Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)(NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 105
Änderungshistorie JSON API

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Wertausgleich

§ 37a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b)

das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,

c)

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b)

das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,

c)

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b)

das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,

c)

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt das Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte.

(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT VI

VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT VII

UNTERHALTSBEITRAG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten

§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.

(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37a sinngemäß anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT VIII

ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND

VERBRACHTER ZEITEN

Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 46. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,

b)

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c)

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d)

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

e)

die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f)

die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,

g)

die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j)

die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist,

k)

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

l)

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt worden ist,

m)

die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

n)

die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

a)

die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b)

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c)

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 47. (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

Die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,

b)

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Besonderheiten der Anrechnung

§ 48. (1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

a)

der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

b)

der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem

65.

Lebensjahr oder

c)

des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten

(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz ist - soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen - unzulässig.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a)

soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,

b)

soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG angerechnet worden ist,

c)

soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d)

soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.

(6) Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt. In diesem Fall beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenussvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(8) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.

(9) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(10) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(11) § 21 Abs. 4b des Bundesbahngesetzes l992 gilt sinngemäß.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 50. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT IX

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 51. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:

a)

die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,

b)

der § 2a der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,

c)

der Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,

d)

in jenen Fällen, in denen dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 50 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 52. (1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisherigen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs.1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 und 37a dieses Bundesgesetzes auch für diese Personen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 52. (1) Die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisherigen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs.1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 52. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs.1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 53. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.

(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 zu einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl "216" in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr Zahl

```


```

2003 12

```


```

2004 24

```


```

2005 36

```


```

2006 48

```


```

2007 60

```


```

2008 72

```


```

2009 84

```


```

2010 96

```


```

2011 108

```


```

2012 120

```


```

2013 132

```


```

2014 144

```


```

2015 156

```


```

2016 168

```


```

2017 180

```


```

2018 192

```


```

2019 204

```


```

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e

```


```

2003 11 11 10 10 10

```


```

2004 23 22 21 20 20

```


```

2005 35 33 32 31 30

```


```

2006 46 44 43 42 40

```


```

2007 58 55 54 52 50

```


```

2008 70 67 65 63 60

```


```

2009 81 78 75 73 70

```


```

2010 93 89 86 84 80

```


```

2011 105 101 97 94 90

```


```

2012 116 112 108 105 100

```


```

2013 128 124 119 115 110

```


```

2014 140 135 130 125 120

```


```

2015 152 146 140 136 130

```


```

2016 163 157 151 146 140

```


```

2017 174 169 162 157 150

```


```

2018 186 180 173 168 160

```


```

2019 197 191 184 178 170

```


```

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

(7) Der Vergleichsruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2.

Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen

Staatsbürgerschaft

§ 54. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung,.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Übergangsbestimmungen zu § 2

§ 54a. An die Stelle des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum

1.

vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,

2.

vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,

3.

vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,

4.

vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,

5.

vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,

6.

vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,

7.

vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten und

8.

vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT X

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 55. Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten nachfolgende Bestimmungen:

(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe

1.

Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;

2.

Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;

3.

Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4.

Erwerbseinkommen:

a)

das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,

b)

das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie

c)

die Bezüge der

aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,

bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,

cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder

dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

§ 56. (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

2.

Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension, der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

3.

Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

a)

von den ersten 12 000 S 0%,

b)

von den weiteren 6 000 S 30%,

c)

von den weiteren 6 000 S 40% und

d)

von allen weiteren Beträgen 50%.

4.

Der Ruhensbetrag darf

a)

weder 50% der Vollpension

b)

noch das Erwerbseinkommen

5.

Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein

65.

Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension

wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

§ 57. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Meldepflicht

§ 58. Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 59. Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für

Beamte der Österreichischen Bundesbahnen

§ 61. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

Inkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Inkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

Vollziehung

§ 63. Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.

86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und

des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).

ABSCHNITT XII

Änderungen ab 1. Jänner 2003

§ 64. (1) An die Stelle der §§ 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

1.

eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder

2.

einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.

2.

Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a)

angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b)

angerechnete Ruhestandszeiten,

c)

zugerechnete Zeiträume und

d)

sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten

a)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e)
  1. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."

(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" jeweils durch die Ausdrücke "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.

(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck "des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.

(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

"Nebengebührenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8 begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt."

(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a bis 53d samt Überschriften eingefügt:

"Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl "216" in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr Zahl

```


```

2003 12

```


```

2004 24

```


```

2005 36

```


```

2006 48

```


```

2007 60

```


```

2008 72

```


```

2009 84

```


```

2010 96

```


```

2011 108

```


```

2012 120

```


```

2013 132

```


```

2014 144

```


```

2015 156

```


```

2016 168

```


```

2017 180

```


```

2018 192

```


```

2019 204

```


```

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

```


```

Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e

```


```

2003 11 11 10 10 10

```


```

2004 23 22 21 20 20

```


```

2005 35 33 32 31 30

```


```

2006 46 44 43 42 40

```


```

2007 58 55 54 52 50

```


```

2008 70 67 65 63 60

```


```

2009 81 78 75 73 70

```


```

2010 93 89 86 84 80

```


```

2011 105 101 97 94 90

```


```

2012 116 112 108 105 100

```


```

2013 128 124 119 115 110

```


```

2014 140 135 130 125 120

```


```

2015 152 146 140 136 130

```


```

2016 163 157 151 146 140

```


```

2017 174 169 162 157 150

```


```

2018 186 180 173 168 160

```


```

2019 197 191 184 178 170

```


```

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den ruhegenussfähigen Zulagen,

(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.

(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.

(7) Der Vergleichsruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2.

Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen."

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