Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:
Lehrberuf Einzelhandel
§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Allgemeiner Einzelhandel,
Fleischfachhandel,
Lebensmittelhandel,
Textilhandel,
Einrichtungsberatung,
Baustoffhandel.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Allgemeiner Einzelhandel:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
Verkaufsgespräche führen,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Kundenreklamationen behandeln;
Fleischfachhandel:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,
Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,
Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,
Kundenreklamationen behandeln,
Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;
Lebensmittelhandel:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
Über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel beraten,
Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
Verkaufsgespräche führen,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Kundenreklamationen behandeln,
Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;
Textilhandel:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse planen,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, modische Ensembles gestalten,
Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien beraten,
Serviceleistungen anbieten,
Verkaufsgespräche führen,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Kundenreklamationen behandeln;
Einrichtungsberatung:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,
Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
Einrichtungsvorschläge entwickeln,
Verkaufsgespräche führen,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Kundenreklamationen behandeln;
Baustoffhandel:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von Baustoffen lesen,
Über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen beraten,
Über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,
Serviceleistungen anbieten,
Verkaufsgespräche führen,
Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Kundenreklamationen behandeln.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Kenntnis über den Lehrbetrieb
```
```
1.1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
```
```
1.1.2 Kenntnis der - -
Ziele und der
Marktposition
des
Lehrbetriebes
sowie der
Standort-
einflüsse
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen
Einrichtungen und Geräte des Verkaufes
```
```
1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie
der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften
```
```
1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,
Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der
aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der Lehrvertragspartner und der Verpflichtungen
aus dem Lehrvertrag
(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
1.3.2 Kenntnis des Inhalts und der Ziele der Ausbildung sowie
einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben
und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
```
```
1.4.2 Kenntnis der betrieblichen technischen Hilfsmittel und
Durchführung einfacher im Betrieb vorhandener
EDV-Anwendungen
```
```
1.4.3 - Kenntnis der -
betrieblichen
Arbeitsabläufe,
der
betrieblichen
Warenbewegung
und der sich
daraus
ergebenden
Belege
```
```
1.4.4 - - Kenntnis der
betrieblichen Kosten,
ihrer Zusammensetzung und
ihrer Auswirkungen auf
die Rentabilität und die
Preisgestaltung
```
```
1.4.5 Kenntnis der Formen der betrieblichen Kommunikation
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.1 - - Mitwirken bei der
Ermittlung des Bedarfes
unter Verwendung
betriebsüblicher
Aufzeichnungen und
Kommunikationsmittel
```
```
2.1.2 - Kenntnis über -
Bestellmengen
und Bestell-
zeitpunkte
unter Beachtung
der Einkaufsge-
wohnheiten der
Kunden
```
```
2.1.3 - Kenntnis der -
Bezugsquellen
und Einkaufs-
möglichkeiten
```
```
2.1.4 - Kenntnis der -
für den Betrieb
relevanten
Bedingungen und
Regelungen des
Warenbezuges
```
```
2.2 Einkaufsabwicklung
```
```
2.2.1 - Bestellungen in der betriebsüblichen
Kommunikationsform unter Berücksichtigung
von Menge, Preis und Qualität
```
```
2.2.2 - - Überwachung der
Liefertermine und
Maßnahmen bei
Lieferverzug
```
```
2.3 Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.3.1 Kontrolle der Wareneingänge -
```
```
2.3.2 - Feststellen von Mängeln und Ergreifen von
Maßnahmen unter Einschluss anfallender
