Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung)
Geltender Text a fecha 2000-11-24
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 800 S für den Vorsitzenden, 750 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 700 S für die übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe Stundensatz.
§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.