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Multilaterale Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. August 2000 und von der Tschechischen Republik am 10. Oktober 2000 unterzeichnet.

Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.

1.

Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.

2.

Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: