Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBIB
Umwandlung, Firma, Gegenstand, Stammkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß § 4 einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach § 6 Abs. 5 zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) sowie die Vorbereitung von Organbeschlüssen der Unternehmen, an denen die ÖBIB beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
der Erwerb von Anteilsrechten nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 3 und 4,
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1,
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufzunehmen.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Stammkapital beträgt 363 365 000 Euro. Sämtliche Geschäftsanteile stehen im Eigentum des Bundes.
(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.
Hauptversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Generalversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Generalversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
Aufsichtsrat
§ 3. Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist nicht anwendbar.
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind.
§ 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
Nominierungskomitee
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, dessen ausschließliche Aufgabe die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern ist (Nominierungskomitee). Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.
(2) Das Nominierungskomitee besteht aus vier Mitgliedern, die auf gemeinsamen Vorschlag des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers von der Bundesregierung jeweils für eine Legislaturperiode bestellt werden. Die Mitglieder bleiben jedenfalls bis zur Angelobung einer neuen Bundesregierung im Amt. Die Mitglieder des ersten Nominierungskomitees sind der Gesellschaft spätestens mit Wirksamkeit der Umwandlung bekannt zu geben.
(3) Dem Nominierungskomitee gehören zwei amtierende Bundesminister oder Staatssekretäre und zwei für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor mit langjähriger Erfahrung bei der Bestellung von Leitungsorganen oder von Mitgliedern von Aufsichtsräten als Experten an, bei denen jeweils sichergestellt sein muss, dass sie ihre Tätigkeiten im Nominierungskomitee unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben werden. Die Ausübung der Funktion durch die Mitglieder des Nominierungskomitees erfolgt unentgeltlich.
(4) Mit Ausnahme der zwei amtierenden Bundesminister oder Staatssekretäre darf nicht Mitglied des Nominierungskomitees sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands einer Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war, das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Für die Auswahl der Experten gelten die höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex.
(5) Das Nominierungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden.
(6) Das Nominierungskomitee beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
Interessenvertreter der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.
(2) Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.
Qualifikation und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaften
§ 5. (1) Die vom Nominierungskomitee vorzuschlagenden Kandidaten haben unbeschadet anderer bundes-gesetzlicher Bestimmungen den höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) für Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.
(2) Die Kandidaten sind für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor. Sie sollen weiters Persönlichkeiten mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Leitungsorgan oder als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens sein. Insbesondere sind bei ihrer Bestellung die strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten und ist darauf zu achten, dass sie ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben.
(3) Kandidat darf nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war; das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Die Grundsätze von Regel 52 des Österreichischen Corporate Governance Kodex sind zu beachten.
(4) Das Nominierungskomitee kann einstimmig weitere Qualifikationserfordernisse für Mitglieder der genannten Aufsichtsräte und Regeln für das Auswahlverfahren festlegen, welche auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen sind.
(5) Die vom Nominierungskomitee ausgewählten Kandidaten sind dem Geschäftsführer der ÖBIB so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser sämtliche nach dem Aktiengesetz oder aufgrund von Verträgen mit Dritten erforderlichen Schritte für deren Wahl in den Hauptversammlungen der Beteiligungsgesellschaften setzen kann. Der Vorschlag des Nominierungskomitees ist für den Geschäftsführer der ÖBIB bindend.
(6) Die Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften, die von der ÖBIB nominiert wurden, können von dieser unter Anwendung der auf die Beteiligungsgesellschaft anzuwendenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abberufen werden.
Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten
§ 6. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.
Geschäftsführung
§ 6. (1) Die Geschäftsführung der ÖBIB obliegt einem auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung von der Generalversammlung zu bestellenden Geschäftsführer; er führt den Titel „Generalsekretär“.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags sowie einer allfälligen Geschäftsordnung, welche die Generalversammlung beschließt. Neben den in diesem Gesetz und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben hat der Geschäftsführer bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen zu vertreten, die von der ÖBIB nominierten Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ein Controlling bei der ÖBIB einzurichten und Verträge mit Dritten, welche die ÖBIB eingegangen ist, zu verwalten. Die Beteiligungsgesellschaften haben der ÖBIB alle für die im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag zur Erfüllung ihrer festgelegten Aufgaben erforderlichen Informationen unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften sind rechtzeitig Weisungen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen; dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 5, letzter Satz).
(3) Der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen über die Geschäftsführung festlegen.
(4) Der Geschäftsführer berichtet dem Eigentümervertreter vierteljährlich in allen wesentlichen Fragen der ÖBIB sowie über die Verwaltung ihrer Anteilsrechte an den Beteiligungsgesellschaften. Der Inhalt der Berichte ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Der Eigentümervertreter berichtet in der Folge dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler.
