Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2000 - StMV)
Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten
Berufspädagogischen
Akademien,
Pädagogischen
Akademien,
Pädagogischen
Instituten, Land- und
forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen
Akademien und Land-
und
forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen
Instituten gemäß § 4
Privatschulen-
Statistikverordnung
```
```
Externisten an 92 Vor- und Familienname 2 (soweit keine
Privatschulen gemäß Sozialversiche-
Privatschulengesetz rungsnummer
(§ 2 Abs. 1 Z 1 vorhanden)
lit. g des ______________________________________________
Bildungsdokumenta- 93 Geburtsdatum 2
tionsgesetzes): ______________________________________________
94 Sozialversicherungs- 2
nummer
```
```
95 Ersatzkennzeichnung, 2 (soweit keine
falls keine Sozialver- Sozialversiche-
sicherungsnummer rungsnummer
besteht vorhanden bzw.
bei erstmaliger
Übermittlung der
Sozialversiche-
rungsnummer)
```
```
96 Geschlecht 2
```
```
97 Staatsangehörigkeit 2
```
```
98 Postleitzahl und Ort 2
der Anschrift am
Heimatort sowie die
Information, ob am
Bildungseinrichtungs-
ort eine zusätzliche
Anschrift besteht
```
```
99 Anschrift am Heimatort 2 (soweit keine
Sozialversiche-
rungsnummer
vorhanden)
```
```
100 Beginndatum der 2
jeweiligen Ausbildung
unter Angabe deren
Bezeichnung
```
```
101 Beendigungsdatum und 2
-form der jeweiligen
Ausbildung sowie die
Bezeichnung der
beendeten Ausbildung
```
```
102 Erstes (Kalender)Jahr 2
der allgemeinen
Schulpflicht
```
```
103 Festgestellter 2
sonderpädagogischer
Förderbedarf
```
```
104 Eigenschaft als 2
ordentlicher oder
außerordentlicher
Schüler
```
```
105 Schulkennzahl 2
```
```
106 Schulformkennzahl 2
```
```
107 Schulstufe 2
```
```
108 Art der 2
Externistenprüfung
```
```
109 Datum des 2
Prüfungszeugnisses
sowie das Ergebnis der
Externistenprüfung
```
```
110 Zusätzliche Angaben im 2
Fall der Ablegung
einer
Externistenprüfung,
die einer
Reifeprüfung, einer
Reife- und
Diplomprüfung, einer
Diplomprüfung oder
einer Abschlussprüfung
entspricht gemäß
Privatschulen-
Statistikverordnung
```
```
111 Zusätzliche Angaben im 2
Fall der Ablegung
einer
Berufsreifeprüfung
gemäß Privatschulen-
Statistikverordnung
```
```
Erhalter von 112 Bezeichnung 1, 2x
Bildungseinrichtungen ______________________________________________
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 113 Anschrift 1, 2x
lit. a, b, c, f, h ______________________________________________
des Bildungsdokumen- 114 Rechtsnatur 1, 2x
tationsgesetzes ______________________________________________
(Verarbeitung und 115 Anzahl der 1, 2x
Übermittlung an den Beschäftigten
zuständigen (gegliedert nach
Bundesminister durch Ausbildung,
den Rechtsträger, der Verwendung, Funktion,
die Geschlecht,
Dienstgeberfunktion Geburtsjahr,
an Bildungseinrich- Beschäftigungsart,
tungen, deren -ausmaß und
Personalaufwand zur Bildungseinrichtung)
Gänze oder zum Teil ______________________________________________
aus Bundesmitteln 116 Personalaufwand 1, 2x
getragen wird, (gegliedert nach
wahrnimmt): Bildungseinrichtung)
```
```
117 Anzahl der 1
ausgeschriebenen
Stellen
```
```
118 Anzahl der 1
Pensionierungen
```
```
Erhalter von 119 Bezeichnung 1, 2x
Bildungseinrichtungen ______________________________________________
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 120 Anschrift 1, 2x
lit. a, b, c, f, h ______________________________________________
des Bildungsdokumen- 121 Rechtsnatur 1, 2x
tationsgesetzes ______________________________________________
(Verarbeitung und 122 Einnahmen und Ausgaben 1, 2x
