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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn erlassen wird

Geltender Text a fecha 2000-12-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2000 wird verordnet:

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft m.b.H) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse anerkannt.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.