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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Fleischfachhandel,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Allgemeiner Einzelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

f)

Verkaufsgespräche führen,

g)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

h)

Kundenreklamationen behandeln;

2.

Fleischfachhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,

c)

Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,

d)

Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,

g)

Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,

h)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

i)

Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

3.

Lebensmittelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

Über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel beraten,

g)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

4.

Textilhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse planen,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, modische Ensembles gestalten,

f)

Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien beraten,

g)

Serviceleistungen anbieten,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln;

5.

Einrichtungsberatung:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,

f)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

g)

Einrichtungsvorschläge entwickeln,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln;

6.

Baustoffhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e)

Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von Baustoffen lesen,

f)

Über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen beraten,

g)

Über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,

h)

Serviceleistungen anbieten,

i)

Verkaufsgespräche führen,

j)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

k)

Kundenreklamationen behandeln.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.1 Kenntnis über den Lehrbetrieb

```


```

1.1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

```


```

1.1.2 Kenntnis der - -

Ziele und der

Marktposition

des

Lehrbetriebes

sowie der

Standort-

einflüsse

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen

Einrichtungen und Geräte des Verkaufes

```


```

1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie

der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften

```


```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der Lehrvertragspartner und der Verpflichtungen

aus dem Lehrvertrag

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

1.3.2 Kenntnis des Inhalts und der Ziele der Ausbildung sowie

einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben

und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

```


```

1.4.2 Kenntnis der betrieblichen technischen Hilfsmittel und

Durchführung einfacher im Betrieb vorhandener

EDV-Anwendungen

```


```

1.4.3 - Kenntnis der -

betrieblichen

Arbeitsabläufe,

der

betrieblichen

Warenbewegung

und der sich

daraus

ergebenden

Belege

```


```

1.4.4 - - Kenntnis der

betrieblichen Kosten,

ihrer Zusammensetzung und

ihrer Auswirkungen auf

die Rentabilität und die

Preisgestaltung

```


```

1.4.5 Kenntnis der Formen der betrieblichen Kommunikation

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.1 - - Mitwirken bei der

Ermittlung des Bedarfes

unter Verwendung

betriebsüblicher

Aufzeichnungen und

Kommunikationsmittel

```


```

2.1.2 - Kenntnis über -

Bestellmengen

und Bestell-

zeitpunkte

unter Beachtung

der Einkaufsge-

wohnheiten der

Kunden

```


```

2.1.3 - Kenntnis der -

Bezugsquellen

und Einkaufs-

möglichkeiten

```


```

2.1.4 - Kenntnis der -

für den Betrieb

relevanten

Bedingungen und

Regelungen des

Warenbezuges

```


```

2.2 Einkaufsabwicklung

```


```

2.2.1 - Bestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform unter Berücksichtigung

von Menge, Preis und Qualität

```


```

2.2.2 - - Überwachung der

Liefertermine und

Maßnahmen bei

Lieferverzug

```


```

2.3 Warenannahme und Warenübernahme

```


```

2.3.1 Kontrolle der Wareneingänge -

```


```

2.3.2 - Feststellen von Mängeln und Ergreifen von

Maßnahmen unter Einschluss anfallender

schriftlicher Arbeiten

```


```

2.3.3 - Bearbeitung der Lieferpapiere

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.1 Grundkenntnisse über wesentliche Lagerungsvorschriften für

Waren

```


```

2.4.2 - Kenntnis der Organisation und der

Arbeitsabläufe im Lager

```


```

2.4.3 Produktgerechte Lagerung unter Beachtung von Ordnung,

Sicherheit und Wirtschaftlichkeit

```


```

2.4.4 - Kenntnis der Bedeutung und Mitarbeit bei

der Inventur

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.1 Verkaufsvorbereitung

```