Übermittlung an den in der Bildungsein-
zuständigen richtungserhaltung
Bundesminister durch (gegliedert nach
die Einnahmen- und
Bundesdienststelle, Ausgabenarten sowie
aus deren Arten der
Bundesbudget der Bildungseinrichtungen)
Betriebs- und ______________________________________________
Erhaltungsaufwand der 123 Räumliche und 1
Bildungseinrichtung technische
zur Gänze oder zum Ausstattung der
Teil getragen wird): Bildungseinrichtungen
```
```
Erhalter von 124 Bezeichnung 2
Privatschulen gemäß ______________________________________________
§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. g 125 Anschrift 2
des Bildungsdokumen- ______________________________________________
tationsgesetzes 126 Rechtsnatur 2
(Verarbeitung und ______________________________________________
Übermittlung durch 127 Anzahl der 2
den Leiter der beschäftigten Personen
Bildungseinrichtung (gegliedert nach
oder vom Ausbildung,
Rechtsträger, der die Verwendung, Funktion,
Dienstgeberfunktion Geschlecht,
an dieser Geburtsjahr,
Bildungseinrichtung Beschäftigungsart,
wahrnimmt): -ausmaß und
Bildungseinrichtung)
```
```
128 Personalaufwand 2
(gegliedert nach
Bildungseinrichtung)
```
```
Erhalter von 129 Bezeichnung 2
Privatschulen gemäß ______________________________________________
§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. g 130 Anschrift 2
des Bildungsdokumen- ______________________________________________
tationsgesetzes 131 Rechtsnatur 2
(Verarbeitung und ______________________________________________
Übermittlung durch 132 Einnahmen und Ausgaben 2
den Leiter der in der Bildungsein-
Bildungseinrichtung richtungserhaltung
oder vom (gegliedert nach
Rechtsträger, der Einnahmen- und
den Betriebs- und Ausgabenarten sowie
Erhaltungsaufwand Arten der
trägt): Bildungseinrichtungen)
```
```
Erhalter von 133 Bezeichnung 2
Bildungseinrichtungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
lit. a, b, c, f und h
des Bildungsdokumen-
tationsgesetzes
(Verarbeitung und
Übermittlung durch
den Leiter der
Bildungseinrichtung
oder vom
Rechtsträger, der die
Dienstgeberfunktion
an Bildungseinrichtun-
gen, deren
Personalaufwand nicht
zur Gänze oder nur
zum Teil aus
Bundesmitteln
getragen wird,
wahrnimmt): ______________________________________________
134 Anschrift 2
```
```
135 Rechtsnatur 2
```
```
136 Anzahl der 2
Beschäftigten
(gegliedert nach
Ausbildung,
Verwendung, Funktion,
Geschlecht,
Geburtsjahr,
Beschäftigungsart,
-ausmaß und
Bildungseinrichtung)
```
```
137 Personalaufwand 2
(gegliedert nach
Bildungseinrichtung)
```
```
138 Anzahl der 2
ausgeschriebenen
Stellen
```
```
139 Anzahl der 2
Pensionierungen
```
```
Erhalter von 140 Bezeichnung 2
Bildungseinrichtungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
lit. a, b, c, f und h
des Bildungsdokumen-
tationsgesetzes
(Verarbeitung und
Übermittlung durch
den Rechtsträger, der
den Betriebs- und
Erhaltungsaufwand
dieser
Bildungseinrichtung
zur Gänze oder zum
Teil trägt): ______________________________________________
141 Anschrift 2
```
```
142 Rechtsnatur 2
```
```
143 Einnahmen und Ausgaben 2
in der Bildungsein-
richtungserhaltung
(gegliedert nach
Einnahmen- und
Ausgabenarten sowie
Arten der
Bildungseinrichtungen)
```
```
144 Räumliche und 2
technische Ausstattung
der
Bildungseinrichtungen
```
```
Empfängerkreise:
1 Zuständiger Bundesminister zum Zwecke der Führung der Gesamtevidenz der Schüler bzw. Studierenden;
2 Statistik Österreich (bei Kennzeichnung mit „x“ erfolgt die Übermittlung im Wege des für die Führung der Gesamtevidenzen zuständigen Bundesministers).
