Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Die Anschlussstelle “Wundschuh” (urspr. “Werndorf-Terminal”) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 381 her.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. G 2172 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. -
Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/20-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Autobahnanschlussstelle Werndorf-Terminal”.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.