```

3.1.1 Vorarbeiten für den Verkauf

```


```

3.1.2 - Kenntnis der

Preisauszeichnungsvorschriften,

Durchführung

der Preisauszeichnung

```


```

3.1.3 - Feststellen des Bestandes und

Bestandsübersicht

```


```

3.1.4 - Fachgerechte Warenplatzierung

```


```

3.1.5 - Kenntnis über und Mitwirkung bei der

fachgerechten gesetzes- und

betriebsgerechten Abfallentsorgung

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.1 Allgemeine Warenkunde (fachliche Zusammensetzung, Breite,

Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form,

Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten

und Umweltverträglichkeit)

```


```

3.2.2 Kenntnis der handelsüblichen und branchenüblichen

Warenbezeichnungen und Fachausdrücke

```


```

3.2.3 Kenntnis grundlegender für den Betrieb relevanter

Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.1 Gestalten einer verkaufsgerechten Warenpräsentation

```


```

3.3.2 Einfache Dekorationsarbeiten (wie Innendekoration oder

Schaufensterdekoration)

```


```

3.3.3 - Kenntnis der Ziele, der Umsetzung und

Wirkungsweisen von Werbung und Dekoration

```


```

3.3.4 - Mitwirkung bei Organisation und

Durchführung von betriebsspezifischen

verkaufsfördernden Maßnahmen

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.1 Kenntnis des betriebsinternen -

Erscheinungsbildes

```


```

3.4.2 Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der

kundengerechten Kommunikation

```


```

3.4.3 Kenntnis des Kundenkreises mit -

seinen Einkaufsgewohnheiten

und seinem Kundenverhalten

```


```

3.4.4 Kenntnis des Ablaufs und der Gestaltung des

Verkaufsgesprächs

```


```

3.4.5 Führen von Verkaufsgesprächen, Bedarf und Wünsche der

Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und

Einwände der Kunden berücksichtigen

```


```

3.4.6 Kenntnis und Anwendung von verkaufsorientierter

Gesprächsführung

```


```

3.4.7 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlagen auf Grund der

Waren- und Verkaufskenntnisse

```


```

3.4.8 - Information und Beratung der Kunden über

Wareneigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege,

Warenqualität, Qualitäts- und

Preisunterschiede

```


```

3.4.9 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und

Serviceleistungen, fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen

der Waren

```


```

3.4.10 - Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```


```

3.4.11 - Bearbeiten von und Verhalten bei

Reklamationen und beim betriebsüblichen

Warenumtausch

```


```

3.4.12 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen

zur Vorbeugung von Ladendiebstahl und des

Verhaltens bei Ladendiebstahl

```


```

3.5 Verkaufsabrechnung

```


```

3.5.1 - Kenntnis der angewandten Kassensysteme und

der mit dem Geldverkehr verbundenen

Sicherheitsmaßnahmen, Bedienen der Kasse

```


```

3.5.2 - - Abwickeln von Barzahlung,

unbarer Zahlung und von

Zahlungen in Fremdwährung

```


```

3.5.3 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern und

Abgaben

```


```

3.5.4 - Kassenzettel und Rechnungen ausfertigen,

inkl. Ausrechnen und Ausweisen der

Umsatzsteuer

```


```

3.5.5 Erstellen von Kassenberichten

```


```

3.5.6 - - Grundkenntnisse des

betrieblichen

Zahlungsverkehrs mit

Dienstleistern und

Lieferanten

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Allgemeiner Einzelhandel:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Betriebsbezogene einschlägige Schriftverkehrsarbeiten,

Ablage und Evidenz

```


```

1.4.7 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung,

Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung

```


```

1.4.8 Grundkenntnisse über die betriebsbezogenen Aufgaben und

Funktionen des betrieblichen Rechnungswesens

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen

Lagerungsvorschriften für Waren

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,

Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und

Umweltverträglichkeit

```


```

3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und

Fachausdrücke

```


```

3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und

Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.5 Verkaufsabrechnung

```


```

3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises

```


```

```

2.