Anlage 2
Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.
Inhaltsverzeichnis
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
MA002 Zutrittskontrollsysteme
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
Zweck der Datenanwendung:
Gewerbliche Reservierung von Flügen, Plätzen in anderen Verkehrsmitteln, Hotels und anderen Unterkünften, Reservierungen im Touristikbereich, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüberhinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Passagiere, Gäste: 01 Ordnungsnummer 1-5
02 Name (Titel, akad.
Grad) 1-5
03 Anrede / Geschlecht 1, 3, 5
04 Anschrift 1-5
05 Telefon- und Faxnummer 1-3, 5, soweit
und andere zur nicht vom
Adressierung Betroffenen
erforderliche ausdrücklich
Informationen, die untersagt
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
06 Daten betreffend die
Leistung 1, 3, 5
07 Sonderwünsche (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1
08 Gebrechen (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1, 3
09 Begleitperson 1
10 Geburtsjahr, soweit
erforderlich 1, 3, 4, 5
11 Geburtsmonat und -tag,
wenn vom Betroffenen
angegeben 1, 3, 5
12 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
13 Zahlungsbedingungen 1, 2, 5
14 Bankverbindung 1-3, 5
15 Untersagung der
Übermittlung an
Adressverlage 1-4
andere Dienst- 16 Ordnungsnummer 1-3, 5, 6
leistungsbetriebe, 17 Name (Titel, akad. 1-3, 5, 6
die an der Grad)
Erbringung der 18 Anrede / Geschlecht
Gesamtleistung 19 Anschrift
mitwirken: 20 Telefon- und Faxnummer
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
21 Daten betreffend die
Leistung 1-3, 5, 6
22 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
23 Zahlungsbedingungen 1-3, 5, 6
24 Datumsangabe 1, 3, 5, 6
25 Bankverbindung 1, 3, 5, 6
Empfängerkreise
1* andere Dienstleistungsbetriebe und Einrichtungen des
Touristikbereiches mit Zustimmung des Betroffenen;
2* Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs;
3* Versicherungen;
4 Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß § 268 Abs. 5
GewO 1994, sofern vom Betroffenen nicht gemäß § 268 Abs. 6 GewO 1994 untersagt;
5* Rechtsvertreter, Gerichte, Verwaltungsbehörden zur Rechtsdurchsetzung oder soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen;
6* Passagiere, Gäste.
MA002 Zutrittskontrollsysteme
Zweck der Datenanwendung:
Kontrolle der Berechtigung des Zutritts zu Gebäuden und abgegrenzten Bereichen durch den Eigentümer oder Benutzungsberechtigten mit Hilfe von Anlagen, die personenbezogene Daten automationsunterstützt ermitteln und speichern, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG und § 9 Abs. 2 lit. f PVG
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zum Ende der Zutrittsberechtigung und darüber hinaus solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder solange besondere Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sollen die Daten sechs Monate nach Ende der Zutrittsberechtigung gelöscht werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Zutrittsberech- 01 Ordnungsnummer -
tigte: 02 Vor- und Familienname,
akad. Grad/
Standesbezeichnung -
03 Geschlecht -
04 Beziehung des
Betroffenen zum
Auftraggeber
(Mitarbeiter, Kunde,
sonstiger Besucher) -
05 Telefon-, Faxnummer,
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben,
sofern dies zur
raschen Verständigung
des Betroffenen
erforderlich ist -
06 Lichtbild des
Betroffenen, sofern
dies als zusätzliche
Sicherheitsmaßnahme
erforderlich ist -
