
Abschnitt
Einfuhr
Eintrittsstellen
§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.
(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2000, festgelegten Eintrittsstellen zulässig.
Abschnitt
Einfuhr
Eintrittsstellen
§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.
(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen sowie über das Zollamt Krems zulässig.
Abschnitt
Einfuhr
Eintrittsstellen
§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 27 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 - EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, zulässig.
(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anhang 6 festgelegten Eintrittstellen zulässig.
Grenzkontrolle
§ 25. (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 1998. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (§ 16 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(2) Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(3) Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.
Grenzkontrolle
§ 25. (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 2001. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (§ 16 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(2) Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(3) Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.
§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.
(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;
Grünfutter, frisch oder getrocknet.
§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.
(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;
Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.
§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.
(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 1 000 S oder einem Nettogewicht von 10 kg;
Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.
Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.
§ 26. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.
(2) Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg;
Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.
Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.
Abschnitt
Gebühren
Grenzkontrollgebühren
§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 500 S zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.
(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.
Abschnitt
Gebühren
Grenzkontrollgebühren
§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 36,34 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.
(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.
Abschnitt
Gebühren
Grenzkontrollgebühren
§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 40 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 2001 besteht.
(2) Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.
Sonstige Gebühren
§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 2 500 S, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 1 500 S zu entrichten.
(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 25 000 S vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.
Sonstige Gebühren
§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 50,87 € je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 181,68 €, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 109,01 € zu entrichten.
(3) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 1 816,82 € vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.
Sonstige Gebühren
§ 28. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Behörde im Rahmen der Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.
Abschnitt
Futtermittelkontrolle
Vollziehung durch das Land Wien
§ 29. Die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien auch dem Landeshauptmann.
Informationspflichten und Aktionsplan
§ 29a. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat die Behörde alle relevanten Informationen an die Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.
(2) Liegen der Behörde Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat die Behörde die beteiligten Wirtschaftskreise und sonstige mögliche Abnehmer in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.
Probenahme
§ 30. Die Probenahme für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf ihre Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe und unerwünschten Stoffe hat nach dem in der Anlage zur ersten Richtlinie 76/371/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 16 und 17 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 98/88/EG der Kommission mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Analysemethoden
§ 31. (1) Im Rahmen der Futtermittelkontrolle gemäß dem 3. Teil des Futtermittelgesetzes 1999 sind folgende Richtlinien der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Blausäure, Calcium, Carbonate, Rohasche, in Salzsäure unlösliche Asche, Chlor aus Chloriden, Lactose, Kalium, Natrium, Zucker und Harnstoff, Ureaseaktivität von Sojaprodukten);
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit, stickstoffhaltige Basen, Gesamtphosphor);
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Stärke, Rohprotein, durch Pepsin und Salzsäure lösbares Rohprotein, Pepsinaktivität, freies und Gesamtgossypol, Tylosin, Virginiamycin);
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Magnesium, Rohfaser);
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Aflatoxin B1);
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Zink-Bacitracin, Flavophospholipol, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink);
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Avoparcin, Monensin-Natrium);
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Spiramycin);
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Halofuginon);
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Robenedin, Methylbenzoquat);
Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG;
Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln;
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln;
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel;
Richtlinie 95/10/EG der Kommission zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln.
Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.
(2) Für die Berechnung des Energiegehaltes sind unbeschadet Abs. 1 Z 15 und 16 die in Anlage 5 angeführten Schätzgleichungen anzuwenden. Sind für die amtliche Untersuchung auf Stoffe keine Methoden nach Abs. 1 und 2 festgelegt, so sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
Toleranzen
§ 32. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%.
(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.
(3) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse ein.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Mikroorganismen und Enzyme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Zulassungsbedingungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts sowie § 27 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.
(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. Die nach der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999, zugelassenen Mikroorganismen und Enzyme dürfen bis 30. Juni 2002 in Verkehr gebracht werden, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, vorliegt.
(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt hinsichtlich
§§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie
§ 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 34. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 183/1996, BGBl. II Nr. 223/1997, BGBl. II Nr. 307/1998, BGBl. II Nr. 79/1999 und BGBl. II Nr. 178/1999;
die Futtermittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 274/1994;
der Futtermittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 36/1999.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;
Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;
Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;
Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;
Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;
Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;
die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 35. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 97/47/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG;
Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen;
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden, in der Fassung der Richtlinie 91/334/EWG;
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission zur Festlegung der Kategorien von Ausgangs-erzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen, in der Fassung der Richtlinie 97/47/EG;
Richtlinie 96/24/EG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermittel zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG;
Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG;
Richtlinie 97/41/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
Richtlinie 98/68/EG der Kommission zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft;
Richtlinie 98/51/EG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors;
Richtlinie 98/67/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG;
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates;
Entscheidung 2005/317/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen;
die in § 31 Absatz 1 genannten Richtlinien.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.
Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.
Zusätzlich zu den in Anhang der Richtlinie 98/67/EG Teil B Kapitel 9 angeführten Erzeugnissen wird folgendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis zugelassen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Anlage 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) in der Fassung der Richtlinie 98/67/EG entsprechen.
Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben ist Teil A, B und C des Anhangs der Richtlinie 98/67/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. Nr. L 261 vom 24. 9. 98 S 10) maßgeblich.
Anlage 2
Mischfuttermittel
Teil A
Anforderungen und analytische Bestandteile
Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:
- 7% bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40%;
- 5% bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
- 10% bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
- 14% bei den übrigen Mischfuttermitteln.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.
- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
- Mineralfuttermitteln,
- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50% aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen,
- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15% aus Fischmehl bestehen,
Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.
```
```
Tierart oder Tiergattung
Futtermittel Analytische ____________________________________
Bestandteile Obligatorische Fakultative
und Gehalt Angabe Angabe
```
```
Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere
mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
Rohfaser Heimtiere als Hunde und
Rohasche Hunde und Katzen Katzen
Lysin für Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin für Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Stärke für alle Tiere
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Kalzium
Natrium
Magnesium
Kalium
Phosphor für Fische, für andere
ausgenommen Tiere als
Zierfische Fische,
ausgenommen
Zierfische
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Mineralfutter- Rohasche
mittel Rohfett
Lysin
Methionin
Cystin
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Kalzium für alle Tiere
Phosphor
Natrium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
Tiere als
Wiederkäuer
Kalium für alle Tiere
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Melassefutter- Gesamtzucker
mittel (als
Saccharose
berechtigt)
Rohasche
Rohfett für alle Tiere
Kalzium
Phosphor
Natrium
Kalium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere
Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und
Rohasche und Katzen Katzen
Kalzium für andere Tiere Heimtiere
5% als Heimtiere
5% - für alle Tiere
Phosphor für andere Tiere Heimtiere
2% als Heimtiere
2% - für alle Tiere
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Natrium für alle Tiere
Kalium
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Lysin Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Stärke
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Teil B
Erzeugniskategorien
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Getreide Körner aller Getreidearten und von
```
Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von
denen lediglich die Schalen oder Spelzen
entfernt worden sind.
```
Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende
```
Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
der Verarbeitung von Getreidekörnern, außer Ölen, die in
Getreidekörnern Kategorie 14 enthalten sind. Der
Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder
```
bearbeitet, die lediglich von ihren
Schalen oder Hülsen befreit worden sind.
```
Erzeugnisse und Bei der Verarbeitung anfallende
```
Nebenerzeugnisse aus Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
der Verarbeitung von Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und
Ölsaaten Fetten, die in Kategorie 14 enthalten
sind. Der Rohfaseranteil dieser
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf
einen Gehalt von 25% in der
Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei
denn, sie enthalten mehr als 5% Rohfett
oder mehr als 15% Rohprotein in der
Trockensubstanz.
```
Erzeugnisse und Samen von Körnerleguminosen und ihre
```
Nebenerzeugnisse von Erzeugnisse sowie Nebenerzeugnisse außer
Körnerleguminosen Ölsaatenleguminosen, die in den
Kategorien 3 und 4 enthalten sind. Der
Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
```
Nebenerzeugnisse von Knollen und Wurzeln, außer aus
Knollen und Wurzeln Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten
sind. Der Rohfaseranteil dieser
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf
einen Gehalt von 25% in der
Trockensubstanz nicht übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
```
Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr. Der
der Zuckergewinnung Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25% in der Trockensubstanz nicht
übersteigen.
```
Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der
```
Nebenerzeugnisse aus Verarbeitung von Früchten, mit einem
der Verarbeitung von Rohfasergehalt von höchstens 25% in der
Früchten Trockensubstanz, es sei denn, sie
enthalten mehr als 5% Rohfett oder
15% Rohprotein in der Trockensubstanz.
```
Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich
```
getrocknete, oberirdische
Futterpflanzenteile mit einem
Rohfasergehalt von höchstens 25% in der
Trockensubstanz, es sei denn, sie
enthalten mehr als 15% Rohprotein in der
Trockensubstanz.
```
Erzeugnisse mit hohem Ausgangserzeugnisse mit einem
```
Rohfasergehalt Rohfasergehalt von mehr als 25% in der
Trockensubstanz, wie Stroh, Hülsen,
Spreu, ausgenommen die in den
Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen
Erzeugnisse.
```
Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende
```
Erzeugnisse, ausgenommen die in
Kategorie 14 enthaltenen separierten
Milchfette.
```
Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige
```
Meerestiere oder Teile davon sowie die
bei ihrer Verarbeitung anfallenden
Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
seine Erzeugnisse, die in Kategorie 14
enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit
einem Aschegehalt von mehr als 50% in der
Trockensubstanz, die in Kategorie 13
enthalten sind.
```
Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit
```
einem Aschegehalt von mehr als 50% in der
Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die
mehr als 5% salzsäureunlösliche Asche in
der Trockensubstanz enthalten.
```
Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette
```
sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
```
Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der
```
Back- und Teigwarenherstellung.
II. Mischfuttermittel für Heimtiere
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter
```
Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
sowie alle Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von
Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
```
Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch
```
Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein
```
Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und
```
Fette.
```
Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und
```
getrocknet worden sind.
```
Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch
```
Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Getreide alle Getreidearten, gleich welcher
```
Aufmachung, und die aus der Verarbeitung
des Getreidemehlkörpers gewonnenen
Erzeugnisse.
```
Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,
```
frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
```
Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung
```
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere
Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Ölfrüchte.
```
Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
```
Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,
bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert sein
können.
```
Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die
```
Tierernährung geeignet sind.
```
Zucker Alle Zuckerarten.
```
```
Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder
```
durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
```
Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
```
```
Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob
```
gemahlen.
```
Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch
```
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
```
Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,
```
Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Insekten Alle Arten von Insekten in allen
```
Entwicklungsstadien.
```
Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der
```
Backwarenherstellung, insbesondere Brot,
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Anlage 2
Mischfuttermittel
Teil A
Anforderungen und analytische Bestandteile
Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:
- 7% bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40%;
- 5% bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
- 10% bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
- 14% bei den übrigen Mischfuttermitteln.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3% und in den anderen Fällen 2,2% nicht übersteigen.
- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
- Mineralfuttermitteln,
- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50% aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen,
- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15% aus Fischmehl bestehen,
Der Eisengehalt im Milchaustauscherfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Wassergehalt von 12%.
```
```
Tierart oder Tiergattung
Futtermittel Analytische ____________________________________
Bestandteile Obligatorische Fakultative
und Gehalt Angabe Angabe
```
```
Alleinfutter- Rohprotein für alle Tiere, für andere
mittel Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
Rohfaser Heimtiere als Hunde und
Rohasche Hunde und Katzen Katzen
Lysin für Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin für Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Stärke für alle Tiere
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Kalzium
Natrium
Magnesium
Kalium
Phosphor für Fische, für andere
ausgenommen Tiere als
Zierfische Fische,
ausgenommen
Zierfische
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Mineralfutter- Rohasche
mittel Rohfett
Lysin
Methionin
Cystin
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Kalzium für alle Tiere
Phosphor
Natrium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
Tiere als
Wiederkäuer
Kalium für alle Tiere
Ergänzungs- Rohprotein für alle Tiere
futtermittel - Rohfaser
Melassefutter- Gesamtzucker
mittel (als
Saccharose
berechtigt)
Rohasche
Rohfett für alle Tiere
Kalzium
Phosphor
Natrium
Kalium
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Andere Rohprotein für alle Tiere, für andere
Ergänzungs- Rohfett ausgenommen andere Heimtiere als
futtermittel Rohfaser Heimtiere als Hunde Hunde und
Rohasche und Katzen Katzen
Kalzium für andere Tiere Heimtiere
5% als Heimtiere
5% - für alle Tiere
Phosphor für andere Tiere Heimtiere
2% als Heimtiere
2% - für alle Tiere
Magnesium für Wiederkäuer für andere
0,5% Tiere als
Wiederkäuer
0,5% - für alle Tiere
Natrium für alle Tiere
Kalium
Energiewert für Geflügel
(§ 31 Abs. 1
Z 12)
für Schweine,
Wiederkäuer und
Pferde
(Anlage 5)
Lysin Schweine für andere
Tiere als
Schweine
Methionin Geflügel für andere
Tiere als
Geflügel
Cystin für alle Tiere
Cystin und
Methionin
Threonin
Tryptophan
Stärke
Gesamtzucker
(als
Saccharose
berechnet)
Gesamtzucker
plus Stärke
Teil B
Erzeugniskategorien
Mischfuttermittel für Heimtiere
Anstelle der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere folgende Erzeugniskategorien angegeben werden:
```
```
Kategorie Definition
```
```
```
Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter
```
Nebenerzeugnisse warmblütiger Landtiere, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
sowie alle Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von
Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
```
Milch und Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch
```
Molkereierzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Eier und Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein
```
Eierzeugnisse geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und
```
Fette.
```
Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und
```
getrocknet worden sind.
```
Fisch und Fische oder Fischteile, frisch oder durch
```
Fischnebenerzeugnisse ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Getreide alle Getreidearten, gleich welcher
```
Aufmachung, und die aus der Verarbeitung
des Getreidemehlkörpers gewonnenen
Erzeugnisse.
```
Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten,
```
frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
```
Pflanzliche Nebenprodukte aus der Aufbereitung
```
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere
Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Ölfrüchte.
```
Pflanzliche Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
```
Eiweißextrakte deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein,
bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert sein
können.
```
Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die
```
Tierernährung geeignet sind.
```
Zucker Alle Zuckerarten.
```
```
Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder
```
durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
```
Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
```
```
Saaten Alle Saaten, unzerkleinert und grob
```
gemahlen.
```
Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch
```
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
```
Weich- und Krebstiere Alle Arten von Krebs- oder Weichtieren,
```
Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht,
sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung.
```
Insekten Alle Arten von Insekten in allen
```
Entwicklungsstadien.
```
Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der
```
Backwarenherstellung, insbesondere Brot,
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Anlage 3
Zusatzstoffe
Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:
```
```
EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien
```
```
Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure alle
E 301 Natrium-L-ascorbat alle
E 302 Calcium-L-ascorbat alle
E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle
E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle
E 306 Stark tocopherolhaltige alle
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 Synthetisches alle
Alpha-Tocopherol
E 308 Synthetisches alle
Gamma-Tocopherol
E 309 Synthetisches alle
Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat alle
E 311 Octylgallat alle
E 312 Dodecylgallat alle
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle
E 324 Ethoxyquin alle
Aroma- und
appetitanregende Stoffe
alle natürlich vorkommenden alle
Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen
Stoffe
E 954(i) Saccharin Ferkel
E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel
E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel
E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,
Schafe
Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und
Geliermittel
E 322 Lecithine alle
E 400 Alginsäure alle
E 401 Natriumalginat alle
E 402 Kaliumalginat alle
E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen
E 404 Calciumalginat alle
E 405 Propylenglycolalginat alle
(1,2-Propandiol-Alginat)
E 406 Agar-Agar alle
E 407 Carrageen alle
E 410 Johannisbrotkernmehl alle
E 411 Tamarindenkernmehl alle
E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle
E 413 Traganth alle
E 414 Gummi arabicum alle
E 415 Xanthangummi alle
E 418 Gellangummi Hunde, Katzen
E 420 Sorbit alle
E 421 Mannit alle
E 422 Glycerin alle
E 432 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monooleat
E 434 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monopalmitat
E 435 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monostearat
E 436 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Tristearat
E 440 Pektine alle
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 460 Mikrokristalline Cellulose alle
E 460(ii) Cellulosepulver alle
E 461 Methylcellulose alle
E 462 Ethylcellulose alle
E 463 Hydroxypropylcellulose alle
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle
E 465 Methylethylcellulose alle
E 466 Carboxymethylcellulose alle
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxymethyl-
ethers)
E 470 Natrium-, Kalium- oder alle
Calciumsalze der
Speisefettsäuren, allein
oder gemischt, die entweder
aus Speisefetten oder aus
destillierten
Speisefettsäuren gewonnen
wurden
E 471 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren
E 472 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren verestert
mit:
```
Essigsäure
```
```
Milchsäure
```
```
Zitronensäure
```
```
Weinsäure
```
```
Monoacethyl- und
```
Diacethyl-Weinsäure
E 473 Zuckerester (Ester von alle
Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle
aus Saccharoseestern und
Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
E 475 Polyglycerinester der alle
Speisefettsäuren
E 477 Monoester von Propylenglykol
(1,2-Propandiol) und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern gemischt alle
E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle
E 481 Natriumstearyllactyl-
2-lactat alle
E 482 Calciumstearyllactyl- alle
2-lactat
E 483 Stearyltartrat alle
E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle
ricinoleat
E 486 Dextrane alle
E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber
fettsäureester
E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber
Talgfettsäureester
E 489 Polyglycerinether mit den Kälber
durch Reduktion von Ölsäure
und Palmitinsäure erhaltenen
Alkohole
E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,
(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,
Schweine, Geflügel
E 491 Sorbitan-Monostearat alle
E 492 Sorbitan-Tristearat alle
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle
E 494 Sorbitan-Monooleat alle
E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle
E 496 Polyethylenglykol 6000 alle
E 497 Polymere von Polyoxy-
propylen-polyoxyethylen
(M.G. 6800-9000) alle
E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde
polykondensierten
Rizinusfettsäuren
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen
Färbende Stoffe
einschließlich Pigmente
```
Carotinoide und
```
Xantophylle
E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel
E 160c Capsanthin Geflügel
E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel
E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel
Ethylester
E 161b LuteinGeflügel
E 161c Kryptoxanthin Geflügel
E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,
Hunde, Katzen, Zierfische,
Heim- und Ziervögel
E 161h Zeaxanthin Geflügel
E 161i Citranaxanthin Legehennen
E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,
Zierfische
```
Andere Farbstoffe
```
E 102 Tartrazin Zierfische
E 110 Gelborange S Zierfische
E 124 Ponceau 4 R Zierfische
E 127 Erythrosin Zierfische
E 131 Patentblau alle
E 132 Indigotin Zierfische
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische
E 142 Brillantsäuregrün BS alle
(Lisamingrün)
E 153 Kohlenschwarz Zierfische
E 160 B Bixin Zierfische
E 172 Eisenoxidrot Zierfische
Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen
rhodozyma (ATTC 74219)
alle Stoffe, die zur Färbung alle
von Lebensmitteln zugelassen
sind
Konservierungsstoffe
E 200 Sorbinsäure alle
E 201 Natriumsorbat alle
E 202 Kaliumsorbat alle
E 203 Calciumsorbat Heimtiere
E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester
E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester-Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester
E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester-Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester
E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester-Natriumsalz
E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen
E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen
E 236 Ameisensäure alle
E 237 Natriumformiat alle
E 238 Calciumformiat alle
E 240 Formaldehyd alle
E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen
E 260 Essigsäure alle
E 261 Kaliumacetat alle
E 262 Natriumdiacetat alle
E 263 Calciumacetat alle
E 270 Milchsäure alle
E 280 Propionsäure alle
E 281 Natriumpropionat alle
E 282 Calciumpropionat alle
E 283 Kaliumpropionat alle
E 284 Ammoniumpropionat alle
E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer
E 295 Ammoniumformiat alle
E 296 DL-Apfelsäure alle
E 297 Fumarsäure alle
E 325 Natriumlactat alle
E 326 Kaliumlactat alle
E 327 Calciumlactat alle
E 330 Citronensäure alle
E 331 Natriumcitrate alle
E 332 Kaliumcitrate alle
