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Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, verschoben wird[CELEX-Nr.: 300L0041]

Geltender Text a fecha 2000-09-21

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 67/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 67/2014).

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels durch Tierversuche überprüft worden ist, wird auf den 30. Juni 2002 verschoben.