Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 - PGT2 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.
§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.
§ 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.
(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.
(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.
(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage
Abschnitt I
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 5 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 9 000
```
```
3 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 2, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 5 000
```
```
4 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 2, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 angeführt ist (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen), mit dem ersten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation 5 000
```
```
6 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 5, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
7 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 5, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 11 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht alle
Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 14 fallen) 103 000
```
```
9 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 8, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 52 000
```
```
10 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 8, für jede weitere
Indikation zusätzlich 13 000
```
```
11 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
BG enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
12 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 11, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
13 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 11, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 11 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt II
Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen
Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 20 fallend),
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 14 000
```
```
17 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 7 000
```
```
18 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 9 000
```
```
19 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jede weitere
Indikation zusätzlich 3 000
```
```
VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 4 000
```
```
21 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000
```
```
22 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
23 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 28 fallend),
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 32 fallen) 148 000
```
```
25 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000
```
```
26 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 68 000
```
```
27 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jede weitere
Indikation zusätzlich 17 000
```
```
28 Je Pflanzenschutzmittel, das
BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
29 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000
```
```
30 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
31 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 28 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt III
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß
§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 37 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 18 000
```
```
35 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 34, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 9 000
```
```
36 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 34, für jede weitere
Indikation zusätzlich 3 000
```
```
VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren
Inhaltsstoffe enthält oder in der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 5 000
```
```
38 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 37, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
39 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 37, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 43 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 46 fallen) 194 000
```
```
41 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 40, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 68 000
```
```
42 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 40, für jede weitere
Indikation zusätzlich 21 000
```
```
43 Je Pflanzenschutzmittel, das
BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
44 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 43, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
45 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 43, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 43 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt IV
Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 3 000
```
```
BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 11 000
```
```
Abschnitt V
Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
50 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
51 Je Antrag auf Formulierungsänderung
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
GG einzelner Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente
(zB R- oder S-Sätze, gefährliche
Eigenschaften) eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
54 Je Antrag auf
Indikationserweiterung eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
55 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels (soweit
nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000
```
```
56 Je Antrag auf Formulierungsänderung
eines Pflanzenschutzmittels (soweit
nicht unter Tarifpost 60 fallend) 9 000
```
```
57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels (soweit
nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000
```
```
58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente
VPG (zB R- oder S-Sätze, gefährliche
Eigenschaften) eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 60 fallend) 6 000
```
```
59 Je Antrag auf
Indikationserweiterung eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 60 fallend) 6 000
```
```
60 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist, auf
Formulierungsänderung, auf
Abänderung sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen, auf
Abänderung sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB R- oder
S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
oder auf Indikationserweiterung
eines Pflanzenschutzmittels, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000
```
```
61 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 66 fallend) 11 000
```
```
62 Je Antrag auf Formulierungsänderung
eines Pflanzenschutzmittels (soweit
nicht unter Tarifpost 66 fallend) 22 000
```
```
63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels (soweit
nicht unter Tarifpost 66 fallend) 6 000
```
```
64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente
BG (zB R- oder S-Sätze, gefährliche
Eigenschaften) eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 66 fallend) 7 000
```
```
65 Je Antrag auf
Indikationserweiterung eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 67 fallend) 34 000
```
```
66 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist, auf
Formulierungsänderung, auf
Abänderung sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen oder auf
Abänderung sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB R- oder
S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000
```
```
67 Je Antrag auf
Indikationserweiterung eines
Pflanzenschutzmittels, das
Organismen oder deren
Inhaltsstoffe enthält oder in der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000
```
```
Abschnitt VI
Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
gemäß § 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
(soweit nicht unter Tarifpost 71
fallend) 9 000
```
```
70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
VPG gemäß § 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 4 000
```
```
71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
gemäß § 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
das Organismen oder deren
Inhaltsstoffe enthält oder in der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000
```
```
72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
gemäß § 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
(soweit nicht unter Tarifpost 73
fallend) 46 000
```
```
73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
BG gemäß § 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
das Organismen oder deren
Inhaltsstoffe enthält oder in der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000
```
```
74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
gemäß § 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 11 000
```
```
Abschnitt VII
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 92 000
```
```
VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je
Antragsteller 403 000
```
```
77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder
Virus), je Antragsteller 230 000
```
```
BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je
Antragsteller 1 259 000
```
```
79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder
Virus) 458 000
```
```
Anlage
Abschnitt I
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 5 fallend), mit dem
ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation 654
```
```
3 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 363
```
```
VPG 4 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2,
für jede weitere Indikation zusätzlich 145
```
```
5 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit
dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 363
