Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gerberei (Gerberei-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:
Lehrberuf Gerberei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Rotgerben,
Weiß- und Sämischgerben.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunkts ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung erfolgt, sind die innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Gerberei - Rotgerben:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
erforderliche Materialien zum Rotgerben fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,
Nebenprodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,
Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,
Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen kontrollieren,
Ausführen der Arbeiten der Rotgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,
technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.
Gerberei - Weiß- und Sämischgerben:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
erforderliche Materialien zum Weiß- und Sämischgerben fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,
Nebenrodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,
Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,
Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen kontrollieren,
Ausführen der Arbeiten der Weiß- und Sämischgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,
technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe, ihrer
```
Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz, die
```
Möglichkeiten der Wiederverwertung und der fachgerechten
Trennung und Entsorgung der im Betrieb verwendeten Roh-,
Hilfs- und Reststoffe
```
```
```
- Kenntnis über Kenntnis über
```
Sortieren der Sortieren fertiger
Rohhäute und Felle und Leder
Rohfelle
```
```
```
Konservieren und - -
```
Lagern der Rohware
und Zwischenprodukte
```
```
```
Weichen -
```
```
```
```
Kenntnis über Haarlockern, Enthaaren und Hautaufschluss
```
```
```
```
Äschern -
```
```
```
```
Kenntnis der Gerbarten -
```
```
```
```
- Entkalken, Beizen, Pickeln und
```
Vorgerben
```
```
```
- Gerben entsprechend der Leder-
```
oder Fellart
```
```
```
- Abwelken und Falzen
```
```
```
```
- Kenntnis über Trocknungsarten und
```
Mitarbeiten beim Trocknungsprozess
```
```
```
- Kenntnis der Beurteilen und
```
Qualitäts- Sortieren von
kontrolle Rohhäuten und
Fellen sowie von
Leder und fertigen
Fellen
```
```
```
- Schleifen
```
```
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit und der Vorschriften der Verordnung
über Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Jugendliche
gemäß § 23 KJBG
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich
```
```
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
Gerberei - Rotgerben
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis des - -
```
Streichens
```
```
```
Kenntnis der - Kruponieren
```
Flächenaufteilung der
Haut und
Schnittführung
(Kruponieren,
Trimmen)
```
```
```
Kenntnis des Entfleischens
```
```
```
```
Kenntnis des Spaltens
```
```
```
```
Kenntnis des Nasszurichtens
```
```
```
```
- Neutralisieren, Nachgerben, Färben
```
und Fetten
```
```
```
- Ausrecken (Ausstoßen)
```
```
```
```
- Stollen
```
```
```
```
- Kenntnis der Zurichtungsarten und
```
Auftragstechniken
```
```
```
- Zurichten des Leders mit
```
Zurichthilfsmittel
```
```
```
-
- Glanzstoßen
```
```
```
```
- Millen, Bügeln, Prägen, Messen
```
```
```
```
Gerberei - Weiß- und Sämischgerben
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Strecken von Pelz und Fellen -
```
```
```
```
Enthaaren - -
```
```
```
```
Entfleischen auf dem Entfleischen maschinell
```
Baum
```
```
```
-
- Dünnschneiden von
```
Pelzen und Fellen
```
```
```
Narben abstoßen auf Narben abstoßen maschinell
```
dem Baum
```
```
```
Kenntnis des - -
```
Streichens (manuell
und maschinell)
```
```
```
Streichen -
```
```
```
```
- Messen
```
```
```
```
- Waschen, Fetten
```
```
```
```
Stollen mit Hand Stollen maschinell
```
```
```
```
- Bimsen
```
```
```
```
- Kenntnis des Färbens
```
```
```
```
Bürstfärben auf der Tafel
```
```
```
```
- Spritz- und Fassfärben
```
```
```
```
- Zurichten nach der Färbung
```
```
```
```
Kenntnis des Läuterns
```
```
```
```
Läutern - -
```
```
```
```
-
- Zuordnen und
```
Auswahl der
Rohware nach
Verwendungszweck
```
```
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung und/oder Bearbeitung eines Werkstücks entsprechend der Aufgabenstellung der Prüfungskommission zur Ermittlung der handwerklichen Fertigkeiten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei jedenfalls auch nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Gerberei - Rotgerben:
Falzen,
Gerben,
Nasszurichten,
Zurichten,
Beurteilen von Leder;
Gerberei - Weiß- und Sämischgerben:
Gerben,
Färben,
Stollen,
Bimsen und Schleifen,
Beurteilen von Leder und Fellen.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen.
(7) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsstoffe,
Beachtung des Umweltaspektes.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, der Schwerpunktausbildung des Lehrlings und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Gerbtechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohwaren, Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Technische Berechnungen,
Rezepturberechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge,
```
auf jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rotgerber, BGBl. Nr. 305/1981, Artikel I Z 1, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rotgerber, BGBl. Nr. 30/1978, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Rotgerber ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2001 die Lehrzeit beendet aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Rotgerber entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei - Rotgerben voll anzurechnen.
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber, BGBl. Nr. 305/1981, Artikel I Z 4, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber, BGBl. Nr. 34/1978, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2001 die Lehrzeit beendet aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei - Weiß- und Sämischgerben voll anzurechnen.