Multilaterale Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. August 2000 und von der Tschechischen Republik am 10. Oktober 2000 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.
1.
Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
2.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: