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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Textilchemie

§ 1. (1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Maschinen und Geräte vorrichten, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und pflegen,

4.

Materialien und Betriebsmittel für den Einsatz an Textilmaschinen beurteilen, kontrollieren und auswählen,

5.

Kundenmuster herstellen und dokumentieren,

6.

Rezepturen selbstständig herstellen und dokumentieren,

7.

Arbeitsstörungen an Maschinen und Geräten beheben,

8.

Arbeitsverfahren im Fertigungsbereich planen, durchführen und überwachen,

9.

Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

10.

Sicherheitsvorschriften und Umweltschutzvorschriften einhalten, effiziente Energieverwendung überwachen,

11.

Gespräche mit Kunden und Lieferanten zu einschlägigen Problemlösungs- und Kooperationsthemen führen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsstoffe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis der textilen Rohstoffe, Garne, Zwirne und deren

```

Eigenschaften, zB Garnnummerierung, Garnbestimmung und

Garnberechnung

```


```

```

4.

Grundkennt- Kenntnis von Grundbindungen, Einsatzgebiete

```

nisse über und Eigenschaften von Web-, Strick- und

Grundbin- Wirkware

dungen,

Einsatzge-

biete und

Eigenschaften

von Web-,

Strick- und

Wirkware

```


```

```

5.
  • Zusammenstellen und -

```

Vorbereiten von

Veredlungspartien

```


```

```

6.
  • Durchführen von Tätigkeiten, wie insbesondere

```

Entschlichten, Abkochen, Bleichen, Auswaschen,

Fixieren, Sengen, Mercerisieren

```


```

```

7.
  • Kenntnis der einschlägigen -

```

Färbetechnologien,

Durchführen von

Färbearbeiten

```


```

```

8.
    • Grundkennt- -

```

nisse über

Stoffdruck

```


```

```

9.

Fachgerechtes Handhaben der zu verwendenden Laborgeräte,

```

Laborapparate und Laboreinrichtungen

```


```

```

10.

Grundkenntnisse der Kenntnis der einschlägigen

```

einschlägigen chemischen chemischen und physikalischen

und physikalischen Begriffe

Begriffe

```


```

```

11.
  • Kenntnis der Farbstoffklassen, deren

```

Echtheiten und Färbetechnologien sowie über

Farbmetrik und Rezepturen für die fachgerechte

Anwendung

```


```

```

12.
  • Lesen und fachgerechtes -

```

Handhaben von Farbkarten,

Rezepten und einschlägigen

Tabellen

```


```

```

13.
  • Aufbauen von Versuchsapparaturen

```

```


```

```

14.

Herstellen von Lösungen - -

```

```


```

```

15.
    • Durchführen von Wasseranalysen

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse der Kenntnis der

```

textilphysikalischen textilphysikalischen Prüfungen,

Prüfungen wie Dichtebestimmung,

Viskositätsmessung

```


```

```

17.

Durchführen von Nachweisen von

```

Faseranalysen: Faserschädigungen

Mikroskopieren und andere

chemische Analysen

(qualitativ und quantitativ)

```


```

```

18.
    • Einfaches Titrieren

```

```


```

```

19.
    • Untersuchen von Farbstoffen und

```

Hilfsmitteln, Bestimmen von

Echtheiten

```


```

```

20.

Durchführen von - -

```

einschlägigen Wägearbeiten

```


```

```

21.
      • Bearbeiten von

```

Schadensfällen

und Beheben von

Fehlern

```


```

```

22.
      • Kenntnis über

```

Fotometrie

```


```

```

23.

Kenntnis der in der Vorbehandlung, Ausrüstung und Färberei

```

verwendeten Chemikalien, wie insbesondere Entschlichtungs-,

Bleich-, Appretur- und Hilfsmittel

```


```

```

24.
  • Handhaben und Überwachen der

```

Vorbehandlungsmaschinen, Färbemaschinen,

Färbeapparate, Geräte und Appreturmaschinen

```


```

```

25.
    • Ausrüsten und Appretieren

```

```


```

```

26.
  • Sicherstellen eines -

```

einwandfreien Warenausfalls

```


```

```

27.
  • Überwachen und Steuern von -

```

Temperaturen, pH- und

Redoxwert

```


```

```

28.
  • Grundkennt- Mitarbeit bei einschlägigen

```

nisse über Qualitätskontrollen

Qualitätssi-

cherungsmaß-

nahmen zur

Erfüllung der

Normen und

Standards

```


```

```

29.

Grundkenntnisse über Kenntnis über Ökolabels

```

Ökolabels

```


```

```

30.
    • Grundkennt- Kenntnis über

```

nisse über mögliche

mögliche Auswirkungen

Auswirkungen über

von Hilfsmitteln,

Hilfsmitteln, Chemikalien und

Chemikalien Farbstoffen auf

und die Gesundheit

Farbstoffen des Konsumenten

auf die

Gesundheit

des

Konsumenten

```


```

```

31.

Kenntnis über Arbeitsvorbereitung und Logistik

```

```


```

```

32.

Kenntnis der betriebsspezifischen Informatik, Anwendung der

```

EDV-Standard-Software

```


```

```

33.

Kenntnis über den Materialfluss im Betrieb und in vor- und

```

nachgelagerten Prozessstufen sowie über Fertigungs- und

Produktionsabteilungen im Betrieb

```


```

```

34.

Kenntnis über Kenntnis über

```

innerbetriebliche Betriebsorganisation und

Bezeichnungen und Organisationsstrukturen,

einschlägige Kennzahlen Kostendenken, Kostenbewusstsein

```


```

```

35.
    • Grundkenntnisse über

```

Qualitätssicherungsmaßnahmen

zur Erfüllung der Normen und

Standards

```


```

```

36.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung, die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien; Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

38.

Grundkenntnisse über einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```


```

```

39.

Rhetorik und fachgerechte Ausdrucksweise

```

```


```

```

40.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

42.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die chemische Behandlung eines textilen Stoffes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Sauberkeit und Handfertigkeit,

2.

fachgerechte Arbeitsvorbereitung und Zeitplanerstellung,

3.

richtige Rezepterstellung,

4.

Musterkonformität,

5.

richtige Protokollführung und Ergebnisbeurteilung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Zeichnungen, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Prüfstücke und Geräte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Chemie

§ 8. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

1.

Grundlagen der anorganischen Chemie,

2.

Grundlagen der organischen Chemie,

3.

chemische Analysen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Farbstoffe und Ausrüstmittel,

2.

Rohstoffe,

3.

Maschinen und Geräte,

4.

Veredlungstechnologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

2.

Schlussrechnung und Prozentrechnung,

3.

Mischungsberechnung und Rezeptberechnungen,

4.

Flottenberechnungen,

5.

Berechnung der Durchlauf- und Verweilzeit.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilveredler, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 305/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Textilveredler, BGBl. Nr. 330/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3347/1991 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Textilveredler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis einschließlich 30. Juni 2001 auch auf die Lehrabschlussprüfung von Personen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, sofern sie nicht ausdrücklich die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilchemie beantragen.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Textilveredler entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilchemie voll anzurechnen.

(5) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilchemie ablegen. Diese Prüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch der praktischen Prüfung.