07 Zutrittscode -
08 Vom Berechtigten
einzugebender
Berechtigungscode -
09 Daten der
Zutrittsberechtigung,
insbesonders die
Bereiche und Zeiten,
für die die
Berechtigung gilt, die
Sicherheitsstufe,
ebenso besondere
Befugnisse wie zB das
Recht, mit einem
Fahrzeug in den
geschützen Bereich
einzufahren -
10 Gültigkeitsdauer der
Zutrittsberechtigung -
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
Zweck der Datenanwendung:
Teilnahme am Informationsverbundsystem "Kraftfahrzeug-Zulassungsevidenz" durch beliehene Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Betreiber: Siehe § 40b Abs. 6 Z 2 KFG. 1967
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
IV. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267, insbesondere §§ 40a und 40b KFG. 1967;
Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß § 47 Abs. 1 KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Antragsteller/ 01 Name (akad. Grad) /
Zulassungs- Bezeichnung 1-8
besitzer/ 02 Geschlecht 1-6, 8
Bewilligungs- 03 Geburtsdatum 1-6, 8
inhaber: 04 Beruf 1-6, 8
05 Art des Betriebes 1-6, 8
06 Firmenbuchnummer 1-6, 8
07 Anschrift 1-8
08 Kategorie der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
09 Daten der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
10 rechtliche und
technische
Fahrzeugdaten 1-6, 8
11 zugewiesenes
behördliches
Kennzeichen 1-8
12 Status der
Kennzeichentafeln 1, 2, 6, 8
13 Daten zur Haftpflicht-
versicherung:
- Name/Bezeichnung des
Haftpflichtver-
sicherers, Versiche-
rungskennzahl
- Polizzen-/Versiche-
rungsbestätigungs-
nummer sowie
Austellungs- und
Gültigkeitsdatum 1, 2, 6-8
14 Kosten und Gebühren
der
Zulassung/Bewilligung 1, 2, 8
15 Bezeichnung des
Auftraggebers für die
Zwecke der
Kennzeichnung der
Herkunft der Daten im
Informationsverbund-
system 1-6, 8
Empfängerkreise
1 andere Teilnehmer am Informationsverbundsystem:
Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem IV. Abschnitt des KFG. 1967 und § 7 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung;
2 Bundesministerium für Inneres für die zentrale Evidenz für
Kraftfahrzeuge, gemäß §§ 40b Abs. 6, 47 Abs. 4 KFG. 1967 und § 7 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung;
3 Bundesanstalt "Statistik Österreich", gemäß §§ 47 Abs. 1a, 40b
Abs. 10 KFG. 1967, § 7 Abs. 3 Zulassungsstellenverordnung;
4 Militärkommanden, gemäß § 7 Militärleistungsgesetz;
5 gesetzliche Interessensvertretungen zwecks Einhaltung
gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 40a Abs. 5 Z 5 KFG. 1967;
6 Haftpflichtversicherer im EU-Raum, dessen
Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß § 61 Abs. 2 KFG. 1967;
7 Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
auf Anfrage, gemäß § 47 Abs. 2a KFG. 1967;
8 Organe des Bundes, der Länder der Gemeinden und der
gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß § 47 Abs. 2 KFG. 1967.
Anlage 2
Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.
Inhaltsverzeichnis
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
MA002 Zutrittskontrollsysteme
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
MA001 Personentransport- und Hotelreservierung
Zweck der Datenanwendung:
Gewerbliche Reservierung von Flügen, Plätzen in anderen Verkehrsmitteln, Hotels und anderen Unterkünften, Reservierungen im Touristikbereich, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüberhinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Passagiere, Gäste: 01 Ordnungsnummer 1-5