E 333 Calciumcitrate alle
E 334 L-Weinsäure alle
E 335 L-Natriumtartrate alle
E 336 L-Kaliumtartrate alle
E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle
E 338 Orthophosphorsäure alle
E 490 Propylenglykol Hunde
(1,2-Propandiol)
E 507 Salzsäure alle
E 513 Schwefelsäure alle
Vitamine, Provitamine und
ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A alle
E 670 Vitamin D2 alle
E 671 Vitamin D3 alle
alle sonstigen Stoffe dieser alle
Gruppe
Spurenelemente
E 1 Eisen (Fe): alle
- Eisen-(II)-carbonat
- Eisen-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Eisen-(III)-chlorid,
Hexahydrat
- Eisen-(III)-citrat,
Hexahydrat
- Eisen-(II)-fumerat
- Eisen-(II)-lactat,
Trihydrat
- Eisen-(III)-oxid
- Eisen-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Eisen-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Eisenaminosäurechelat,
Hydrat
E 2 Jod (J): alle
- Calciumjodat, Hexahydrat
- Calciumjodat, wasserfrei
- Natriumjodid
- Kaliumjodid
E 3 Kobalt (Co): alle
- Kobalt-(II)-acetat,
Tetrahydrat
- Basisches
Kobalt-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-chlorid,
Hexahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-nitrat,
Hexahydrat
E 4 Kupfer (Cu): alle
- Kupfer-(II)-acetat,
Monohydrat
- Basisches
Kupfer-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-chlorid,
Dihydrat
- Kupfer-(II)-Methionat
- Kupfer-(II)-oxid
- Kupfer-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-sulfat,
Pentahydrat
- Aminosäure-Kupferchelat,
Hydrate
- Kupfer-Lysinsulfat
E 5 Mangan (Mn): alle
- Mangan-(II)-carbonat
- Mangan-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Sekundäres
Mangan-(II)-phosphat,
Trihydrat
- Mangan-(II)-oxid
- Mangan-(III)-oxid
- Mangan-(II)-sulfat,
Tetrahydrat
- Mangan-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Aminosäure-Manganchelat,
Hydrate
E 6 Zink (Zn): alle
- Zinklactat, Trihydrat
- Zinkacetat, Dihydrat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid, Monohydrat
- Zinkoxid
- Zinksulfat, Heptahydrat
- Zinksulfat, Monohydrat
- Aminosäure-Zinkchelat,
Hydrate
E 7 Molybdän (Mo): alle
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
E 8 Selen (Se): alle
- Natriumselenit
- Natriumselenat
Bindemittel,
Fließhilfsstoffe und
Gerinnungshilfsstoffe
E 330 Citronensäure alle
E 470 Natrium-, Kalium- und alle
Calcium-stearate
E 516 Calcium-Sulfat-Dihydrat alle
E 551a Kieselsäure, gefällt und alle
getrocknet
E 551b Kolloidales Siliciumdioxid alle
E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, alle
gereinigt)
E 552 Calcium-Silikat, synthetisch alle
E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle
synthetisch
E 558 Bentonit und Montmorillonit alle
E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei alle
E 560 Steatit, chlorithaltig alle
(natürliche Mischungen)
E 561 Vermiculit alle
E 562 Sepiolit alle
E 563 Sepiolit-Ton alle
E 565 Ligninsulfonate alle
E 566 Natrolith-Phonolith alle
E 598 Synthetische Geflügel, Kaninchen,
Calciumaluminate Schweine, Milchkühe,
Mastrinder, Kälber, Schaf-
und Ziegenlämmer
E 599 Perlit alle
Klinoptilolith vulkanischen Schweine, Kaninchen,
Ursprungs Geflügel
Säureregulatoren
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen
- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen
E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen
E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen
E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen
oder L-Apfelsäure)
E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen
(iii)
E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen
500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen
501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
507 Salzsäure Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und
Histomoniasis
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 750 Amprolium Geflügel
E 751 Amproliumethopabat Hühner, Truthühner und
Perlhühner
E 755 Meticolorpindol Masthühner, Perlhühner,
Kaninchen
E 756 Decoquinat Masthühner
E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,
Truthühner
E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,
Mastkaninchen
E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen
66 g/kg(Cycostat 66 G;
Roche Vitamins Europe Ltd)
E 761 Meticlorpindol/Methyl- Masthühner, Junghennen,
benzoquat Truthühner
E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner
E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner
15 g/100 g
(Avatec 15%; Produits Roche
SA)
E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner
E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen
6 g/kg(Stenerol; Hoechst
Roussel Vet)
E 765 Narasin Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Mastkaninchen, Junghennen
(Sacox 120; Hoechst Roussel
Vet GmbH)
E 768 Nicarbazin Masthühner
E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner
(Salfuride 50DF;
Solvay Pharmaceuticals BV)
E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner
1 g/100 g(Cygro 1%; Roche
Vitamins Europe Ltd)
E 771 Diclazuril 0,5 g/100 g Masthühner, Truthühner,
Clinacox 0,2 g/100 g Junghennen
(Clinacox 0,5% Vormischung,
Clinacox 0,5% Vormischung;
Janssen Animal Health
B.V.B.A.)
E 772 Narasin 80 g/kg/Nicarbazin Masthühner
80 g/kg(Maxiban G160;
Eli Lilly and Company Ltd)
Antimikrobielle
Leistungsförderer
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 712 Flavophospholipol Legehennen, Truthühner,
sonstiges Geflügel (außer
Enten, Gänsen und Tauben),
Pelztiere, Kälber,
Mastrinder, Ferkel,
Schweine
E 712 Flavophospholipol 80 g/kg Kaninchen
(Flavomycin 80;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 714 Monensin-Natrium Mastrinder
E 716 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Ferkel, Schweine
(Salocin 120 Mikro-Granulat;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 717 Avilamycin 100 und 200 g/kg Ferkel, Schweine,
(Maxus G100, 100, G200, 200 Masthühner, Truthühner
Eli Lilly and Company Ltd)
Radionuklid-Bindemittel
Ammoniumeisen(III)-Hexacya- Wiederkäuer, Kälber, Schaf-
noferrat(II) und Ziegenlämmer, Schweine
(Wild- und Haustiere)
Positions- Enzyme (wirksame
Nr. nach Bestandteile)
EG-Recht
1 Natuphos (3-Phytase) Schweine, Hühner,
Truthühner
2 Phytase Novo (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Masthühner, Legehennen
3 Alpha Gal (Alpha-galacto- Masthühner
sidase)
4 Energex (Endo-1,3(4)-Beta- Ferkel, Masthühner
glucanase)
5 Biofeed Wheat Masthühner, Masttruthühner,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel
6 Biofeed Plus Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Mastschweine
Endo-1,4-Beta-glucanase)
7 Grindazym GP Masthühner, Truthühner,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Legehennen, Ferkel
Endo-1,4-Beta-glucanase)
8 Grindazym GV Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Legehennen
Endo-1,4-Beta-glucanase)
9 Lyxasan Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Truthühner
10 Vevozyme (Alpha-amylase) Ferkel, Mastschweine, Sauen
11 Roxazyme G2 liquid Masthühner
(Endo-1,4-Beta-glucanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
12 Roxazyme G Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase, Masttruthühner
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
13 Natugrain/Barlican Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase, Truthühner
Endo-1,4-Beta-xylanase)
14 Allzyme PT Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
15 Allzyme BG Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
16 Hostazym C Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase) Ferkel, Mastschweine
17 Hostazym X Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel, Mastschweine
18 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner
AN P/LC
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
19 Feedlyve AGL Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
20 Rovabio Xylanase TR P/LC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
21 Feedlyve AXC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
22 Safizym G Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
23 Safizym X Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
24 Quatrazyme Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
25 Endofeed Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
26 Econase Barley Masthühner, Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
27 Econase Wheat Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
28 Finase (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine
29 Rovabio Beta-Glucanase G Masthühner
EP
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
30 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner
PF P/LC
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
31 Volible P/L Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
32 Avizyme/Porzyme Glucanase Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase) Mastschweine
33 Avizyme/Porzyme Xylanase Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel, Mastschweine
34 Amylofeed Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
35 Avizyme 2100 Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
36 Avizyme sx Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
37 Avizyme 1300 Masthühner, Truthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
38 Porzyme 8300 Ferkel
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
39 Porzyme 9100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
40 Avizyme 1100 Masthühner
(Endo-1,3(4)-Beta-
glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
41 Avizyme 1200 Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
42 Porzyme 9305 Ferkel
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
43 Porzyme TP 100 G Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
44 Porzyme 8100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
45 Porzyme SP Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
46 Porzyme SF 100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Polygalacturonase)
47 Porzyme TP 100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase,
Polygalacturonase)
48 Biofeed Alpha Masthühner, Truthühner
(Alpha-Amylase,
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase)
Mikroorganismen (Stamm)
1 Toyocerin (Bacillus cereus Masthühner, Legehennen,
var. toyoi) Kälber, Mastrinder,
Zuchtkaninchen,
Mastkaninchen, Ferkel,
Mastschweine, Sauen
2 Bio Plus 2B (Bacillus Ferkel
subtilis, Bacillus
licheniformis)
3 Biosaf (Saccharomyces Kaninchen, Sauen,
cerevisiae) Ferkel, Mastrinder
4 Paciflor (Bacillus cereus) Ferkel, Mastschweine,
Sauen, Kälber, Masthühner,
Masttruthühner,
Mastkaninchen,
Zuchtkaninchen
5 Yea Sacc (Saccharomyces Kälber, Mastrinder
cerevisiae)
6 Levucell SB (Saccharomyces Sauen, Ferkel
cerevisiae)
7 Levucell SC (Saccharomyces Milchkühe, Mastrinder
cerevisiae)
8 Pioneer PDFM (Enterococcus Masthühner
faecium)
9 Bactocell PA, Fermaid PA Masthühner, Ferkel,
(Pediococcus acidilactici) Mastschweine
10 Cylactin, LBC Masthühner, Mastschweine,
(Enterococcus faecium) Sauen, Mastrinder, Ferkel,
Kälber
11 Microferm Ferkel, Masthühner, Kälber
(Enterococcus faecium)
12 Biacton (Lactobacillus Ferkel
farciminis)
13 Oralin Ferkel, Kälber, Masthühner
(Enterococcus faecium)
14 Biosprint Natural Yeast Ferkel, Mastrinder
(Saccharomyces cerevisiae)
15 Lactiferm Enterococcus Ferkel, Kälber
faecium)
16 Bonvital (Lactobacillus Ferkel, Kälber
rhamnosus, Enterococcus
faecium)
17 Gardion (Lactobacillus Kälber
casei, Enterococcus faecium)
18 Fecinor Plus Ferkel, Kälber
(Enterococcus faecium)
Anlage 3
Zusatzstoffe
Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:
```
```
EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien
```
```
Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure alle
