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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 - PGT2 2000)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.

§ 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.

(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.

(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.

(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage

Abschnitt I

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I

der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 5 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 9 000

```


```

3 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 2, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 5 000

```


```

4 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 2, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 angeführt ist (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen), mit dem ersten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation 5 000

```


```

6 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 5, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

7 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 5, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 11 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht alle

Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 14 fallen) 103 000

```


```

9 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 8, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 52 000

```


```

10 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 8, für jede weitere

Indikation zusätzlich 13 000

```


```

11 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

BG enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

12 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 11, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

13 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 11, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 11 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt II

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen

Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 20 fallend),

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 14 000

```


```

17 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 7 000

```


```

18 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 9 000

```


```

19 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jede weitere

Indikation zusätzlich 3 000

```


```

VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 4 000

```


```

21 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000

```


```

22 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

23 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 28 fallend),

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 32 fallen) 148 000

```


```

25 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000

```


```

26 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 68 000

```


```

27 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jede weitere

Indikation zusätzlich 17 000

```


```

28 Je Pflanzenschutzmittel, das

BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

29 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000

```


```

30 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

31 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 28 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt III

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß

§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 37 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 18 000

```


```

35 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 34, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 9 000

```


```

36 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 34, für jede weitere

Indikation zusätzlich 3 000

```


```

VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren

Inhaltsstoffe enthält oder in der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 5 000

```


```

38 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 37, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

39 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 37, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 43 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 46 fallen) 194 000

```


```

41 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 40, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 68 000

```


```

42 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 40, für jede weitere

Indikation zusätzlich 21 000

```


```

43 Je Pflanzenschutzmittel, das

BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

44 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 43, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

45 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 43, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 43 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt IV

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 3 000

```


```

BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 11 000

```


```

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

50 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

51 Je Antrag auf Formulierungsänderung

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

GG einzelner Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente

(zB R- oder S-Sätze, gefährliche

Eigenschaften) eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

54 Je Antrag auf

Indikationserweiterung eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

55 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels (soweit

nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000

```


```

56 Je Antrag auf Formulierungsänderung

eines Pflanzenschutzmittels (soweit

nicht unter Tarifpost 60 fallend) 9 000

```


```

57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels (soweit

nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000

```


```

58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente

VPG (zB R- oder S-Sätze, gefährliche

Eigenschaften) eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 60 fallend) 6 000

```


```

59 Je Antrag auf

Indikationserweiterung eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 60 fallend) 6 000

```


```

60 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist, auf

Formulierungsänderung, auf

Abänderung sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen, auf

Abänderung sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB R- oder

S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

oder auf Indikationserweiterung

eines Pflanzenschutzmittels, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000

```


```

61 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 66 fallend) 11 000

```


```

62 Je Antrag auf Formulierungsänderung

eines Pflanzenschutzmittels (soweit

nicht unter Tarifpost 66 fallend) 22 000

```


```

63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels (soweit

nicht unter Tarifpost 66 fallend) 6 000

```


```

64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente

BG (zB R- oder S-Sätze, gefährliche

Eigenschaften) eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 66 fallend) 7 000

```


```

65 Je Antrag auf

Indikationserweiterung eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 67 fallend) 34 000

```


```

66 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist, auf

Formulierungsänderung, auf

Abänderung sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen oder auf

Abänderung sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB R- oder

S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000

```


```

67 Je Antrag auf

Indikationserweiterung eines

Pflanzenschutzmittels, das

Organismen oder deren

Inhaltsstoffe enthält oder in der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000

```


```

Abschnitt VI

Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

gemäß § 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

(soweit nicht unter Tarifpost 71

fallend) 9 000

```


```

70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

VPG gemäß § 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 4 000

```


```

71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

gemäß § 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,

das Organismen oder deren

Inhaltsstoffe enthält oder in der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000

```


```

72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

gemäß § 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

(soweit nicht unter Tarifpost 73

fallend) 46 000

```


```

73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

BG gemäß § 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,

das Organismen oder deren

Inhaltsstoffe enthält oder in der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000

```


```

74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

gemäß § 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 11 000

```


```

Abschnitt VII

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 92 000

```


```

VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je

Antragsteller 403 000

```


```

77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder

Virus), je Antragsteller 230 000

```


```

BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je

Antragsteller 1 259 000

```


```

79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder

Virus) 458 000

```


```

Anlage

Abschnitt I

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I

der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 5 fallend), mit dem

ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation 654

```


```

3 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 363

```


```

VPG 4 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2,

für jede weitere Indikation zusätzlich 145

```


```

5 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit

dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 363

```


```

6 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145

```


```

7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5,

für jede weitere Indikation zusätzlich 72

```


```

8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 11 fallend), mit dem

ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 14

fallen) 7 485

```


```

9 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778

```


```

BG 10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8,

für jede weitere Indikation zusätzlich 944

```


```

11 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem

ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation 799

```


```

12 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436

```


```

13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11,

für jede weitere Indikation zusätzlich 145

```


```

14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 11 fallend), je

Indikation im Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen ("Minor crops") oder je

Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872

```


```

Abschnitt II

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen

Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 20 fallend), mit dem

ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 1 017

```


```

17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,

für jeden weiteren neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 508

```


```

18 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,

für jeden alten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654

```


```

VPG 19 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,

für jede weitere Indikation zusätzlich 218

```


```

20 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit

dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 290

```


```

21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,

für jeden weiteren neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145

```


```

22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,

für jeden alten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145

```


```

23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,

für jede weitere Indikation zusätzlich 72

```


```

24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 28 fallend), mit dem

ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation (soweit nicht alle

Indikationen des Pflanzenschutzmittels

unter Tarifpost 32 fallen) 10 755

```


```

25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,

für jeden weiteren neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778

```


```

26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,

für jeden alten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941

```


```

27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,

für jede weitere Indikation zusätzlich 1 235

```


```

BG 28 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit

dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 799

```


```

29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,

für jeden weiteren neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436

```


```

30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,

für jeden alten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436

```


```

31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,

für jede weitere Indikation zusätzlich 145

```


```

32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 28 fallend), je

Indikation im Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen ("Minor crops") oder je

Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872

```


```

Abschnitt III

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß

§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 37 fallend), mit dem

ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation 1 308

```


```

35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654

```


```

36 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34,

für jede weitere Indikation zusätzlich 218

```


```

VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit

dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 363

```


```

38 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145

```


```

39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37,

für jede weitere Indikation zusätzlich 72

```


```

40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 43 fallend), mit dem

ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 46

fallen) 14 098

```


```

41 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941

```


```

42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40,

für jede weitere Indikation zusätzlich 1 526

```


```

BG 43 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist, mit

dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 799

```


```

44 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43,

für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436

```


```

45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43,

für jede weitere Indikation zusätzlich 145

```


```

46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht

unter Tarifpost 43 fallend), je

Indikation im Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen ("Minor crops") oder je

Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872

```


```

Abschnitt IV

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 218

```


```

BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 799

```


```

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

50 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist

eines Pflanzenschutzmittels 145

```


```

51 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels 145

```


```

GG 52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Anwendungsbestimmungen eines

Pflanzenschutzmittels 145

```


```

53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-

oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels 145

```


```

54 Je Antrag auf Indikationserweiterung

eines Pflanzenschutzmittels 145

```


```

55 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist

eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 60 fallend) 436

```


```

56 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter

Tarifpost 60 fallend) 654

```


```

57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Anwendungsbestimmungen eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter

Tarifpost 60 fallend) 436

```


```

58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-

oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 60 fallend) 436

```


```

59 Je Antrag auf Indikationserweiterung

VPG eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 60 fallend) 436

```


```

60 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist,

auf Formulierungsänderung, auf Abänderung

sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen, auf Abänderung

sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente

(zB R- oder S-Sätze, gefährliche

Eigenschaften) oder auf

Indikationserweiterung eines

Pflanzenschutzmittels, das Organismen

oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist 290

```


```

61 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist

eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 66 fallend) 799

```


```

62 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter

Tarifpost 66 fallend) 1 598

```


```

63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Anwendungsbestimmungen eines

Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter

Tarifpost 66 fallend) 436

```


```

64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger

einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-

BG oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 66 fallend) 508

```


```

65 Je Antrag auf Indikationserweiterung

eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht

unter Tarifpost 67 fallend) 2 470

```


```

66 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist,

auf Formulierungsänderung, auf Abänderung

sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen oder auf

Abänderung sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB R- oder

S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und Kupferverbindungen)

angeführt ist 290

```


```

67 Je Antrag auf Indikationserweiterung

eines Pflanzenschutzmittels, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und Kupferverbindungen)

angeführt ist 799

```


```

Abschnitt VI

Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen

gemäß § 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit

nicht unter Tarifpost 71 fallend) 654

```


```

70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß

§ 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 290

```


```

VPG 71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß

§ 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und Kupferverbindungen)

angeführt ist 290

```


```

72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß

§ 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit

nicht unter Tarifpost 73 fallend) 3 342

```


```

BG 73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß

§ 8, § 9 oder § 10 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und Kupferverbindungen)

angeführt ist 799

```


```

74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß

§ 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 799

```


```

Abschnitt VII

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Tarif- Gebühren

art post Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 6 685

```


```

VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je

Antragsteller 29 287

```


```

77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder

Virus), je Antragsteller 16 714

```


```

BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je

Antragsteller 91 495

```


```

79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder

Virus) 33 284

```


```