02 Name (Titel, akad.
Grad) 1-5
03 Anrede / Geschlecht 1, 3, 5
04 Anschrift 1-5
05 Telefon- und Faxnummer 1-3, 5, soweit
und andere zur nicht vom
Adressierung Betroffenen
erforderliche ausdrücklich
Informationen, die untersagt
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
06 Daten betreffend die
Leistung 1, 3, 5
07 Sonderwünsche (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1
08 Gebrechen (mit
Zustimmung des
Betroffenen) 1, 3
09 Begleitperson 1
10 Geburtsjahr, soweit
erforderlich 1, 3, 4, 5
11 Geburtsmonat und -tag,
wenn vom Betroffenen
angegeben 1, 3, 5
12 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
13 Zahlungsbedingungen 1, 2, 5
14 Bankverbindung 1-3, 5
15 Untersagung der
Übermittlung an
Adressverlage 1-4
andere Dienst- 16 Ordnungsnummer 1-3, 5, 6
leistungsbetriebe, 17 Name (Titel, akad. 1-3, 5, 6
die an der Grad)
Erbringung der 18 Anrede / Geschlecht
Gesamtleistung 19 Anschrift
mitwirken: 20 Telefon- und Faxnummer
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben
21 Daten betreffend die
Leistung 1-3, 5, 6
22 Rechnungsbetrag 1, 2, 5
23 Zahlungsbedingungen 1-3, 5, 6
24 Datumsangabe 1, 3, 5, 6
25 Bankverbindung 1, 3, 5, 6
Empfängerkreise
1* andere Dienstleistungsbetriebe und Einrichtungen des
Touristikbereiches mit Zustimmung des Betroffenen;
2* Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs;
3* Versicherungen;
4 Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß § 268 Abs. 5
GewO 1994, sofern vom Betroffenen nicht gemäß § 268 Abs. 6 GewO 1994 untersagt;
5* Rechtsvertreter, Gerichte, Verwaltungsbehörden zur Rechtsdurchsetzung oder soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen;
6* Passagiere, Gäste.
MA002 Zutrittskontrollsysteme
Zweck der Datenanwendung:
Kontrolle der Berechtigung des Zutritts zu Gebäuden und abgegrenzten Bereichen durch den Eigentümer oder Benutzungsberechtigten mit Hilfe von Anlagen, die personenbezogene Daten automationsunterstützt ermitteln und speichern, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG und § 9 Abs. 2 lit. f PVG
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zum Ende der Zutrittsberechtigung und darüber hinaus solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder solange besondere Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sollen die Daten sechs Monate nach Ende der Zutrittsberechtigung gelöscht werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Zutrittsberech- 01 Ordnungsnummer -
tigte: 02 Vor- und Familienname,
akad. Grad/
Standesbezeichnung -
03 Geschlecht -
04 Beziehung des
Betroffenen zum
Auftraggeber
(Mitarbeiter, Kunde,
sonstiger Besucher) -
05 Telefon-, Faxnummer,
und andere zur
Adressierung
erforderliche
Informationen, die
sich durch moderne
Kommunikations-
techniken ergeben,
sofern dies zur
raschen Verständigung
des Betroffenen
erforderlich ist -
06 Lichtbild des
Betroffenen, sofern
dies als zusätzliche
Sicherheitsmaßnahme
erforderlich ist -
07 Zutrittscode -
08 Vom Berechtigten
einzugebender
Berechtigungscode -
09 Daten der
Zutrittsberechtigung,
insbesonders die
Bereiche und Zeiten,
für die die
Berechtigung gilt, die
Sicherheitsstufe,
ebenso besondere
Befugnisse wie zB das
Recht, mit einem
Fahrzeug in den
geschützen Bereich
einzufahren -
10 Gültigkeitsdauer der
Zutrittsberechtigung -
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
Zweck der Datenanwendung:
Teilnahme am Informationsverbundsystem "Kraftfahrzeug-Zulassungsevidenz" durch beliehene Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Betreiber: Siehe § 40b Abs. 6 Z 2 KFG. 1967
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
IV. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267, insbesondere §§ 40a und 40b KFG. 1967;
Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß § 47 Abs. 1 KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
```
```
Betroffene
Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
```
```
Antragsteller/ 01 Name (akad. Grad) /
Zulassungs- Bezeichnung 1-8
besitzer/ 02 Geschlecht 1-6, 8
Bewilligungs- 03 Geburtsdatum 1-6, 8
inhaber: 04 Beruf 1-6, 8
05 Art des Betriebes 1-6, 8
06 Firmenbuchnummer 1-6, 8