Fleischfachhandel:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der

betrieblichen Warenbewegung

```


```

1.4.7 Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der

betrieblichen Warenbewegung

```


```

1.4.8 Grundkenntnisse der über die betriebsbezogenen Aufgaben und

Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.5 Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung

saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Fleisch

und Fleischerzeugnisse spezifischer Vorlaufzeiten

```


```

2.3 Warenannahme und Warenübernahme

```


```

2.3.4 Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der

Qualität, insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des

Aussehens des Fleisches und der Fleischerzeugnisse

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 Kenntnis des fachgerechten -

Lagerns von Fleisch und

Fleischerzeugnissen,

Nebenprodukten und des

einschlägigen Warensortiments

```


```

2.4.6 - Lagern des Fleisches und der

Fleischerzeugnisse

```


```

2.4.7 - Beurteilen von Fleisch und

Fleischerzeugnissen nach ihrer Art,

Qualität und Lagerfähigkeit

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.1 Verkaufsvorbereitung

```


```

3.1.6 Auspacken, Kundenorientiertes fachgerechtes

Sortieren, Präsentieren und Auszeichnen von Fleisch

Auszeichnen und und Fleischerzeugnissen

Feilhalten der

Ware

```


```

3.1.7 - Braten und Kochen im Verkauf

```


```

3.1.8 - Laden- und küchenfertiges Herrichten von

Fleisch und Fleischerzeugnissen zum

Verkauf

```


```

3.1.9 Aufschneiden Herrichten und Garnieren von

von Fleisch und Aufschnittplatten,

Fleisch- Herstellen von kalten und warmen

erzeugnissen, Imbissartikeln

einfache

Garnierungs-

arbeiten,

Grundzüge des

Plattenlegens

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu

verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und

Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen

```


```

3.2.5 Kenntnis der einzelnen Vieharten (und ihrer Verwendung),

der Fleischteile, der Bezeichnung von Fleisch und

Fleischerzeugnissen und des einschlägigen Warensortiments,

des Nährstoffgehalts und der Bedeutung der Ernährung

```


```

3.2.6 Kenntnis der küchenmäßigen -

Verwendbarkeit und Zubereitung

von Fleisch und

Fleischerzeugnissen

```


```

3.2.7 - Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten

nach ihren Verwendungsmöglichkeiten

```


```

3.2.8 - Kenntnis der wesentlichen Bestandteile der

Fleischerzeugnisse

```


```

3.2.9 - Grundkenntnisse der Verarbeitung von

Fleisch zu Fleischerzeugnissen

```


```

3.2.10 Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene,

Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.5 - Mitwirken bei Dekoration, Thekengestaltung

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.13 Bedienen und Beraten über die küchenmäßige Verwendbarkeit

und Zusammensetzung beim Verkauf von Fleisch und

Fleischerzeugnissen

```


```

3.4.14 Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung,

Zusammenstellung und Zubereitung, das Servieren, und den

Verzehr von Fleisch und Fleischerzeugnissen

```


```

3.4.15 Entgegennahme und Abwicklung von Bestellungen

```


```

```

3.

Lebensmittelhandel:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Betriebsbezogene, einschlägige, schriftliche Arbeiten,

Ablage und Evidenz

```


```

1.4.7 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der

betrieblichen Warenbewegung

```


```

1.4.8 Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der

betrieblichen Warenbewegung

```


```

1.4.9 Grundkenntnisse über die für die betriebsbezogenen Aufgaben

und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.5 Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung

saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie der für

Nahrungs- und Genussmittel spezifischen Vorlaufzeiten

```


```

2.3 Warenannahme und Warenübernahme

```


```

2.3.4 Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der

Qualität, insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des

Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen

Lagerungsvorschriften unter Berücksichtigung von Hygiene,

Licht und Temperatur

```


```

2.4.6 Produktgerechte Lagerung unter Beachtung der Haltbarkeit

und Frische

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.1 Verkaufsvorbereitung

```


```

3.1.6 - Fachgerechte Warenplatzierung unter

Berücksichtigung von Qualität,

insbesondere der Frische, der Haltbarkeit

und des Aussehens

