Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Baumaschinentechnik (Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:
Lehrberuf Baumaschinentechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Baumaschinentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Baumaschinentechniker oder Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Einstellarbeiten, Nachstellarbeiten und Reparaturen an mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Teilen und Baugruppen von Baumaschinen durchführen und Zubehörteile und Baugruppen von Baumaschinen einbauen, sowohl in der Werkstätte als auch vor Ort,
Baumaschinen rüsten, warten, reparieren und instandsetzen,
Bauteile und Geräte für Baumaschinen nach Zeichnungen und Skizzen anfertigen sowie Konstruktionen aus Metall und anderen Werkstoffen herstellen,
Steuerungen pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Art für Baumaschinen herstellen, rüsten und austauschen,
Störungsursachen an Motoren, Antrieben, Aggregaten und Zubehörteilen von Baumaschinen aufsuchen, eingrenzen und beheben,
Baumaschinentechnische, elektrische und elektronische Größen messen und Funktionsabläufe prüfen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren, unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften für Baumaschinen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Baumaschinen beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen von Lesen von Fertigungszeichnungen und Anfertigen
```
einfachen von einschlägigen Skizzen
Fertigungs-
zeichnungen
```
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Grundlegende Fertigkeiten Fertigkeiten Bohren mit
```
Fertigkeiten in der Werk- in der Werk- Montagegeräten,
in der Werk- stoffbearbei- stoffbearbei- Schleifen und
stoffbear- tung unter tung unter Trennen
beitung von Verwendung Verwendung
Hand und unter von Maschinen von Maschinen
Verwendung von und Geräten: und Geräten:
Maschinen und Einrichten, Einrichten,
Geräten: Nivellieren, Nivellieren,
Messen, Bohren, Bohren mit
Anreißen, Richten, Montage-
Feilen, Sägen, Biegen, geräten,
Bohren, maschinelles Schleifen und
Senken, Gewinde- Trennen,
Richten, schneiden, Passen
Biegen, Schmieden,
Passen, Härten,
Scharf- Drehen,
schleifen, Fräsen,
Gewinde- Honen,
schneiden von Reiben,
Hand, Passen,
einfaches Polieren
Härten,
Meißeln
```
```
```
Herstellen von lösbaren und Herstellen von lösbaren und
```
unlösbaren Verbindungen: unlösbaren Verbindungen:
Schraubverbindungen, Wellenverbindungen und
Nietverbindungen und Nebenverbindungen zur
Stiftverbindungen, Drehmomentübertragung,
Weichlöten, Hartlöten, Gasschmelzschweißen, auch in
Kleben, Gasschmelzschweißen, Zwangslage, Elektroschweißen,
Elektroschweißen, auch in Zwangslage,
Schutzgasschweißen Schutzgasschweißen, auch in
Zwangslage
```
```
```
- Brennschneiden -
```
```
```
```
Grundkennt- Prüfen von Werkstoffen -
```
nisse über
die Werk-
stoffprüfung
```
```
```
Lesen von Serviceplänen, Lesen von Funktionszeichnungen
```
Wartungsplänen und und Schaltplänen elektrischer,
Montageplänen elektronischer, hydraulischer
und pneumatischer Art
```
```
```
Anfertigen Anfertigen von Skizzen und
```
einfacher Schaltplänen
Skizzen
```
```
```
Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von
```
nisse der mechanischen Störungen an Baumaschinen,
Mechanik und einschließlich Funktionsprüfung
Maschinenbau-
technik
```
```
```
Durchführung einfacher - -
```
Servicearbeiten und
Wartungsarbeiten an
Baumaschinen
```
```
```
Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen
```
nisse der in der Elektrik und Elektronik an
Elektro- Baumaschinen, einschließlich Funktionsprüfung
technik und
Elektronik
```
```
```
-
- Montage, Installation und
```
Rüsten von einschlägigen
elektrischen Geräten und
Maschinen im bautechnischen
Bereich
```
```
```
Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von
```
nisse der Störungen in der Hydraulik, Elektrohydraulik
Hydraulik und und Pneumatik an Baumaschinen aller Art,
Pneumatik einschließlich Funktionsprüfung
```
```
```
-
- Montage, Installation, Rüsten
```
und Instandhalten von
hydraulischen,
elektrohydraulischen und
pneumatischen Baugruppen,
Aggregaten und Anlagen,
einschließlich Funktionsprüfung
```
```
```
-
- Aufsuchen, Eingrenzen und
```
Beheben von Fehlern und
Störungen an Motoren,
Fahrzeugbauteilen und
Übertragungsbauteilen sowie
Lenk- und Bremseinrichtungen
von Baumaschinen
```
```
```
- Kenntnis der Gemischzusammensetzung und
```
Abgasmessung an Verbrennungsmotoren
```
```
```
- Ausbau und Einbau sowie Instandhaltung von
```
Bauteilen, Baugruppen, Lagern, Anlage-
und Maschinenteilen
```
```
```
- Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen,
```
Geräten und Anlagen der Bauwirtschaft und
von Baumaschinen
```
```
```
- Herstellung von Zusatzgeräten aus Metall
```
und anderen Werkstoffen
```
```
```
- Kenntnis der kraftfahrzeugrechtlichen
```
Vorschriften im bautechnischen Bereich
```
```
```
- Kenntnis der technischen Daten und
```
Vorschriften in den Bereichen Fahrwerk,
Lenkung und Bremsen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis - -
```
nisse über über
Korrosions- Korrosions-
schutz und schutz und
Oberflächen- Oberflächen-
schutz schutz
```
```
```
Kenntnis über Schmiermittel und deren umweltgerechte
```
Entsorgung, Verwendung von Schmiermitteln
```
```
```
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung, sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Normen
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf eine Reparatur- und Servicearbeit an einer Baumaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Arbeitsweise,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
Funktionsfähigkeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Maschinenelemente,
einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Baumaschinen und Baugeräte,
Verbrennungskraftmaschinen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Festigkeitsberechnung,
Übersetzungsberechnung,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung und Umfanggeschwindigkeitsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils im Grundriss und im Aufriss zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person .............................. zwei Lehrlinge,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person ................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.