schriftlicher Arbeiten
```
```
2.3.3 - Bearbeitung der Lieferpapiere
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.1 Grundkenntnisse über wesentliche Lagerungsvorschriften für
Waren
```
```
2.4.2 - Kenntnis der Organisation und der
Arbeitsabläufe im Lager
```
```
2.4.3 Produktgerechte Lagerung unter Beachtung von Ordnung,
Sicherheit und Wirtschaftlichkeit
```
```
2.4.4 - Kenntnis der Bedeutung und Mitarbeit bei
der Inventur
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.1 Verkaufsvorbereitung
```
```
3.1.1 Vorarbeiten für den Verkauf
```
```
3.1.2 - Kenntnis der
Preisauszeichnungsvorschriften,
Durchführung
der Preisauszeichnung
```
```
3.1.3 - Feststellen des Bestandes und
Bestandsübersicht
```
```
3.1.4 - Fachgerechte Warenplatzierung
```
```
3.1.5 - Kenntnis über und Mitwirkung bei der
fachgerechten gesetzes- und
betriebsgerechten Abfallentsorgung
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.1 Allgemeine Warenkunde (fachliche Zusammensetzung, Breite,
Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form,
Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten
und Umweltverträglichkeit)
```
```
3.2.2 Kenntnis der handelsüblichen und branchenüblichen
Warenbezeichnungen und Fachausdrücke
```
```
3.2.3 Kenntnis grundlegender für den Betrieb relevanter
Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.1 Gestalten einer verkaufsgerechten Warenpräsentation
```
```
3.3.2 Einfache Dekorationsarbeiten (wie Innendekoration oder
Schaufensterdekoration)
```
```
3.3.3 - Kenntnis der Ziele, der Umsetzung und
Wirkungsweisen von Werbung und Dekoration
```
```
3.3.4 - Mitwirkung bei Organisation und
Durchführung von betriebsspezifischen
verkaufsfördernden Maßnahmen
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.1 Kenntnis des betriebsinternen -
Erscheinungsbildes
```
```
3.4.2 Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der
kundengerechten Kommunikation
```
```
3.4.3 Kenntnis des Kundenkreises mit -
seinen Einkaufsgewohnheiten
und seinem Kundenverhalten
```
```
3.4.4 Kenntnis des Ablaufs und der Gestaltung des
Verkaufsgesprächs
```
```
3.4.5 Führen von Verkaufsgesprächen, Bedarf und Wünsche der
Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und
Einwände der Kunden berücksichtigen
```
```
3.4.6 Kenntnis und Anwendung von verkaufsorientierter
Gesprächsführung
```
```
3.4.7 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlagen auf Grund der
Waren- und Verkaufskenntnisse
```
```
3.4.8 - Information und Beratung der Kunden über
Wareneigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege,
Warenqualität, Qualitäts- und
Preisunterschiede
```
```
3.4.9 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und
Serviceleistungen, fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen
der Waren
```
```
3.4.10 - Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.4.11 - Bearbeiten von und Verhalten bei
Reklamationen und beim betriebsüblichen
Warenumtausch
```
```
3.4.12 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen
zur Vorbeugung von Ladendiebstahl und des
Verhaltens bei Ladendiebstahl
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.1 - Kenntnis der angewandten Kassensysteme und
der mit dem Geldverkehr verbundenen
Sicherheitsmaßnahmen, Bedienen der Kasse
```
```
3.5.2 - - Abwickeln von Barzahlung,
unbarer Zahlung und von
Zahlungen in Fremdwährung
```
```
3.5.3 - - Grundkenntnisse der
einschlägigen Steuern und
Abgaben
```
```
3.5.4 - Kassenzettel und Rechnungen ausfertigen,
inkl. Ausrechnen und Ausweisen der
Umsatzsteuer
```
```
3.5.5 Erstellen von Kassenberichten
```
```
3.5.6 - - Grundkenntnisse des
betrieblichen
Zahlungsverkehrs mit
Dienstleistern und
Lieferanten
```
```
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Allgemeiner Einzelhandel:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Betriebsbezogene einschlägige Schriftverkehrsarbeiten,
Ablage und Evidenz
```
```
1.4.7 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung,
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung
```
```
1.4.8 Grundkenntnisse über die betriebsbezogenen Aufgaben und
Funktionen des betrieblichen Rechnungswesens
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen
Lagerungsvorschriften für Waren
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,
Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und
Umweltverträglichkeit
```
```
3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und
Fachausdrücke
```
```
3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und
Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises
```
```
```
Fleischfachhandel:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der
betrieblichen Warenbewegung
```
```
1.4.7 Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der
betrieblichen Warenbewegung
```
```
1.4.8 Grundkenntnisse der über die betriebsbezogenen Aufgaben und
Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.5 Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung
saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Fleisch
und Fleischerzeugnisse spezifischer Vorlaufzeiten
```
```
2.3 Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.3.4 Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der
Qualität, insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des
Aussehens des Fleisches und der Fleischerzeugnisse
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 Kenntnis des fachgerechten -
Lagerns von Fleisch und
Fleischerzeugnissen,
Nebenprodukten und des
einschlägigen Warensortiments
```
```
2.4.6 - Lagern des Fleisches und der
Fleischerzeugnisse
```
```
2.4.7 - Beurteilen von Fleisch und
Fleischerzeugnissen nach ihrer Art,
Qualität und Lagerfähigkeit
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.1 Verkaufsvorbereitung
```
```
3.1.6 Auspacken, Kundenorientiertes fachgerechtes
Sortieren, Präsentieren und Auszeichnen von Fleisch
Auszeichnen und und Fleischerzeugnissen
Feilhalten der
Ware
```
```
3.1.7 - Braten und Kochen im Verkauf
```
```
3.1.8 - Laden- und küchenfertiges Herrichten von
Fleisch und Fleischerzeugnissen zum
Verkauf
```
```
3.1.9 Aufschneiden Herrichten und Garnieren von
von Fleisch und Aufschnittplatten,
Fleisch- Herstellen von kalten und warmen
erzeugnissen, Imbissartikeln
einfache
Garnierungs-
arbeiten,
Grundzüge des
Plattenlegens
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu
verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und
Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen
```
```
3.2.5 Kenntnis der einzelnen Vieharten (und ihrer Verwendung),
der Fleischteile, der Bezeichnung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen und des einschlägigen Warensortiments,
des Nährstoffgehalts und der Bedeutung der Ernährung
```
```
3.2.6 Kenntnis der küchenmäßigen -
Verwendbarkeit und Zubereitung
von Fleisch und
Fleischerzeugnissen
```
```
3.2.7 - Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten
nach ihren Verwendungsmöglichkeiten
```
```
3.2.8 - Kenntnis der wesentlichen Bestandteile der
Fleischerzeugnisse
```
```
3.2.9 - Grundkenntnisse der Verarbeitung von
Fleisch zu Fleischerzeugnissen
```
```
3.2.10 Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene,
Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.5 - Mitwirken bei Dekoration, Thekengestaltung
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.13 Bedienen und Beraten über die küchenmäßige Verwendbarkeit
und Zusammensetzung beim Verkauf von Fleisch und
Fleischerzeugnissen
```
```
3.4.14 Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung,
Zusammenstellung und Zubereitung, das Servieren, und den
Verzehr von Fleisch und Fleischerzeugnissen
```
```
3.4.15 Entgegennahme und Abwicklung von Bestellungen
```
```
```
Lebensmittelhandel:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Betriebsbezogene, einschlägige, schriftliche Arbeiten,
Ablage und Evidenz
```
```
1.4.7 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der
betrieblichen Warenbewegung
```
```
1.4.8 Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der
betrieblichen Warenbewegung
```
```
1.4.9 Grundkenntnisse über die für die betriebsbezogenen Aufgaben
und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.5 Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung
saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie der für
Nahrungs- und Genussmittel spezifischen Vorlaufzeiten
```
```
2.3 Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.3.4 Kontrolle der Wareneingänge unter Berücksichtigung der
Qualität, insbesondere der Haltbarkeit, der Frische und des
Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen
Lagerungsvorschriften unter Berücksichtigung von Hygiene,
Licht und Temperatur
```
```
2.4.6 Produktgerechte Lagerung unter Beachtung der Haltbarkeit
und Frische
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.1 Verkaufsvorbereitung
```
```
3.1.6 - Fachgerechte Warenplatzierung unter