(5) Die Funktion des Geschäftsführers ist gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Geschäftsführers ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt ein in der Hauptversammlung, welche über die Umwandlung beschließt, zu bestellender interimistischer Geschäftsführer die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht Abs. 1 und dem Stellenbesetzungsgesetz.
Privatisierungsmanagement
§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.
(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.
(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.
Privatisierungsmanagement
§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.
(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.
(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.
Beteiligungsmanagement
§ 7. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls ist jener Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
aufgrund des Haltens einer Beteiligung von 25 Prozent und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital oder
aufgrund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer dreiviertel Mehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, sodass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.
(3) Die ÖBIB ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften teilzunehmen. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung.
(4) Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 290/2003, ist generell ausgeschlossen.
Privatisierungsverfahren
§ 8. (1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.
(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.
(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.
Privatisierungsmanagement
§ 8. (1) Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung. In Erfüllung des Privatisierungsauftrages ist die ÖBIB mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.
(2) Die ÖBIB kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 vorgehen.
(3) Die ÖBIB entscheidet in Erfüllung eines Beschlusses der Generalversammlung, welcher auf Grundlage gemäß § 8 Abs. 1 festlegt, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBIB sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBIB angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.
Beteiligungsmanagement
§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital, oder
auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
(3) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 1 lit. a oder im Rahmen von Umstrukturierungen geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.
(4) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.
Beteiligungsmanagement
§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital, oder
auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
(3) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
(4) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 2 lit. a), im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.
(5) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.
Privatisierungsverfahren
§ 9. (1) Die ÖBIB hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von § 8 Abs. 1 erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBIB Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.
(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖBIB aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(4) Der Geschäftsführer der ÖBIB hat der Generalversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang laufender Privatisierungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.
Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG
§ 9a. (1) Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.
(3) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.
(4) Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß § 223 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG
§ 9a. (1) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.
(3) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.
(4) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß § 223 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG
§ 9b. (1) Die derzeit von der Münze Österreich Aktiengesellschaft an der Casinos Austria Aktiengesellschaft gehaltenen Anteile gehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der ÖBIB über.
(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft erhält für ihre Anteile von der ÖBIB ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe der Durchschnitt zweier Wertgutachten ist, die von jeweils unabhängigen Wirtschaftsprüfern zum Stichtag 31. Dezember 2014 erstellt werden.
(3) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBIB tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften. Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Übertragung von Anteilen des Bundes
§ 9c. Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBIB übertragen werden.
Umstrukturierungen
§ 10. (1) Die ÖIAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.
(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.
(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.
(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes befreit.
(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖIAG stehen.
Umstrukturierungen
§ 10. (1) Die ÖBIB ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.
(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.
(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.
(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes befreit.
(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖBIB stehen.
Allgemeines
§ 11. (1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.
(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Allgemeines
§ 11. (1) Auf die ÖBIB sind die Vorschriften des des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
(4) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBIB sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBIB mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(6) Alle in Art. I verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.
Artikel II
Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA
§ 12. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder indirekt beteiligt ist.
Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999 zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.
(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.
(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.
(5) Die Anteilsrechte an der Gebühreninkasso Service GmbH sind nach Eintragung der Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 im Firmenbuch an die Österreichische Post AG zu übertragen.
Artikel II
Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA
§ 12. Die ÖBIB ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖBIB direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.
Artikel III
Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung
§ 13. (1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von 5 682 000 000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monatsdurchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im Nachhinein.
(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genussrechtsanspruch auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß § 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.
(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.
§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können. Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.
(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).
(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.
(7) Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie der Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, sind Privatisierungserlöse im rechtlich zulässigen Höchstausmaß im Jahresabschluss der ÖIAG als Gewinn darzustellen. Dabei sind bis zur Höhe von mindestens 50% der Buchwerte der veräusserten Beteiligungen gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen.
§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
(3) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(4) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).
(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.
(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind erstmals auf den Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden.
§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
(3) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(4) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).
(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.
(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.
§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
(3) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(4) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).
(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.
(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.
(7) Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 14. Der Geschäftsführer kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Gesellschafter einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBIB dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 15. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.
§ 16. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenausschüttungen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben abzuziehen.
Artikel IV
Abgaben
§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2 bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.
Artikel V
Übergangsvorschriften
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.
Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I Nr. 79/1998.
Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 126/1998.
Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.
Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998.
(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben:
Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998, 6/1999, 31/1999 und 161/1999.
(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 96/2018
Artikel V
Übergangsvorschriften
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.
Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I Nr. 79/1998.
Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 126/1998.
Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.
Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998.
(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben:
Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998, 6/1999, 31/1999 und 161/1999.
(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich des Artikels I §§ 5 und 11 Abs. 3;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 96/2018
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, des GmbH-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.