```


```

3.1.7 - Kenntnis der Qualitätsklassen und der

Lebensmittelkennzeichnung (insbesondere

von Obst und Gemüse)

```


```

3.1.8 - Zubereiten einfacher essfertiger Produkte

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Form,

Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten

und Umweltverträglichkeit

```


```

3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und

Fachausdrücke

```


```

3.2.6 Kenntnis der grundlegenden, für den Betrieb relevanten

Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.2.7 Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene,

Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.5 Produktbezogene Dekorationsarbeiten

```


```

3.3.6 - Appetitanregendes Arrangieren und

Präsentieren von Feinkostprodukten

```


```

3.3.7 - Platzieren von Aktionen und

Ergänzungsartikeln

```


```

3.3.8 - Mitwirkung bei Organisation und

Durchführung von betriebsspezifischen

verkaufsfördernden Maßnahmen wie zB

Verkostungen und Betreuung von Stammkunden

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```


```

3.4.14 Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung,

Zusammenstellung, Zubereitung, das Servieren und den

Verzehr von Nahrung- und Genussmitteln

```


```

3.4.15 Zusammenstellen und geschenkmäßiges Verpacken der Waren

nach Kundenwünschen

```


```

3.4.16 - Zubereiten von kalten Platten

```


```

```

4.

Textilhandel:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und

Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.5 Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller

Modetrends, Designerlinien und saisonaler und regionaler

Erfordernisse sowie Verkaufsschwerpunkte

```


```

2.1.6 - - Einkaufsplanung unter

Berücksichtigung der

spezifischen Zielgruppe

(insbesondere deren Alter

und Bekleidungsgröße) und

des Marktsegmentes des

Lehrbetriebs

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen und Überwachen des

Warenbestandes

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,

Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und

Umweltverträglichkeit

```


```

3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und

Fachausdrücke

```


```

3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und

Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.5 Kenntnis der Gestalten und Präsentieren modischer

Bedeutung von Ensembles

Visual

Merchandising

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```


```

3.4.14 Kenntnis der Bedeutung des modischen Erscheinungsbildes

des Verkäufers

```


```

3.4.15 Farb- und Stilberatung der Kunden unter Berücksichtigung

modischer Einflüsse und Trends

```


```

3.4.16 Kenntnis der Textilpflegekennzeichen

```


```

3.4.17 Kenntnis der Zusammensetzung und Verträglichkeit der

Materialien

```


```

3.4.18 Anbieten modischer Kombinationen, Accessoires und

Zusatzartikel

```


```

3.5 Verkaufsabrechnung

```


```

3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises

```


```

```

5.

Einrichtungsberatung:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Für den Einrichtungsfachhandel spezifische

Schriftverkehrsarbeiten, insbesondere

Auftragsbestätigungen, Bestellungen, Lieferauskünfte,

Ablage und Evidenz

```


```

1.4.7 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und

Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.5 Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends

und Messeneuheiten sowie saisonaler und regionaler

Erfordernisse und Verkaufsschwerpunkte

```


```

2.1.6 - - Einholen von Angeboten

auf Grund spezieller

Kundenwünsche und

Einrichtungspläne

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen und Überwachen des

Lagerbestandes

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,

Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und

Umweltverträglichkeit

```


```

3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und

Fachausdrücke

```


```

3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und

Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.5 - Mitwirkung beim Gestalten von Kojen und

Musterensembles

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```


```

3.4.14 - Grundkenntnisse Erstellen von Skizzen und

über funktions- Einrichtungsplänen nach

gerechtes Kundenwünschen

Entwerfen von

Skizzen und

Einrichtungs-

plänen

```


```

3.4.15 - Lesen von Bauplänen

```


```

3.4.16 - - Entwickeln von

Einrichtungsideen unter

Berücksichtigung von

Funktion, Form und Farbe

```


```

3.5 Verkaufsabrechnung

```


```

3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises

```


```

```

6.

Baustoffhandel:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.6 Grundkenntnisse Erfassen der betrieblichen Warenbewegung

einer rechner-

gestützten

Erfassung,

Steuerung und

Kontrolle der

betrieblichen

Warenbewegung