Berücksichtigung von Qualität,
insbesondere der Frische, der Haltbarkeit
und des Aussehens
```
```
3.1.7 - Kenntnis der Qualitätsklassen und der
Lebensmittelkennzeichnung (insbesondere
von Obst und Gemüse)
```
```
3.1.8 - Zubereiten einfacher essfertiger Produkte
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Form,
Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten
und Umweltverträglichkeit
```
```
3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und
Fachausdrücke
```
```
3.2.6 Kenntnis der grundlegenden, für den Betrieb relevanten
Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.2.7 Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene,
Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.5 Produktbezogene Dekorationsarbeiten
```
```
3.3.6 - Appetitanregendes Arrangieren und
Präsentieren von Feinkostprodukten
```
```
3.3.7 - Platzieren von Aktionen und
Ergänzungsartikeln
```
```
3.3.8 - Mitwirkung bei Organisation und
Durchführung von betriebsspezifischen
verkaufsfördernden Maßnahmen wie zB
Verkostungen und Betreuung von Stammkunden
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.4.14 Erteilen einfacher Ratschläge für die Aufbewahrung,
Zusammenstellung, Zubereitung, das Servieren und den
Verzehr von Nahrung- und Genussmitteln
```
```
3.4.15 Zusammenstellen und geschenkmäßiges Verpacken der Waren
nach Kundenwünschen
```
```
3.4.16 - Zubereiten von kalten Platten
```
```
```
Textilhandel:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und
Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.5 Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller
Modetrends, Designerlinien und saisonaler und regionaler
Erfordernisse sowie Verkaufsschwerpunkte
```
```
2.1.6 - - Einkaufsplanung unter
Berücksichtigung der
spezifischen Zielgruppe
(insbesondere deren Alter
und Bekleidungsgröße) und
des Marktsegmentes des
Lehrbetriebs
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,
Feststellen und Überwachen des
Warenbestandes
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,
Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und
Umweltverträglichkeit
```
```
3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und
Fachausdrücke
```
```
3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und
Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.5 Kenntnis der Gestalten und Präsentieren modischer
Bedeutung von Ensembles
Visual
Merchandising
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.4.14 Kenntnis der Bedeutung des modischen Erscheinungsbildes
des Verkäufers
```
```
3.4.15 Farb- und Stilberatung der Kunden unter Berücksichtigung
modischer Einflüsse und Trends
```
```
3.4.16 Kenntnis der Textilpflegekennzeichen
```
```
3.4.17 Kenntnis der Zusammensetzung und Verträglichkeit der
Materialien
```
```
3.4.18 Anbieten modischer Kombinationen, Accessoires und
Zusatzartikel
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises
```
```
```
Einrichtungsberatung:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Für den Einrichtungsfachhandel spezifische
Schriftverkehrsarbeiten, insbesondere
Auftragsbestätigungen, Bestellungen, Lieferauskünfte,
Ablage und Evidenz
```
```
1.4.7 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und
Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.5 Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends
und Messeneuheiten sowie saisonaler und regionaler
Erfordernisse und Verkaufsschwerpunkte
```
```
2.1.6 - - Einholen von Angeboten
auf Grund spezieller
Kundenwünsche und
Einrichtungspläne
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,
Feststellen und Überwachen des
Lagerbestandes
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,
Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und
Umweltverträglichkeit
```
```
3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen und
Fachausdrücke
```
```
3.2.6 Kenntnis der für den Betrieb relevanten Vorschriften und
Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.5 - Mitwirkung beim Gestalten von Kojen und
Musterensembles
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.4.14 - Grundkenntnisse Erstellen von Skizzen und
über funktions- Einrichtungsplänen nach
gerechtes Kundenwünschen
Entwerfen von
Skizzen und
Einrichtungs-
plänen
```
```
3.4.15 - Lesen von Bauplänen
```
```
3.4.16 - - Entwickeln von
Einrichtungsideen unter
Berücksichtigung von
Funktion, Form und Farbe
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises
```
```
```