07 Anschrift 1-8
08 Kategorie der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
09 Daten der
Zulassung/Bewilligung 1-6, 8
10 rechtliche und
technische
Fahrzeugdaten 1-6, 8
11 zugewiesenes
behördliches
Kennzeichen 1-8
12 Status der
Kennzeichentafeln 1, 2, 6, 8
13 Daten zur Haftpflicht-
versicherung:
- Name/Bezeichnung des
Haftpflichtver-
sicherers, Versiche-
rungskennzahl
- Polizzen-/Versiche-
rungsbestätigungs-
nummer sowie
Austellungs- und
Gültigkeitsdatum 1, 2, 6-8
14 Kosten und Gebühren
der
Zulassung/Bewilligung 1, 2, 8
15 Bezeichnung des
Auftraggebers für die
Zwecke der
Kennzeichnung der
Herkunft der Daten im
Informationsverbund-
system 1-6, 8
Empfängerkreise
1 andere Teilnehmer am Informationsverbundsystem:
Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem IV. Abschnitt des KFG. 1967 und § 7 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung;
2 Bundesministerium für Inneres für die zentrale Evidenz für
Kraftfahrzeuge, gemäß §§ 40b Abs. 6, 47 Abs. 4 KFG. 1967 und § 7 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung;
3 Bundesanstalt "Statistik Österreich", gemäß §§ 47 Abs. 1a, 40b
Abs. 10 KFG. 1967, § 7 Abs. 3 Zulassungsstellenverordnung;
4 Militärkommanden, gemäß § 32 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes;
5 gesetzliche Interessensvertretungen zwecks Einhaltung
gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 40a Abs. 5 Z 5 KFG. 1967;
6 Haftpflichtversicherer im EU-Raum, dessen
Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß § 61 Abs. 2 KFG. 1967;
7 Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
auf Anfrage, gemäß § 47 Abs. 2a KFG. 1967;
8 Organe des Bundes, der Länder der Gemeinden und der
gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß § 47 Abs. 2 KFG. 1967.
Anlage 3
Überleitung der bereits gemeldeten Musteranwendungen:
```
```
Klassifizierung nach der
Registrierungs-Überleitungs-
verordnung, BGBl. II Nr.
522/1999 in Verbindung mit.
Anlage 5 Klassifizierung nach den
Datenverarbeitungsregister- Anlagen 1 und 2:
Verordnung 2000 (DVRV),
BGBl. II Nr. 520/1999:
```
```
M001 Kundenverkehr SA001 Rechnungswesen und Logistik
M002 Lieferantenverkehr (Standardanwendung) sowie SA022
Kundenbetreuung und Marketing für
eigene Zwecke (Standardanwendung)
M003 Personalverwaltung SA002 Personalverwaltung für
privatrechtliche
Dienstverhältnisse
(Standardanwendung)
M004 Finanzbuchhaltung SA001 Rechnungswesen und Logistik
(Standardanwendung)
M005 Personentransport- und MA001 Personentransport- und
Hotelreservierung Hotelreservierung
(Musteranwendung)
M006 Mitgliederverwaltung SA003 Mitgliederverwaltung
(Standardanwendung)
M007 Abgabenverwaltung der SA004 Abgabenverwaltung der
Gemeinden und Gemeindeverbände Gemeinden und Gemeindeverbände
(Standardanwendung)
M008 Haushaltsführung der SA005 Haushaltsführung der
Gebietskörperschaften und Gebietskörperschaften und
Körperschaften öffentlichen sonstigen juristischen Personen
Rechts öffentlichen Rechts
(Standardanwendung)
M009 Geschworenen- und SA006 Geschworenen- und
Schöffenverzeichnisse Schöffenverzeichnisse
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M010 Verwaltung von SA007 Verwaltung von
Benutzerkennzeichen Benutzerkennzeichen
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M011 Personenstandsbücher SA008 Personenstandsbücher
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M012 Staatsbürgerschaftsevidenz SA009 Staatsbürgerschaftsevidenz
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M013 Melderegister SA010 Melderegister
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M014 Wählerevidenz, SA011 Wählerevidenz,
Wählerverzeichnisse und Wählerverzeichnisse und
Stimmlisten Stimmlisten (Standardanwendung)
M015 Europa-Wählerevidenz und SA012 Europa-Wählerevidenz und
Wählerverzeichnisse Wählerverzeichnisse
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M016 Personalverwaltung des SA013 Personalverwaltung des
Bundes Bundes und der bundesnahen
Rechtsträger (Standardanwendung)
M017 Inventarverwaltung SA014 Inventarverwaltung der
öffentlichen Auftraggeber
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