```
```
6 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145
```
```
7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5,
für jede weitere Indikation zusätzlich 72
```
```
8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 11 fallend), mit dem
ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 14
fallen) 7 485
```
```
9 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778
```
```
BG 10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8,
für jede weitere Indikation zusätzlich 944
```
```
11 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem
ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation 799
```
```
12 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436
```
```
13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11,
für jede weitere Indikation zusätzlich 145
```
```
14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 11 fallend), je
Indikation im Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen ("Minor crops") oder je
Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872
```
```
Abschnitt II
Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen
Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 20 fallend), mit dem
ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 1 017
```
```
17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,
für jeden weiteren neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 508
```
```
18 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,
für jeden alten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654
```
```
VPG 19 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16,
für jede weitere Indikation zusätzlich 218
```
```
20 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit
dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 290
```
```
21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,
für jeden weiteren neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145
```
```
22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,
für jeden alten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145
```
```
23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20,
für jede weitere Indikation zusätzlich 72
```
```
24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 28 fallend), mit dem
ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation (soweit nicht alle
Indikationen des Pflanzenschutzmittels
unter Tarifpost 32 fallen) 10 755
```
```
25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,
für jeden weiteren neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778
```
```
26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,
für jeden alten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941
```
```
27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24,
für jede weitere Indikation zusätzlich 1 235
```
```
BG 28 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit
dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 799
```
```
29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,
für jeden weiteren neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436
```
```
30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,
für jeden alten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436
```
```
31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28,
für jede weitere Indikation zusätzlich 145
```
```
32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 28 fallend), je
Indikation im Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen ("Minor crops") oder je
Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872
```
```
Abschnitt III
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß
§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 37 fallend), mit dem
ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation 1 308
```
```
35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654
```
```
36 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34,
für jede weitere Indikation zusätzlich 218
```
```
VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit
dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 363
```
```
38 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145
```
```
39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37,
für jede weitere Indikation zusätzlich 72
```
```
40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 43 fallend), mit dem
ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 46
fallen) 14 098
```
```
41 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941
```
```
42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40,
für jede weitere Indikation zusätzlich 1 526
```
```
BG 43 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist, mit
dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 799
```
```
44 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43,
für jeden weiteren Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436
```
```
45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43,
für jede weitere Indikation zusätzlich 145
```
```
46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht
unter Tarifpost 43 fallend), je
Indikation im Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen ("Minor crops") oder je
Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872
```
```
Abschnitt IV
Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 218
```
```
BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 799
```
```
Abschnitt V
Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
50 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist
eines Pflanzenschutzmittels 145
```
```
51 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels 145
```
```
GG 52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Anwendungsbestimmungen eines
Pflanzenschutzmittels 145
```
```
53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-
oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels 145
```
```
54 Je Antrag auf Indikationserweiterung
eines Pflanzenschutzmittels 145
```
```
55 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist
eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 60 fallend) 436
```
```
56 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter
Tarifpost 60 fallend) 654
```
```
57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Anwendungsbestimmungen eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter
Tarifpost 60 fallend) 436
```
```
58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-
oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 60 fallend) 436
```
```
59 Je Antrag auf Indikationserweiterung
VPG eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 60 fallend) 436
```
```
60 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist,
auf Formulierungsänderung, auf Abänderung
sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen, auf Abänderung
sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente
(zB R- oder S-Sätze, gefährliche
Eigenschaften) oder auf
Indikationserweiterung eines
Pflanzenschutzmittels, das Organismen
oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist 290
```
```
61 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist
eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 66 fallend) 799
```
```
62 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter
Tarifpost 66 fallend) 1 598
```
```
63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Anwendungsbestimmungen eines
Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter
Tarifpost 66 fallend) 436
```
```
64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger
einzelner Kennzeichnungselemente (zB R-
BG oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 66 fallend) 508
```
```
65 Je Antrag auf Indikationserweiterung
eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht
unter Tarifpost 67 fallend) 2 470
```
```
66 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist,
auf Formulierungsänderung, auf Abänderung
sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen oder auf
Abänderung sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB R- oder
S-Sätze, gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und Kupferverbindungen)
angeführt ist 290
```
```
67 Je Antrag auf Indikationserweiterung
eines Pflanzenschutzmittels, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und Kupferverbindungen)
angeführt ist 799
```
```
Abschnitt VI
Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen
gemäß § 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit
nicht unter Tarifpost 71 fallend) 654
```
```
70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß
§ 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 290
```
```
VPG 71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß
§ 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und Kupferverbindungen)
angeführt ist 290
```
```
72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß
§ 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit
nicht unter Tarifpost 73 fallend) 3 342
```
```
BG 73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß
§ 8, § 9 oder § 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und Kupferverbindungen)
angeführt ist 799
```
```
74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß
§ 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 799
```
```
Abschnitt VII
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Tarif- Gebühren
art post Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 6 685
```
```
VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je
Antragsteller 29 287
```
```
77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder
Virus), je Antragsteller 16 714
```
```
BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je
Antragsteller 91 495
```
```
79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder
Virus) 33 284
```
```