Baustoffhandel:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.6 Grundkenntnisse Erfassen der betrieblichen Warenbewegung
einer rechner-
gestützten
Erfassung,
Steuerung und
Kontrolle der
betrieblichen
Warenbewegung
```
```
1.4.7 Für den Baustoffhandel spezifische Schriftverkehrsarbeiten,
insbesondere Auftragsbestätigungen, Bestellungen,
Lieferauskünfte, Ablage und Evidenz
```
```
1.4.8 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und
Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
```
```
```
Warenbeschaffung und Lagerung
```
```
```
2.1 Einkaufsplanung
```
```
2.1.5 - - Einholen von Angeboten
auf Grund spezieller
Kundenwünsche und
Baupläne
```
```
2.4 Warenlagerung
```
```
2.4.5 Kenntnis der produkt- und betriebsspezifischen
Lagerungsvorschriften
```
```
2.4.6 - Kenntnisse der Organisation und der
Arbeitsabläufe im Lager
```
```
2.4.7 Produktgerechte Lagerung und Pflege unter Beachtung von
Wirtschaftlichkeit und Ablauffristen
```
```
2.4.8 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,
Feststellen und Überwachen des
Lagerbestandes
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.2 Warensortiment
```
```
3.2.4 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten,
Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und
Umweltverträglichkeit
```
```
3.2.5 Kenntnis der branchenüblichen Warenbezeichnungen, Normen
und Fachausdrücke
```
```
3.2.6 Kenntnis der grundlegenden, für den Betrieb relevanten
Vorschriften und Maßnahmen betreffend den Umweltschutz
```
```
3.2.7 Kenntnis des Sortiments nach dem Warenschlüssel für
Baustoffe (Grundbaustoffe für den Hoch- und Tiefbau sowie
Baustoffe und Elemente für den Ausbau)
```
```
3.2.8 Kenntnis der für die Ver- und Bearbeitung der Baustoffe
notwendigen Werkzeuge und Kleinmaschinen
```
```
3.2.9 Kenntnis über Bauchemie, Baubiologie und Ökologie
```
```
3.3 Verkaufsförderung und Werbung
```
```
3.3.5 Produktbezogene Dekorationsarbeiten
```
```
3.3.6 - Kenntnis der Ziele, der Umsetzung und
Wirkungsweisen von Werbung und Dekoration
```
```
3.3.7 - Mitwirkung beim Erstellen von
Verkaufsprogrammen
```
```
3.3.8 - Kenntnis über die Erstellung von
Kundeninformationen, Katalogen und
Preislisten
```
```
3.4 Kundenberatung und Warenverkauf
```
```
3.4.13 - Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.4.14 Grundkenntnisse über die verschiedenen Bauverfahren sowie
spezifischer Begriffe (Tiefbau, Hochbau)
```
```
3.4.15 Grundkenntnisse über Baukonstruktionen und ihrer Merkmale
```
```
3.4.16 Kenntnis über Feuchtigkeits- und Brandschutz, Wärme- und
Schalldämmung
```
```
3.4.17 - Grundkenntnisse über das Lesen von
Bauplänen im Hinblick auf die fachgerechte
Verwendung bzw. den Einsatz von
Baumaterialien
```
```
3.4.18 - - Grundkenntnisse über
Finanzierungs- und
Förderungsmöglichkeiten
```
```
3.4.19 - Kenntnis der für den Einsatz der Baustoffe
wesentlichen baurechtlichen Bestimmungen
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.7 Ermitteln des Verkaufspreises
```
```
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Projektarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts (händisch oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Warenbeschaffung,
Warenannahme und Warenübernahme,
Warenpräsentation und Verkaufsförderung.
(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundenberatung und Information,
Verkaufsabwicklung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Geschäftsfall
§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Verhältniszahlen
§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ............................... ein Lehrling,
zwei bis drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge,
vier fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................. drei Lehrlinge,
fünf bis sechs fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................ vier Lehrlinge,
sieben bis acht fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge,
neun bis elf fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................ sechs Lehrlinge,
ab zwölf fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für je drei
Personen ............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 378/1990, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, sowie auf Lehrabschlussprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel voll anzurechnen.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Fleischfachhandel voll anzurechnen.