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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters", Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang für "Export und Internationale Geschäftstätigkeit"

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang für "Export und Internationale Geschäftstätigkeit" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2004 außer Kraft.