E 301 Natrium-L-ascorbat alle
E 302 Calcium-L-ascorbat alle
E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle
E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle
E 306 Stark tocopherolhaltige alle
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 Synthetisches alle
Alpha-Tocopherol
E 308 Synthetisches alle
Gamma-Tocopherol
E 309 Synthetisches alle
Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat alle
E 311 Octylgallat alle
E 312 Dodecylgallat alle
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle
E 324 Ethoxyquin alle
Aroma- und
appetitanregende Stoffe
alle natürlich vorkommenden alle
Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen
Stoffe
E 954(i) Saccharin Ferkel
E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel
E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel
E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,
Schafe
Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und
Geliermittel
E 322 Lecithine alle
E 400 Alginsäure alle
E 401 Natriumalginat alle
E 402 Kaliumalginat alle
E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen
E 404 Calciumalginat alle
E 405 Propylenglycolalginat alle
(1,2-Propandiol-Alginat)
E 406 Agar-Agar alle
E 407 Carrageen alle
E 410 Johannisbrotkernmehl alle
E 411 Tamarindenkernmehl alle
E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle
E 413 Traganth alle
E 414 Gummi arabicum alle
E 415 Xanthangummi alle
E 418 Gellangummi Hunde, Katzen
E 420 Sorbit alle
E 421 Mannit alle
E 422 Glycerin alle
E 432 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monooleat
E 434 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monopalmitat
E 435 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monostearat
E 436 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Tristearat
E 440 Pektine alle
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 460 Mikrokristalline Cellulose alle
E 460(ii) Cellulosepulver alle
E 461 Methylcellulose alle
E 462 Ethylcellulose alle
E 463 Hydroxypropylcellulose alle
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle
E 465 Methylethylcellulose alle
E 466 Carboxymethylcellulose alle
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxymethyl-
ethers)
E 470 Natrium-, Kalium- oder alle
Calciumsalze der
Speisefettsäuren, allein
oder gemischt, die entweder
aus Speisefetten oder aus
destillierten
Speisefettsäuren gewonnen
wurden
E 471 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren
E 472 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren verestert
mit:
```
Essigsäure
```
```
Milchsäure
```
```
Zitronensäure
```
```
Weinsäure
```
```
Monoacethyl- und
```
Diacethyl-Weinsäure
E 473 Zuckerester (Ester von alle
Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle
aus Saccharoseestern und
Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
E 475 Polyglycerinester der alle
Speisefettsäuren
E 477 Monoester von Propylenglykol
(1,2-Propandiol) und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern gemischt alle
E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle
E 481 Natriumstearyllactyl-
2-lactat alle
E 482 Calciumstearyllactyl- alle
2-lactat
E 483 Stearyltartrat alle
E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle
ricinoleat
E 486 Dextrane alle
E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber
fettsäureester
E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber
Talgfettsäureester
E 489 Polyglycerinether mit den Kälber
durch Reduktion von Ölsäure
und Palmitinsäure erhaltenen
Alkohole
E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,
(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,
Schweine, Geflügel
E 491 Sorbitan-Monostearat alle
E 492 Sorbitan-Tristearat alle
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle
E 494 Sorbitan-Monooleat alle
E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle
E 496 Polyethylenglykol 6000 alle
E 497 Polymere von Polyoxy-
propylen-polyoxyethylen
(M.G. 6800-9000) alle
E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde
polykondensierten
Rizinusfettsäuren
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen
Färbende Stoffe
einschließlich Pigmente
```
Carotinoide und
```
Xantophylle
E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel
E 160c Capsanthin Geflügel
E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel
E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel
Ethylester
E 161b LuteinGeflügel
E 161c Kryptoxanthin Geflügel
E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,
Hunde, Katzen, Zierfische,
Heim- und Ziervögel
E 161h Zeaxanthin Geflügel
E 161i Citranaxanthin Legehennen
E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,
Zierfische
```
Andere Farbstoffe
```
E 102 Tartrazin Zierfische
E 110 Gelborange S Zierfische
E 124 Ponceau 4 R Zierfische
E 127 Erythrosin Zierfische
E 131 Patentblau alle
E 132 Indigotin Zierfische
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische
E 142 Brillantsäuregrün BS alle
(Lisamingrün)
E 153 Kohlenschwarz Zierfische
E 160 B Bixin Zierfische
E 172 Eisenoxidrot Zierfische
Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen
rhodozyma (ATTC 74219)
alle Stoffe, die zur Färbung alle
von Lebensmitteln zugelassen
sind
Konservierungsstoffe
E 200 Sorbinsäure alle
E 201 Natriumsorbat alle
E 202 Kaliumsorbat alle
E 203 Calciumsorbat Heimtiere
E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester
E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester-Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester
E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester-Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester
E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester-Natriumsalz
E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen
E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen
E 236 Ameisensäure alle
E 237 Natriumformiat alle
E 238 Calciumformiat alle
E 240 Formaldehyd alle
E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen
E 260 Essigsäure alle
E 261 Kaliumacetat alle
E 262 Natriumdiacetat alle
E 263 Calciumacetat alle
E 270 Milchsäure alle
E 280 Propionsäure alle
E 281 Natriumpropionat alle
E 282 Calciumpropionat alle
E 283 Kaliumpropionat alle
E 284 Ammoniumpropionat alle
E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer
E 295 Ammoniumformiat alle
E 296 DL-Apfelsäure alle
E 297 Fumarsäure alle
E 325 Natriumlactat alle
E 326 Kaliumlactat alle
E 327 Calciumlactat alle
E 330 Citronensäure alle
E 331 Natriumcitrate alle
E 332 Kaliumcitrate alle
E 333 Calciumcitrate alle
E 334 L-Weinsäure alle
E 335 L-Natriumtartrate alle
E 336 L-Kaliumtartrate alle
E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle
E 338 Orthophosphorsäure alle
E 490 Propylenglykol Hunde
(1,2-Propandiol)
E 507 Salzsäure alle
E 513 Schwefelsäure alle
Vitamine, Provitamine und
ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A alle
E 670 Vitamin D2 alle
E 671 Vitamin D3 alle
alle sonstigen Stoffe dieser alle
Gruppe
Spurenelemente
E 1 Eisen (Fe): alle
- Eisen-(II)-carbonat
- Eisen-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Eisen-(III)-chlorid,
Hexahydrat
- Eisen-(III)-citrat,
Hexahydrat
- Eisen-(II)-fumerat
- Eisen-(II)-lactat,
Trihydrat
- Eisen-(III)-oxid
- Eisen-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Eisen-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Eisenaminosäurechelat,
Hydrat
E 2 Jod (J): alle
- Calciumjodat, Hexahydrat
- Calciumjodat, wasserfrei
- Natriumjodid
- Kaliumjodid
E 3 Kobalt (Co): alle
- Kobalt-(II)-acetat,
Tetrahydrat
- Basisches
Kobalt-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-chlorid,
Hexahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-nitrat,
Hexahydrat
E 4 Kupfer (Cu): alle
- Kupfer-(II)-acetat,
Monohydrat
- Basisches
Kupfer-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-chlorid,
Dihydrat
- Kupfer-(II)-Methionat
- Kupfer-(II)-oxid
- Kupfer-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-sulfat,
Pentahydrat
- Aminosäure-Kupferchelat,
Hydrate
- Kupfer-Lysinsulfat
E 5 Mangan (Mn): alle
- Mangan-(II)-carbonat
- Mangan-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Sekundäres
Mangan-(II)-phosphat,
Trihydrat
- Mangan-(II)-oxid
- Mangan-(III)-oxid
- Mangan-(II)-sulfat,
Tetrahydrat
- Mangan-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Aminosäure-Manganchelat,
Hydrate
E 6 Zink (Zn): alle
- Zinklactat, Trihydrat
- Zinkacetat, Dihydrat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid, Monohydrat
- Zinkoxid
- Zinksulfat, Heptahydrat
- Zinksulfat, Monohydrat
- Aminosäure-Zinkchelat,
Hydrate
E 7 Molybdän (Mo): alle
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
E 8 Selen (Se): alle
- Natriumselenit
- Natriumselenat
Bindemittel,
Fließhilfsstoffe und
Gerinnungshilfsstoffe
E 330 Citronensäure alle
E 470 Natrium-, Kalium- und alle
Calcium-stearate
E 516 Calcium-Sulfat-Dihydrat alle
E 551a Kieselsäure, gefällt und alle
getrocknet
E 551b Kolloidales Siliciumdioxid alle
E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, alle
gereinigt)
E 552 Calcium-Silikat, synthetisch alle
E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle
synthetisch
E 558 Bentonit und Montmorillonit alle
E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei alle
E 560 Steatit, chlorithaltig alle
(natürliche Mischungen)
E 561 Vermiculit alle
E 562 Sepiolit alle
E 563 Sepiolit-Ton alle
E 565 Ligninsulfonate alle
E 566 Natrolith-Phonolith alle
E 598 Synthetische Geflügel, Kaninchen,
Calciumaluminate Schweine, Milchkühe,
Mastrinder, Kälber, Schaf-
und Ziegenlämmer
E 599 Perlit alle
Klinoptilolith vulkanischen Schweine, Kaninchen,
Ursprungs Geflügel
Säureregulatoren
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen
- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen
E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen
E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen
E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen
oder L-Apfelsäure)
E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen
(iii)
E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen
500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen
501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
507 Salzsäure Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und
Histomoniasis
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 750 Amprolium Geflügel
E 751 Amproliumethopabat Hühner, Truthühner und
Perlhühner
E 755 Meticolorpindol Masthühner, Perlhühner,
Kaninchen
E 756 Decoquinat Masthühner
E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,
Truthühner
E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,
Mastkaninchen
E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen
66 g/kg(Cycostat 66 G;
Roche Vitamins Europe Ltd)
E 761 Meticlorpindol/Methyl- Masthühner, Junghennen,
benzoquat Truthühner
E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner
E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner
15 g/100 g
(Avatec 15%; Produits Roche
SA)
E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner
E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen
6 g/kg(Stenerol; Hoechst
Roussel Vet)
E 765 Narasin Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Mastkaninchen, Junghennen
(Sacox 120; Hoechst Roussel
Vet GmbH)
E 768 Nicarbazin Masthühner
E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner
(Salfuride 50DF;
Solvay Pharmaceuticals BV)
E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner
1 g/100 g(Cygro 1%; Roche
Vitamins Europe Ltd)
E 771 Diclazuril 0,5 g/100 g Masthühner, Truthühner,
Clinacox 0,2 g/100 g Junghennen
(Clinacox 0,5% Vormischung,
Clinacox 0,5% Vormischung;
Janssen Animal Health
B.V.B.A.)
