Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2010-11-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 133
Änderungshistorie JSON API

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

1.

zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;

2.

Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;

3.

zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);

4.

für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

Abkürzung

K-SVFG

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25b. Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Beihilfen;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;

4.

Ausmaß und Art der Beihilfen;

5.

Verfahren zur Gewährung der Beihilfen

a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b. Auszahlungsmodus,

c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;

6.

Vertragsmodalitäten.

Abkürzung

K-SVFG

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25b. Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Beihilfen;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;

4.

Ausmaß und Art der Beihilfen;

5.

Verfahren zur Gewährung der Beihilfen

a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b. Auszahlungsmodus,

c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;

6.

Vertragsmodalitäten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 10 000 000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zusätzlich bis zu 20 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zusätzlich bis zu 40 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Abkürzung

K-SVFG

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist vom Bundeskanzler, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

(2) Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die vom Bundeskanzler, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.

(3) Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

Abkürzung

K-SVFG

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

(2) Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.

(3) Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

1.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

a)

einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

b)

das 738. Lebensmonat überschritten haben,

c)

auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

d)

bedürftig sind.

2.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

3.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

4.

Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

5.

Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

1.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

a)

einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

b)

das 738. Lebensmonat überschritten haben,

c)

auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

d)

bedürftig sind.

2.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

3.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

4.

Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

5.

Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Abkürzung

K-SVFG

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

1.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

a)

einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

b)

das 738. Lebensmonat überschritten haben,

c)

auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

d)

bedürftig sind.

2.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

3.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

4.

Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

5.

Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

Abkürzung

K-SVFG

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

1.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

a)

einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

b)

das 738. Lebensmonat überschritten haben,

c)

auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

d)

bedürftig sind.

2.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

3.

Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

4.

Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

5.

Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Der Bundeskanzler und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Abkürzung

K-SVFG

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Abkürzung

K-SVFG

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Verweisungen

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 31.12.2021 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 30.6.2023 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

K-SVFG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

3.

hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

5.

hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

6.

im Übrigen der Bundeskanzler.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 15 Abs. 5 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 21 Abs. 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und

6.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Abkürzung

K-SVFG

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und

6.

im Übrigen der Bundeskanzler.

Abkürzung

K-SVFG

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 15 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 21 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

6.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

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