Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
die Personalien,
die Ausbildungsdaten,
die Sozialversicherungsdaten,
die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
die Daten der beruflichen Tätigkeit,
Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,
die Bankkontodaten.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit:
unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.
Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit:
unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
die Genehmigung des Jahresbudgets;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Kuratoriums.
(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur:
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
die Genehmigung des Jahresbudgets;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Kuratoriums.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
K-SVFG
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
die Genehmigung des Jahresbudgets;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Kuratoriums;
die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.
(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
K-SVFG
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
die Genehmigung des Jahresbudgets;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Kuratoriums;
die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abschnitt
Leistungen des Fonds
Beitragszuschüsse
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Abschnitt
Leistungen des Fonds
Beitragszuschüsse
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds
Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag des Künstlers;
Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG 1988, BGBl. Nr. 106 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 400), darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
(2) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft)
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft)
(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
(2) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft)
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft)
(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2012)
(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2012)
(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Abkürzung
K-SVFG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 8.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß § 19 Abs. 3 der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Abs. 1 Z 2.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(8) In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).
(9) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Abkürzung
K-SVFG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 8.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß § 19 Abs. 3 der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Abs. 1 Z 2.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(8) In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).
(9) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Abkürzung
K-SVFG
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß § 19 Abs. 3 der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Abs. 1 Z 2.
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(8) In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen). Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.
(9) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 12 000 S jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 872 Euro jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.
(Anm.:
Ab 1.1.2009 beträgt der Beitragszuschuss 1.230,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 488/2008.
Ab 1.1.2010 beträgt der Beitragszuschuss 1.350,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 473/2009.
Ab 1.1.2012 beträgt der Beitragszuschuss 1.560,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 448/2011.)
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
Abkürzung
K-SVFG
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
Abkürzung
K-SVFG
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4) überschritten wurde.
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
Abkürzung
K-SVFG
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
Abkürzung
K-SVFG
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen.
Abkürzung
K-SVFG
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.
Abkürzung
K-SVFG
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Abkürzung
K-SVFG
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 19 Abs. 3. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Abkürzung
K-SVFG
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 19 Abs. 3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
§ 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
Abkürzung
K-SVFG
Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
§ 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
Abkürzung
K-SVFG
Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
§ 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler
aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder
durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler
aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder
durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
Abkürzung
K-SVFG
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.
(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
Abkürzung
K-SVFG
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.
(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler
Zweck der Beihilfen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.