E 772 Narasin 80 g/kg/Nicarbazin Masthühner
80 g/kg(Maxiban G160;
Eli Lilly and Company Ltd)
Antimikrobielle
Leistungsförderer
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 712 Flavophospholipol Legehennen, Truthühner,
sonstiges Geflügel (außer
Enten, Gänsen und Tauben),
Pelztiere, Kälber,
Mastrinder, Ferkel,
Schweine
E 712 Flavophospholipol 80 g/kg Kaninchen
(Flavomycin 80;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 714 Monensin-Natrium Mastrinder
E 716 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Ferkel, Schweine
(Salocin 120 Mikro-Granulat;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 717 Avilamycin 100 und 200 g/kg Ferkel, Schweine,
(Maxus G100, 100, G200, 200 Masthühner, Truthühner
Eli Lilly and Company Ltd)
Radionuklid-Bindemittel
Ammoniumeisen(III)-Hexacya- Wiederkäuer, Kälber, Schaf-
noferrat(II) und Ziegenlämmer, Schweine
(Wild- und Haustiere)
EG-Nr. oder
Positions-Nr. Enzyme (wirksame
nach EG-Recht Bestandteile)
E 1600 Natuphos (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Sauen, Masthühner,
Legehennen
2 Phytase Novo (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Masthühner, Legehennen
3 Alpha Gal (Alpha-galacto- Masthühner
sidase)
4 Energex (Endo-1,3(4)-Beta- Ferkel, Masthühner
glucanase)
5 Biofeed Wheat Masthühner, Masttruthühner,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel
6 Biofeed Plus Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Mastschweine
Endo-1,4-Beta-glucanase)
7 Grindazym GP Masthühner, Truthühner,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Legehennen, Ferkel
Endo-1,4-Beta-glucanase)
8 Grindazym GV Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Legehennen
Endo-1,4-Beta-glucanase)
9 Lyxasan Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Truthühner
10 Vevozyme (Alpha-amylase) Ferkel, Mastschweine, Sauen
11 Roxazyme G2 liquid Masthühner
(Endo-1,4-Beta-glucanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
12 Roxazyme G Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase, Masttruthühner
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
13 Natugrain/Barlican Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase, Truthühner
Endo-1,4-Beta-xylanase)
14 Allzyme PT Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
15 Allzyme BG Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
16 Hostazym C Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase) Ferkel, Mastschweine
17 Hostazym X Masthühner,
(Endo-1,4-beta-xylanase) Legehennen, Ferkel,
Mastschweine,
Masttruthühner
18 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner
AN P/LC
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
19 Feedlyve AGL Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
20 Rovabio Xylanase TR P/LC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
21 Feedlyve AXC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
22 Safizym G Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
23 Safizym X Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
24 Quatrazyme Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
25 Endofeed Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
26 Econase Barley Masthühner, Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
27 Econase Wheat Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
28 Finase (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine
29 Rovabio Beta-Glucanase G Masthühner
EP
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
30 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner
PF P/LC
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
31 Volible P/L Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
32 Avizyme/Porzyme Glucanase Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase) Mastschweine
33 Avizyme/Porzyme Xylanase Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel, Mastschweine
34 Amylofeed Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
35 Avizyme 2100 Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
36 Avizyme sx Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
37 Avizyme 1300 Masthühner, Truthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
38 Porzyme 8300 Ferkel
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
39 Porzyme 9100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
40 Avizyme 1100 Masthühner
(Endo-1,3(4)-Beta-
glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
41 Avizyme 1200 Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
42 Porzyme 9305 Ferkel, Mastschweine
(Endo-1,4-beta-xylanase)
43 Porzyme TP 100 G Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
44 Porzyme 8100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
45 Porzyme SP Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
46 Porzyme SF 100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Polygalacturonase)
47 Porzyme TP 100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase,
Polygalacturonase)
48 Biofeed Alpha Masthühner, Truthühner
(Alpha-Amylase,
Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase)
49 Avizyme TX Masthühner,
(Endo-1,3(4)-beta-glucanase, Legehennen
Endo-1,4-beta-xylanase,
Alpha-Amylase,
Polygalacturonase,
Bacillolysin)
50 Biofeed phytase (6-Phytase) Masthühner,
Legehennen,
Masttruthühner,
Ferkel, Mastschweine
51 Belfeed Masthühner
(Endo-1,4-beta-xylanase)
52 Kemzyme liqiud Masthühner
(Endo-1,3(4)-beta-glucanase,
Endo-1,4-beta-glucanase,
Alpha Amylase)
Mikroorganismen (Stamm)
1 Toyocerin (Bacillus cereus Masthühner, Legehennen,
var. toyoi) Kälber, Mastrinder,
Zuchtkaninchen,
Mastkaninchen, Ferkel,
Mastschweine, Sauen
2 Bio Plus 2B (Bacillus Ferkel
subtilis, Bacillus
licheniformis)
3 Biosaf (Saccharomyces Kaninchen, Sauen,
cerevisiae) Ferkel, Mastrinder
4 Paciflor (Bacillus cereus) Ferkel, Mastschweine,
Sauen, Kälber, Masthühner,
Masttruthühner,
Mastkaninchen,
Zuchtkaninchen
5 Yea Sacc (Saccharomyces Kälber, Mastrinder
cerevisiae)
6 Levucell SB (Saccharomyces Sauen, Ferkel
cerevisiae)
7 Levucell SC (Saccharomyces Milchkühe, Mastrinder
cerevisiae)
8 Pioneer PDFM (Enterococcus Masthühner
faecium)
9 Bactocell PA, Fermaid PA Masthühner, Ferkel,
(Pediococcus acidilactici) Mastschweine
10 Cylactin, LBC Masthühner, Mastschweine,
(Enterococcus faecium) Sauen, Mastrinder, Ferkel,
Kälber
11 Microferm Ferkel, Masthühner, Kälber
(Enterococcus faecium)
12 Biacton (Lactobacillus Ferkel
farciminis)
13 Oralin Ferkel, Kälber, Masthühner
(Enterococcus faecium)
14 Biosprint Natural Yeast Ferkel, Mastrinder
(Saccharomyces cerevisiae)
15 Lactiferm Enterococcus Ferkel, Kälber
faecium)
16 Bonvital (Lactobacillus Ferkel, Kälber
rhamnosus, Enterococcus
faecium)
17 Gardion (Lactobacillus Kälber
casei, Enterococcus faecium)
18 Fecinor Plus Ferkel, Kälber
(Enterococcus faecium)
19 Adjulact (Streptococcus Kälber
infantarius, Lactobacillus
plantarum)
Anlage 3
Zusatzstoffe
Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:
```
```
EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien
```
```
Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure alle
E 301 Natrium-L-ascorbat alle
E 302 Calcium-L-ascorbat alle
E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle
E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle
E 306 Stark tocopherolhaltige alle
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 Synthetisches alle
Alpha-Tocopherol
E 308 Synthetisches alle
Gamma-Tocopherol
E 309 Synthetisches alle
Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat alle
E 311 Octylgallat alle
E 312 Dodecylgallat alle
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle
E 324 Ethoxyquin alle
Aroma- und
appetitanregende Stoffe
alle natürlich vorkommenden alle
Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen
Stoffe
E 954(i) Saccharin Ferkel
E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel
E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel
E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,
Schafe
Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und
Geliermittel
E 322 Lecithine alle
E 400 Alginsäure alle
E 401 Natriumalginat alle
E 402 Kaliumalginat alle
E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen
E 404 Calciumalginat alle
E 405 Propylenglycolalginat alle
(1,2-Propandiol-Alginat)
E 406 Agar-Agar alle
E 407 Carrageen alle
E 410 Johannisbrotkernmehl alle
E 411 Tamarindenkernmehl alle
E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle
E 413 Traganth alle
E 414 Gummi arabicum alle
E 415 Xanthangummi alle
E 418 Gellangummi Hunde, Katzen
E 420 Sorbit alle
E 421 Mannit alle
E 422 Glycerin alle
E 432 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monooleat
E 434 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monopalmitat
E 435 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monostearat
E 436 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Tristearat
E 440 Pektine alle
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 460 Mikrokristalline Cellulose alle
E 460(ii) Cellulosepulver alle
E 461 Methylcellulose alle
E 462 Ethylcellulose alle
E 463 Hydroxypropylcellulose alle
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle
E 465 Methylethylcellulose alle
E 466 Carboxymethylcellulose alle
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxymethyl-
ethers)
E 470 Natrium-, Kalium- oder alle
Calciumsalze der
Speisefettsäuren, allein
oder gemischt, die entweder
aus Speisefetten oder aus
destillierten
Speisefettsäuren gewonnen
wurden
E 471 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren
E 472 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren verestert
mit:
```
Essigsäure
```
```
Milchsäure
```
```
Zitronensäure
```
```
Weinsäure
```
```
Monoacethyl- und
```
Diacethyl-Weinsäure
E 473 Zuckerester (Ester von alle
Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle
aus Saccharoseestern und
Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
E 475 Polyglycerinester der alle
Speisefettsäuren
E 477 Monoester von Propylenglykol
(1,2-Propandiol) und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern gemischt alle
E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle
E 481 Natriumstearyllactyl-
2-lactat alle
E 482 Calciumstearyllactyl- alle
2-lactat
E 483 Stearyltartrat alle
E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle
ricinoleat
E 486 Dextrane alle
E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber
fettsäureester
E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber
Talgfettsäureester
E 489 Polyglycerinether mit den Kälber
durch Reduktion von Ölsäure
und Palmitinsäure erhaltenen
Alkohole
E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,
(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,
Schweine, Geflügel
E 491 Sorbitan-Monostearat alle
E 492 Sorbitan-Tristearat alle
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle
E 494 Sorbitan-Monooleat alle
E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle
E 496 Polyethylenglykol 6000 alle
E 497 Polymere von Polyoxy-