```


```

1.4.7 Für den Baustoffhandel spezifische Schriftverkehrsarbeiten,

insbesondere Auftragsbestätigungen, Bestellungen,

Lieferauskünfte, Ablage und Evidenz

```


```

1.4.8 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und

Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.5 - - Einholen von Angeboten

auf Grund spezieller

Kundenwünsche und

Baupläne

```


```

2.4 Warenlagerung

```


```

2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen

Lagerungsvorschriften

```


```

2.4.6 - Kenntnisse der Organisation und der

Arbeitsabläufe im Lager

```


```

2.4.7 Produktgerechte Lagerung und Pflege unter Beachtung von

Wirtschaftlichkeit und Ablauffristen

```


```

2.4.8 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen und Überwachen des

Lagerbestandes

```


```

```

3.

Verkauf

```

```


```

3.2 Warensortiment

```


```

3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,

Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und

Umweltverträglichkeit

```


```

3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen, Normen

und Fachausdrücke

```


```

3.2.6 Kenntnis der grundlegenden, für den Betrieb relevanten

Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz

```


```

3.2.7 Kenntnis des Sortiments nach dem Warenschlüssel für

Baustoffe (Grundbaustoffe für den Hoch- und Tiefbau sowie

Baustoffe und Elemente für den Ausbau)

```


```

3.2.8 Kenntnis der für die Ver- und Bearbeitung der Baustoffe

notwendigen Werkzeuge und Kleinmaschinen

```


```

3.2.9 Kenntnis über Bauchemie, Baubiologie und Ökologie

```


```

3.3 Verkaufsförderung und Werbung

```


```

3.3.5 Produktbezogene Dekorationsarbeiten

```


```

3.3.6 - Kenntnis der Ziele, der Umsetzung und

Wirkungsweisen von Werbung und Dekoration

```


```

3.3.7 - Mitwirkung beim Erstellen von

Verkaufsprogrammen

```


```

3.3.8 - Kenntnis über die Erstellung von

Kundeninformationen, Katalogen und

Preislisten

```


```

3.4 Kundenberatung und Warenverkauf

```


```

3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```


```

3.4.14 Grundkenntnisse über die verschiedenen Bauverfahren sowie

spezifischer Begriffe (Tiefbau, Hochbau)

```


```

3.4.15 Grundkenntnisse über Baukonstruktionen und ihrer Merkmale

```


```

3.4.16 Kenntnis über Feuchtigkeits- und Brandschutz, Wärme- und

Schalldämmung

```


```

3.4.17 - Grundkenntnisse über das Lesen von

Bauplänen im Hinblick auf die fachgerechte

Verwendung bzw. den Einsatz von

Baumaterialien

```


```

3.4.18 - - Grundkenntnisse über

Finanzierungs- und

Förderungsmöglichkeiten

```


```

3.4.19 - Kenntnis der für den Einsatz der Baustoffe

wesentlichen baurechtlichen Bestimmungen

```


```

3.5 Verkaufsabrechnung

```


```

3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises

```


```

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Projektarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts (händisch oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:

1.

Warenbeschaffung,

2.

Warenannahme und Warenübernahme,

3.

Warenpräsentation und Verkaufsförderung.

(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:

1.

qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,

2.

warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

3.

Kundenberatung und Information,

4.

Verkaufsabwicklung,

5.

Anbahnung von Zusatzverkäufen,

6.

Behandlung von Reklamationen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Geschäftsfall

§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,

2.

Leistungsbereich Absatz.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.

(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.

(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Verhältniszahlen

§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ............................... ein Lehrling,

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................. drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................ vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................ sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für je drei

Personen ............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 378/1990, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, sowie auf Lehrabschlussprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel voll anzurechnen.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Fleischfachhandel voll anzurechnen.