Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Bei der am 15. Mai 2001 stattfindenden Ordentlichen Volkszählung sind Drucksorten mit nachstehender Bezeichnung zu verwenden:
Anlage 1: Zählungsliste für einen Haushalt
Anlage 2: Personenblatt
Anlage 2.1: Erläuterungen zum Personenblatt
Anlage 3: Umschlagbogen für eine Gemeinschaftsunterkunft
Anlage 3.1: Namensliste zur Gemeinschaftsunterkunft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. (1) Die bei der Volkszählung gestellten Fragen sind aus der Anlage 2 und weiters aus der Anlage 1 oder der Anlage 3 ersichtlich.
(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen sind aus der Anlage 1 und der Anlage 3 ersichtlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2.1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage 3
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3.1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)