propylen-polyoxyethylen
(M.G. 6800-9000) alle
E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde
polykondensierten
Rizinusfettsäuren
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen
Färbende Stoffe
einschließlich Pigmente
```
Carotinoide und
```
Xantophylle
E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel
E 160c Capsanthin Geflügel
E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel
E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel
Ethylester
E 161b LuteinGeflügel
E 161c Kryptoxanthin Geflügel
E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,
Hunde, Katzen, Zierfische,
Heim- und Ziervögel
E 161h Zeaxanthin Geflügel
E 161i Citranaxanthin Legehennen
E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,
Zierfische
```
Andere Farbstoffe
```
E 102 Tatrazin Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 110 Gelborange S Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 124 Ponceau 4 R Zierfische
E 127 Erythrosin Zierfische
E 131 Patentblau alle
E 132 Indigotin Zierfische
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 142 Brillantsäuregrün BS alle
(Lisamingrün)
E 153 Kohlenschwarz Zierfische
E 160 B Bixin Zierfische
E 172 Eisenoxidrot Zierfische
Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen
rhodozyma (ATTC 74219)
alle Stoffe, die zur Färbung alle
von Lebensmitteln zugelassen
sind
Konservierungsstoffe
E 200 Sorbinsäure alle
E 201 Natriumsorbat alle
E 202 Kaliumsorbat alle
E 203 Calciumsorbat Heimtiere
E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester
E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester-Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester
E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester-Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester
E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester-Natriumsalz
E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen
E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen
E 236 Ameisensäure alle
E 237 Natriumformiat alle
E 238 Calciumformiat alle
E 240 Formaldehyd alle
E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen
E 260 Essigsäure alle
E 261 Kaliumacetat alle
E 262 Natriumdiacetat alle
E 263 Calciumacetat alle
E 270 Milchsäure alle
E 280 Propionsäure alle
E 281 Natriumpropionat alle
E 282 Calciumpropionat alle
E 283 Kaliumpropionat alle
E 284 Ammoniumpropionat alle
E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer
E 295 Ammoniumformiat alle
E 296 DL-Apfelsäure alle
E 297 Fumarsäure alle
E 325 Natriumlactat alle
E 326 Kaliumlactat alle
E 327 Calciumlactat alle
E 330 Citronensäure alle
E 331 Natriumcitrate alle
E 332 Kaliumcitrate alle
E 333 Calciumcitrate alle
E 334 L-Weinsäure alle
E 335 L-Natriumtartrate alle
E 336 L-Kaliumtartrate alle
E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle
E 338 Orthophosphorsäure alle
E 490 Propylenglykol Hunde
(1,2-Propandiol)
E 507 Salzsäure alle
E 513 Schwefelsäure alle
Vitamine, Provitamine und
ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A alle
E 670 Vitamin D2 alle
E 671 Vitamin D3 alle
alle sonstigen Stoffe dieser alle
Gruppe
Spurenelemente
E 1 Eisen (Fe): alle
- Eisen-(II)-carbonat
- Eisen-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Eisen-(III)-chlorid,
Hexahydrat
- Eisen-(III)-citrat,
Hexahydrat
- Eisen-(II)-fumerat
- Eisen-(II)-lactat,
Trihydrat
- Eisen-(III)-oxid
- Eisen-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Eisen-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Eisenaminosäurechelat,
Hydrat
E 2 Jod (J): alle
- Calciumjodat, Hexahydrat
- Calciumjodat, wasserfrei
- Natriumjodid
- Kaliumjodid
E 3 Kobalt (Co): alle
- Kobalt-(II)-acetat,
Tetrahydrat
- Basisches
Kobalt-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-chlorid,
Hexahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-nitrat,
Hexahydrat
E 4 Kupfer (Cu): alle
- Kupfer-(II)-acetat,
Monohydrat
- Basisches
Kupfer-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-chlorid,
Dihydrat
- Kupfer-(II)-Methionat
- Kupfer-(II)-oxid
- Kupfer-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-sulfat,
Pentahydrat
- Aminosäure-Kupferchelat,
Hydrate
- Kupfer-Lysinsulfat
E 5 Mangan (Mn): alle
- Mangan-(II)-carbonat
- Mangan-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Sekundäres
Mangan-(II)-phosphat,
Trihydrat
- Mangan-(II)-oxid
- Mangan-(III)-oxid
- Mangan-(II)-sulfat,
Tetrahydrat
- Mangan-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Aminosäure-Manganchelat,
Hydrate
E 6 Zink (Zn): alle
- Zinklactat, Trihydrat
- Zinkacetat, Dihydrat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid, Monohydrat
- Zinkoxid
- Zinksulfat, Heptahydrat
- Zinksulfat, Monohydrat
- Aminosäure-Zinkchelat,
Hydrate
E 7 Molybdän (Mo): alle
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
E 8 Selen (Se): alle
- Natriumselenit
- Natriumselenat
Bindemittel,
Fließhilfsstoffe und
Gerinnungshilfsstoffe
E 330 Citronensäure alle
E 470 Natrium-, Kalium- und alle
Calcium-stearate
E 516 Calcium-Sulfat-Dihydrat alle
E 551a Kieselsäure, gefällt und alle
getrocknet
E 551b Kolloidales Siliciumdioxid alle
E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, alle
gereinigt)
E 552 Calcium-Silikat, synthetisch alle
E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle
synthetisch
E 558 Bentonit und Montmorillonit alle
E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei alle
E 560 Steatit, chlorithaltig alle
(natürliche Mischungen)
E 561 Vermiculit alle
E 562 Sepiolit alle
E 563 Sepiolit-Ton alle
E 565 Ligninsulfonate alle
E 566 Natrolith-Phonolith alle
E 598 Synthetische Geflügel, Kaninchen,
Calciumaluminate Schweine, Milchkühe,
Mastrinder, Kälber, Schaf-
und Ziegenlämmer
E 599 Perlit alle
3 Klinoptilolith vulkanischen Schweine, Kaninchen,
Ursprungs Geflügel
4 Klinoptilolith Mastschweine, Masthühner,
sedimentären Ursprungs Masttruthühner, Rinder,
Lachse
Säureregulatoren
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen
- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen
E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen
E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen
E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen
oder L-Apfelsäure)
E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen
(iii)
E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen
500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen
501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
507 Salzsäure Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und
Histomoniasis
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 750 Amprolium Geflügel
E 751 Amproliumethopabat Hühner, Truthühner und
Perlhühner
E 755 Meticolorpindol Masthühner, Perlhühner,
Kaninchen
E 756 Decoquinat Masthühner
E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,
Truthühner
E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,
Mastkaninchen
E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen
66 g/kg(Cycostat 66 G;
Roche Vitamins Europe Ltd)
E 761 Meticlorpindol/Methyl- Masthühner, Junghennen,
benzoquat Truthühner
E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner
E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner
15 g/100 g
(Avatec 15%; Produits Roche
SA)
E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner
E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen
6 g/kg(Stenerol; Hoechst
Roussel Vet)
E 765 Narasin Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium Mastkaninchen, Junghennen
120g/kg (Sacox 120;
Intervet International bv)
E 768 Nicarbazin Masthühner
E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner
(Salfuride 50DF;
Solvay Pharmaceuticals BV)
E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner
1g/100g
(Cygro 1%; Alpharma AS)
E 771 Diclazuril 0,5g/100g Masthühner, Masttruthühner,
Diclazuril 0,2g/100g Junghennen
(Clinacox 0,5%
Vormischung,
Clinacox 0,2% Vormischung;
Janssen Animal Health
B.V.B.A.)
E 772 Narasin 80 g/kg/Nicarbazin Masthühner
80 g/kg(Maxiban G160;
Eli Lilly and Company Ltd)
Antimikrobielle
Leistungsförderer
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 712 Flavophospholipol Legehennen, Truthühner,
sonstiges Geflügel (außer
Enten, Gänsen und Tauben),
Pelztiere, Kälber,
Mastrinder, Ferkel,
Schweine
E 712 Flavophospholipol 80 g/kg Kaninchen
(Flavomycin 80;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 714 Monensin-Natrium Mastrinder
E 716 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Ferkel, Schweine
(Salocin 120 Mikro-Granulat;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 717 Avilamycin 100 und 200 g/kg Ferkel, Schweine,
(Maxus G100, 100, G200, 200 Masthühner, Truthühner
Eli Lilly and Company Ltd)
EG-Nr. oder Wachstumsförderer
Positions-Nr. (Handelsbezeichnung;
nach EG-Recht Zulassungsinhaber)
1 Kaliumdiformiat (Formi Ferkel, Mastschweine
LHS; Norsk Hydro Ltd)
Radionuklid-Bindemittel
Ammoniumeisen(III)-Hexacya- Wiederkäuer, Kälber, Schaf-
noferrat(II) und Ziegenlämmer, Schweine
(Wild- und Haustiere)
Enzyme (wirksame
Bestandteile)
E 1600 Natuphos (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Sauen, Masthühner,
Legehennen
1 Natuphos (3-Phytase) Truthühner
2 Phytase Novo (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Masthühner, Legehennen
3 Alpha Gal (Alpha-galacto- Masthühner
sidase)
4 Energex (Endo-1,3(4)-Beta- Ferkel, Masthühner
glucanase)
5 Biofeed Wheat Masthühner, Masttruthühner,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel
6 Biofeed Plus Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Mastschweine
Endo-1,4-Beta-glucanase)
7 Grindazym GP (Endo-1,4- Masthühner, Ferkel,
Beta-xylanase, Endo-1,4- Masttruthühner, Legehennen
Beta-glucanase)
8 Grindazym GV Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,4-Beta-xylanase, Legehennen
Endo-1,4-Beta-glucanase)
9 Lyxasan (Endo-1,4-Beta- Masthühner, Legehennen,
xylanase) Masttruthühner
10 Vevozyme (Alpha-amylase) Ferkel, Mastschweine, Sauen
11 Roxazyme G2 (Endo-1,3(4)- Masthühner, Masttruthühner
Beta-glucanase, Endo-1,4-
Beta-glucanase, Endo-1,4-
Beta-xylanase)
12 Roxazyme G Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase, Masttruthühner
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
13 Natugrain/Barlican (Endo- Masthühner, Legehennen,
1,3(4)-Beta-glucanase, Masttruthühner
Endo-1,4-Beta-xylanase)
14 Allzyme PT Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
15 Allzyme BG Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
16 Hostazym C Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-glucanase) Ferkel, Mastschweine
17 Hostazym X Masthühner,
(Endo-1,4-beta-xylanase) Legehennen, Ferkel,
Mastschweine,
Masttruthühner
18 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner
AN P/LC
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
19 Feedlyve AGL Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
20 Rovabio Xylanase TR P/LC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
21 Feedlyve AXC Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
22 Safizym G Masthühner
(Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
23 Safizyme X (Endo-1,4-Beta- Masthühner, Masttruthühner,
xylanase) Legehennen
24 Quatrazyme Masthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
25 Endofeed Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Endo-1,(3)4-Beta-glucanase)
26 Econase Barley Masthühner, Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
27 Econase Wheat (Endo- Masthühner, Ferkel
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
28 Finase (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine,
Masthühner
29 Rovabio Beta-Glucanase G Masthühner
EP
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase)
30 Rovabio Beta-Glucanase Masthühner, Legehennen,
PF P/LC (Endo-1,3(4)-Beta- Mastschweine
glucanase, Endo-1,4-Beta-
xylanase)
31 Volible P/L Masthühner, Legehennen
(Endo-1,4-Beta-xylanase)
32 Avizyme/Porzyme Glucanase Masthühner, Ferkel,
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase) Mastschweine
33 Avizyme/Porzyme Xylanase Masthühner, Legehennen,
(Endo-1,4-Beta-xylanase) Ferkel, Mastschweine
34 Amylofeed Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
35 Avizyme 2100 Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
36 Avizyme sx Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
37 Avizyme 1300 Masthühner, Truthühner
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
38 Porzyme 8300 Ferkel
(Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
39 Porzyme 9100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase)
40 Avizyme 1100 Masthühner
(Endo-1,3(4)-Beta-
glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
41 Avizyme 1200 Masthühner, Legehennen
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Subtilisin)
42 Porzyme 9305 Ferkel, Mastschweine
(Endo-1,4-beta-xylanase)
43 Porzyme TP 100 G Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
44 Porzyme 8100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
45 Porzyme SP Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase)
46 Porzyme SF 100 Mastschweine
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Polygalacturonase)
47 Porzyme TP 100 Ferkel
(Endo-1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-xylanase,
Alpha-Amylase,
Polygalacturonase)
48 Biofeed Alpha Masthühner, Masttruthühner
(Alpha-Amylase, Endo-
1,3(4)-Beta-glucanase)
49 Avizyme TX Masthühner,
(Endo-1,3(4)-beta-glucanase, Legehennen
Endo-1,4-beta-xylanase,
Alpha-Amylase,
Polygalacturonase,
Bacillolysin)
50 Biofeed phytase (6-Phytase) Masthühner,
Legehennen,
Masttruthühner,
Ferkel, Mastschweine
51 Belfeed (Endo-1,4-Beta- Masthühner, Ferkel
xylanase)
52 Kemzyme liqiud Masthühner
(Endo-1,3(4)-beta-glucanase,
Endo-1,4-beta-glucanase,
Alpha Amylase)
53 Kemzyme W Dry (Endo- Ferkel, Masthühner
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase,
Bacillolysin, Endo-1,4-
Beta-xylanase)
54 Kemzyme W liquid (Endo- Masthühner
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase, Endo-1,4-
Beta-xylanase)
55 Kemzyme Dry (Endo-1,3(4)- Legehennen
Beta-glucanase, Endo-
1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase,
Bacillolysin)
56 Kemzyme B Dry (Endo- Masthühner
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase,
Bacillolysin)
57 Kemzyme HF Dry (Endo- Masthühner
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase,
Bacillolysin)
58 Kemzyme PS Dry (Endo- Ferkel
1,3(4)-Beta-glucanase,
Endo-1,4-Beta-glucanase,
Alpha-Amylase,
Bacillolysin)
59 Avizyme 1500 (Endo-1,4- Masthühner
Beta-xylanase, Endo-
1,3(4)-Beta-glucanase,
Subtilisin, Alpha-Amylase,
Polygalacturonase)
60 Avizyme 1210 (Endo-1,4- Masthühner
Beta-xylanase, Endo-
1,3(4)-Beta-glucanase)
61 Wheatzyme (Endo-1,4- Masthühner
Beta-xylanase, Endo-
1,3(4)-Beta-glucanase)
Mikroorganismen (Stamm)
1 Toyocerin (Bacillus cereus Masthühner, Legehennen,
var. toyoi) Kälber, Mastrinder,
Zuchtkaninchen,
Mastkaninchen, Ferkel,
Mastschweine, Sauen
2 Bio Plus 2B (Bacillus Ferkel
subtilis, Bacillus
licheniformis)
3 Biosaf (Saccharomyces Mastkaninchen, Sauen,
cerevisiae) Ferkel, Mastrinder,
Milchkühe
4 Paciflor (Bacillus cereus) Ferkel, Mastschweine,
Sauen, Kälber, Masthühner,
Masttruthühner,
Mastkaninchen,
Zuchtkaninchen
5 Yea Sacc (Saccharomyces Kälber, Mastrinder,
cerevisiae) Milchkühe
6 Levucell SB (Saccharomyces Sauen, Ferkel
cerevisiae)
7 Levucell SC (Saccharomyces Milchkühe, Mastrinder
cerevisiae)
8 Pioneer PDFM (Enterococcus Masthühner
faecium)
9 Bactocell PA, Fermaid PA Masthühner, Ferkel,
(Pediococcus acidilactici) Mastschweine
10 Cylactin, LBC Masthühner, Mastschweine,
(Enterococcus faecium) Sauen, Mastrinder, Ferkel,
Kälber
11 Microferm Ferkel, Masthühner, Kälber
(Enterococcus faecium)
12 Biacton (Lactobacillus Ferkel
farciminis)
13 Oralin Ferkel, Kälber, Masthühner
(Enterococcus faecium)
14 Biosprint Natural Yeast Ferkel, Mastrinder
(Saccharomyces cerevisiae)
15 Lactiferm Enterococcus Ferkel, Kälber
faecium)
16 Bonvital (Lactobacillus Ferkel, Kälber
rhamnosus, Enterococcus
faecium)
17 Gardion (Lactobacillus Kälber
casei, Enterococcus faecium)
18 Fecinor Plus Ferkel, Kälber
(Enterococcus faecium)
19 Adjulact (Streptococcus Kälber
infantarius, Lactobacillus
plantarum)
20 Bio Plus 2B (Bacillus Sauen, Mastschweine,
subtilis, Bacillus Masthühner, Masttruthühner,
licheniformis) Kälber
21 Biomin IMB 52 Kälber
(Enterococcus faecium)
Anlage 3
Zusatzstoffe
Die in nachfolgender Liste angeführten Zusatzstoffe sind für folgende Tierarten oder -kategorien zugelassen:
```
```
EG-Nr. Bezeichnung Tierarten, -kategorien
```
```
Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure alle
E 301 Natrium-L-ascorbat alle
E 302 Calcium-L-ascorbat alle
E 303 5,6-Diacetyl-L-Ascorbinsäure alle
E 304 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure alle
E 306 Stark tocopherolhaltige alle
Extrakte natürlichen
Ursprungs
E 307 Synthetisches alle
Alpha-Tocopherol
E 308 Synthetisches alle
Gamma-Tocopherol
E 309 Synthetisches alle
Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat alle
E 311 Octylgallat alle
E 312 Dodecylgallat alle
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) alle
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) alle
E 324 Ethoxyquin alle
Aroma- und
appetitanregende Stoffe
alle natürlich vorkommenden alle
Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen
Stoffe
E 954(i) Saccharin Ferkel
E 954(ii) Saccharincalcium Ferkel
E 954(iii) Saccharinnatrium Ferkel
E 959 Neohesperidin-Dihydrochalcon Ferkel, Hunde, Kälber,
Schafe
Emulgatoren, Stabilisatoren,
Verdickungs- und
Geliermittel
E 322 Lecithine alle
E 400 Alginsäure alle
E 401 Natriumalginat alle
E 402 Kaliumalginat alle
E 403 Ammoniumalginat alle außer Zierfischen
E 404 Calciumalginat alle
E 405 Propylenglycolalginat alle
(1,2-Propandiol-Alginat)
E 406 Agar-Agar alle
E 407 Carrageen alle
E 410 Johannisbrotkernmehl alle
E 411 Tamarindenkernmehl alle
E 412 Guarkernmehl, Guargummi alle
E 413 Traganth alle
E 414 Gummi arabicum alle
E 415 Xanthangummi alle
E 418 Gellangummi Hunde, Katzen
E 420 Sorbit alle
E 421 Mannit alle
E 422 Glycerin alle
E 432 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monolaurat
E 433 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monooleat
E 434 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monopalmitat
E 435 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Monostearat
E 436 Polyoxyethylen alle
(20)-Sorbitan-Tristearat
E 440 Pektine alle
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 460 Mikrokristalline Cellulose alle
E 460(ii) Cellulosepulver alle
E 461 Methylcellulose alle
E 462 Ethylcellulose alle
E 463 Hydroxypropylcellulose alle
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose alle
E 465 Methylethylcellulose alle
E 466 Carboxymethylcellulose alle
(Natriumsalz des
Cellulosecarboxymethyl-
ethers)
E 470 Natrium-, Kalium- oder alle
Calciumsalze der
Speisefettsäuren, allein
oder gemischt, die entweder
aus Speisefetten oder aus
destillierten
Speisefettsäuren gewonnen
wurden
E 471 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren
E 472 Mono- und Diglyceride von alle
Speisefettsäuren verestert
mit:
```
Essigsäure
```
```
Milchsäure
```
```
Zitronensäure
```
```
Weinsäure
```
```
Monoacethyl- und
```
Diacethyl-Weinsäure
E 473 Zuckerester (Ester von alle
Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride (Mischung alle
aus Saccharoseestern und
Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
E 475 Polyglycerinester der alle
Speisefettsäuren
E 477 Monoester von Propylenglykol
(1,2-Propandiol) und von
Speisefettsäuren, allein
oder mit Diestern gemischt alle
E 480 Stearyl-2-lactylsäure alle
E 481 Natriumstearyllactyl-
2-lactat alle
E 482 Calciumstearyllactyl- alle
2-lactat
E 483 Stearyltartrat alle
E 484 Polyethylenglykolglyceryl- alle
ricinoleat
E 486 Dextrane alle
E 487 Polyethylenglykol-Sojaöl- Kälber
fettsäureester
E 488 Polyethylenglykolglyceryl- Kälber
Talgfettsäureester
E 489 Polyglycerinether mit den Kälber
durch Reduktion von Ölsäure
und Palmitinsäure erhaltenen
Alkohole
E 490 Propylenglykol Milchkühe, Mastrinder,
(1,2-Propandiol) Kälber, Schafe, Ziegen,
Schweine, Geflügel
E 491 Sorbitan-Monostearat alle
E 492 Sorbitan-Tristearat alle
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle
E 494 Sorbitan-Monooleat alle
E 495 Sorbitan-Monopalmitat alle
E 496 Polyethylenglykol 6000 alle
E 497 Polymere von Polyoxy-
propylen-polyoxyethylen
(M.G. 6800-9000) alle
E 498 Teilpolyglycerinester von Hunde
polykondensierten
Rizinusfettsäuren
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen
Färbende Stoffe
einschließlich Pigmente
```
Carotinoide und
```
Xantophylle
E 160a Beta-Karotin Kanarienvögel
E 160c Capsanthin Geflügel
E 160e Beta-Apo-8-Carotinal Geflügel
E 160f Beta-Apo-8-Carotinsäure- Geflügel
Ethylester
E 161b LuteinGeflügel
E 161c Kryptoxanthin Geflügel
E 161g Canthaxanthin Geflügel, Lachse, Forellen,
Hunde, Katzen, Zierfische
E 161h Zeaxanthin Geflügel
E 161i Citranaxanthin Legehennen
E 161j Astaxanthin Lachse, Forellen,
Zierfische
```
Andere Farbstoffe
```
E 102 Tatrazin Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 110 Gelborange S Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 124 Ponceau 4 R Zierfische
E 127 Erythrosin Zierfische
E 131 Patentblau alle
E 132 Indigotin Zierfische
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex Zierfische, Granivore
Ziervögel, Kleinnager
E 142 Brillantsäuregrün BS alle
(Lisamingrün)
E 153 Kohlenschwarz Zierfische
E 160 B Bixin Zierfische
E 172 Eisenoxidrot Zierfische
Astaxanthinreiche Phaffia Lachse, Forellen
rhodozyma (ATTC 74219)
alle Stoffe, die in gemein- alle
schaftlichen Vorschriften
zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassen sind
Konservierungsstoffe
E 200 Sorbinsäure alle
E 201 Natriumsorbat alle
E 202 Kaliumsorbat alle
E 203 Calciumsorbat Heimtiere
E 214 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester
E 215 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
ethylester-Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester
E 217 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
propylester-Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester
E 219 4-Hydroxybenzoesäure- Heimtiere
methylester-Natriumsalz
E 222 Natriumbisulfit Hunde, Katzen
E 223 Natriummetabisulfit Hunde, Katzen
E 236 Ameisensäure alle
E 237 Natriumformiat alle
E 238 Calciumformiat alle
E 240 Formaldehyd alle
E 250 Natriumnitrit Hunde, Katzen
E 260 Essigsäure alle
E 261 Kaliumacetat alle
E 262 Natriumdiacetat alle
E 263 Calciumacetat alle
E 270 Milchsäure alle
E 280 Propionsäure alle
E 281 Natriumpropionat alle
E 282 Calciumpropionat alle
E 283 Kaliumpropionat alle
E 284 Ammoniumpropionat alle
E 285 Methylpropionsäure Wiederkäuer
E 295 Ammoniumformiat alle
E 296 DL-Apfelsäure alle
E 297 Fumarsäure alle
E 325 Natriumlactat alle
E 326 Kaliumlactat alle
E 327 Calciumlactat alle
E 330 Citronensäure alle
E 331 Natriumcitrate alle
E 332 Kaliumcitrate alle
E 333 Calciumcitrate alle
E 334 L-Weinsäure alle
E 335 L-Natriumtartrate alle
E 336 L-Kaliumtartrate alle
E 337 Natrium-Kaliumtartrat alle
E 338 Orthophosphorsäure alle
E 490 Propylenglykol Hunde
(1,2-Propandiol)
E 507 Salzsäure alle
E 513 Schwefelsäure alle
Vitamine, Provitamine und
ähnlich wirkende
Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A alle
E 670 Vitamin D2 alle
E 671 Vitamin D3 alle
alle sonstigen Stoffe dieser alle
Gruppe
Spurenelemente
E 1 Eisen (Fe): alle
- Eisen-(II)-carbonat
- Eisen-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Eisen-(III)-chlorid,
Hexahydrat
- Eisen-(III)-citrat,
Hexahydrat
- Eisen-(II)-fumerat
- Eisen-(II)-lactat,
Trihydrat
- Eisen-(III)-oxid
- Eisen-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Eisen-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Eisenaminosäurechelat,
Hydrat
E 2 Jod (J): alle
- Calciumjodat, Hexahydrat
- Calciumjodat, wasserfrei
- Natriumjodid
- Kaliumjodid
E 3 Kobalt (Co): alle
- Kobalt-(II)-acetat,
Tetrahydrat
- Basisches
Kobalt-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-chlorid,
Hexahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Heptahydrat
- Kobalt-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kobalt-(II)-nitrat,
Hexahydrat
E 4 Kupfer (Cu): alle
- Kupfer-(II)-acetat,
Monohydrat
- Basisches
Kupfer-(II)-carbonat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-chlorid,
Dihydrat
- Kupfer-(II)-Methionat
- Kupfer-(II)-oxid
- Kupfer-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Kupfer-(II)-sulfat,
Pentahydrat
- Aminosäure-Kupferchelat,
Hydrate
- Kupfer-Lysinsulfat
E 5 Mangan (Mn): alle
- Mangan-(II)-carbonat
- Mangan-(II)-chlorid,
Tetrahydrat
- Sekundäres
Mangan-(II)-phosphat,
Trihydrat
- Mangan-(II)-oxid
- Mangan-(III)-oxid
- Mangan-(II)-sulfat,
Tetrahydrat
- Mangan-(II)-sulfat,
Monohydrat
- Aminosäure-Manganchelat,
Hydrate
E 6 Zink (Zn): alle
- Zinklactat, Trihydrat
- Zinkacetat, Dihydrat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid, Monohydrat
- Zinkoxid
- Zinksulfat, Heptahydrat
- Zinksulfat, Monohydrat
- Aminosäure-Zinkchelat,
Hydrate
E 7 Molybdän (Mo): alle
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
E 8 Selen (Se): alle
- Natriumselenit
- Natriumselenat
Säureregulatoren
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 296 DL- und L-Apfelsäure Hunde, Katzen
- Ammoniumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
- Diammoniumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(i) Natriumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(ii) Dinatriumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339(iii) Trinatriumorthophosphat Hunde, Katzen
E 340(i) Kaliumdihydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(ii) Dikaliumhydrogenortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 340(iii) Trikaliumorthophosphat Hunde, Katzen
E 341(i) Calciumtetrahydroortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 341(ii) Calciumhydrogenorthophosphat Hunde, Katzen
E 350(i) Natriummalat (Salz der DL- Hunde, Katzen
oder L-Apfelsäure)
E 450a(i) Dinatriumdihydrogendi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450a Tetranatriumdiphosphat Hunde, Katzen
(iii)
E 450a(iv) Tetrakaliumdiphosphat Hunde, Katzen
E 450b(i) Pentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen
E 450b(ii) Pentakaliumtriphosphat Hunde, Katzen
500(i) Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
500(ii) Natriumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
500(iii) Natriumsesquicarbonat Hunde, Katzen
501(ii) Kaliumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
503(i) Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
503(ii) Ammoniumhydrogencarbonat Hunde, Katzen
507 Salzsäure Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
Zusatzstoffe zur Verhütung
der Kokzidiose und
Histomoniasis
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 756 Decoquinat Masthühner
E 757 Monensin-Natrium Masthühner, Junghennen,
Truthühner
E 758 Robenidin Masthühner, Truthühner,
Mastkaninchen
E 758 Robenidin-Hydrochlorid Zuchtkaninchen
66 g/kg(Cycostat 66 G;
Roche Vitamins Europe Ltd)
E 763 Lasalocid-Natrium Junghennen, Masthühner
E 763 Lasalocid-A-Natrium Truthühner
15 g/100 g
(Avatec 15%; Produits Roche
SA)
E 764 Halofuginon Truthühner, Masthühner
E 764 Halofuginon-Hydrobromid Junghennen
6 g/kg(Stenerol; Hoechst
Roussel Vet)
E 765 Narasin Masthühner
E 766 Salinomycin-Natrium Mastkaninchen, Junghennen
120g/kg (Sacox 120;
Intervet International bv)
E 769 Nifursol 50 g/100 g Truthühner
(Salfuride 50DF;
Solvay Pharmaceuticals BV)
E 770 Maduramycin-Ammonium-Alpha Masthühner, Truthühner
1g/100g
(Cygro 1%; Alpharma AS)
E 771 Diclazuril 0,5g/100g Masthühner, Masttruthühner,
Diclazuril 0,2g/100g Junghennen
(Clinacox 0,5%
Vormischung,
Clinacox 0,2% Vormischung;
Janssen Animal Health
B.V.B.A.)
E 772 Narasin 80 g/kg/Nicarbazin Masthühner
80 g/kg(Maxiban G160;
Eli Lilly and Company Ltd)
Antimikrobielle
Leistungsförderer
(Handelsbezeichnung;
Zulassungsinhaber)
E 712 Flavophospholipol Legehennen, Truthühner,
Masthühner, Kälber,
Mastrinder, Ferkel,
Schweine
E 712 Flavophospholipol 80 g/kg Kaninchen
(Flavomycin 80;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 714 Monensin-Natrium Mastrinder
E 716 Salinomycin-Natrium 120 g/kg Ferkel, Schweine
(Salocin 120 Mikro-Granulat;
Hoechst Roussel Vet GmbH)
E 717 Avilamycin 100 und 200 g/kg Ferkel, Schweine,
(Maxus G100, 100, G200, 200 Masthühner, Truthühner
Eli Lilly and Company Ltd)
Radionuklid-Bindemittel
Ammoniumeisen(III)-Hexacya- Wiederkäuer, Kälber, Schaf-
noferrat(II) und Ziegenlämmer, Schweine
(Wild- und Haustiere)
Anlage 4
Toleranzen
Zeichenerklärung:
a = absolute Abweichung in%
r = relative Abweichung in% des angegebenen Gehaltes
Teil A
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
```
```
zulässige zulässige
Inhaltsstoff angegebener Gehalt Unter- Über-
schreitung schreitung
```
```
Rohprotein unter 10% 1 a
10-20% 10 r
über 20% 2 a
Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a
reduzierende Zucker, 5-20% 10 r
Saccharose, über 20% 2 a
Laktose und Glucose
(Dextrose)
Stärke und Inulin unter 10% 1 a
10-30% 10 r
über 30% 3 a
Rohfett unter 5% 0,6 a
5-15% 12 r
über 15% 1,8 a
Rohfaser unter 6% 0,9 a
6-14% 15 r
über 14% 2,1 a
Rohasche unter 5% 0,5 a
5-10% 10 r
über 10% 1 a
Wasser unter 5% 0,5 a
5-10% 10 r
über 10-20% 1 a
über 20-40% 5 r
über 40% 2 a
Calcium, unter 2% 0,2 a
Phosphor, 2-15% 10 r
Magnesium über 15% 1,5 a
Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a
Natrium 2-15% 10 r
über 15% 1,5 a
Chloride, berechnet bis 3% 0,3 a
als Natriumchlorid, über 3% 10 r
salzsäureunlösliche
Asche
Carotin, Vitamin A, 30 r
Xanthophyll
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige 20 r
Stickstoffbasen
petroläther- unter 2% 0,2 a
unlösliche 2-15% 10 r
Verunreinigungen über 15% 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2-15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Teil B
Mischfuttermittel für Nutztiere
```
```
zulässige zulässige
Inhaltsstoff angegebener Gehalt Unter- Über-
schreitung schreitung
```
```
Rohprotein unter 10% 1 a 2 a
10-20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a
8-15% 10 r 20 r
über 15% 1,5 a 3 a
Stärke, unter 10% 1 a 2 a
Gesamtzucker plus 10-25% 10 r 20 r
Stärke über 25% 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Energiegehalt 5 r
Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a
Magnesium, 0,7-5% 15 r 45 r
Natrium über 5-7,5% 0,75 a 2,25 a
über 7,5-15% 10 r 30 r
über 15% 1,5 a 4,5 a
Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a
Phosphor 1-6% 15 r 45 r
über 6-12% 0,9 a 2,7 a
über 12-16% 7,5 r 22,5 r
über 16% 1,2 a 3,6 a
Methionin, 15 r
Lysin,
Threonin
Cystin, 20 r
Tryptophan
Wasser unter 5% 0,5 a
5-10% 10 r
über 10% 1 a
Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a
6-12% 45 r 15 r
über 12% 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a
5-10% 30 r 10 r
über 10% 3 a 1 a
salzsäureunlösliche unter 4% 0,4 a
Asche 4-10% 10 r
über 10% 1 a
Teil C
Mischfuttermittel für Heimtiere
```
```
zulässige zulässige
Inhaltsstoff angegebener Gehalt Unter- Über-
schreitung schreitung
```
```
Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a
12,5-20% 16 r 32 r
über 20% 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20% 1,5 a
20-40% 7,5 r
über 40% 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
Anlage 5
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Anlage 6
Eintrittstellen
Die Einfuhr ist über folgende Eintrittstellen zulässig:
Zollamt Wien;
Zollamt Flughafen Wien;
im Bereich des Zollamtes Wiener Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;
im Bereich des Zollamtes Krems: Zollstellen Hafen Krems und Gmünd-Nagelberg;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf, Berg und Heiligenkreuz;
Zollamt Klagenfurt;
Zollamt Villach;
Zollamt Linz;
im Bereich des Zollamtes Wels: Zollstelle Wels Straße/Bahn;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Spielfeld und Spielfeld/Bahnhof;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall und Innsbruck/Frachtenbahnhof;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstelle Höchst.
Anlage 6
Eintrittstellen
Die Einfuhr ist über folgende Eintrittstellen zulässig:
Zollamt Wien;
Zollamt Flughafen Wien;
im Bereich des Zollamtes Wiener Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;
im Bereich des Zollamtes Krems: Zollstellen Hafen Krems und Gmünd-Nagelberg;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf und Heiligenkreuz;
Zollamt Klagenfurt;
Zollamt Villach;
Zollamt Linz;
im Bereich des Zollamtes Wels: Zollstelle Wels Straße/Bahn;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Spielfeld und Spielfeld/Bahnhof;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall und Innsbruck/Frachtenbahnhof;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstelle Höchst.