Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und
der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12. Dezember 2000 S 37.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und
der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12. Dezember 2000 S 37.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten,
Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt sind, und
Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten,
Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt sind, und
Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
der Lieferant der Erzeugnisse sowie
eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
der Lieferant der Erzeugnisse sowie
eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
der Lieferant der Erzeugnisse sowie
eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine
Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine
Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine
Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine
Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.
Kosten
§ 9. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Kosten
§ 9. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Milchanteils- und Fettgehaltskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Milchanteils- und Fettgehaltskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 12. Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.
Muster und Formblätter
§ 12. Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, die beihilfefähige Höchstmenge, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, die beihilfefähige Höchstmenge, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
(4) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
(4) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(5) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2004 tritt mit 6. September 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
(4) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(5) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2004 tritt mit 6. September 2004 in Kraft.
(6) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2005 tritt mit 5. September 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
(4) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(5) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2004 tritt mit 6. September 2004 in Kraft.
(6) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2005 tritt mit 5. September 2005 in Kraft.
(7) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2006 tritt mit 4. September 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.
(4) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(5) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2004 tritt mit 6. September 2004 in Kraft.
(6) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2005 tritt mit 5. September 2005 in Kraft.
(7) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2006 tritt mit 4. September 2006 in Kraft.
Anlage 1
Zu § 4
Kategorie V:
wärmebehandelte Magermilch
wärmebehandelte Schokoladenmagermilch oder aromatisierte Magermilch mit einem Anteil von mindestens 90 Gewichtsprozent Magermilch
Joghurt aus Magermilch
Anlage 1
zu § 4
Kategorie VII:
Wärmebehandelte Magermilch, die hinsichtlich des Fettgehalts den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 genügt.
Wärmebehandelte Schokoladenmagermilch oder wärmebehandelte aromatisierte Magermilch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90% Milch gemäß Buchstabe a).
Joghurt aus Magermilch gemäß Buchstabe a).
Kategorie VIII:
Nicht aromatisierter Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.
Kategorie IX:
Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.
Anlage 1
zu § 4
Kategorie VII:
Wärmebehandelte Magermilch, die hinsichtlich des Fettgehalts den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 genügt.
Wärmebehandelte Schokoladenmagermilch oder wärmebehandelte aromatisierte Magermilch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90% Milch gemäß Buchstabe a).
Joghurt aus Magermilch gemäß Buchstabe a).
Kategorie VIII:
Nicht aromatisierter Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.
Kategorie IX:
Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 2
Zu § 8 Abs. 1
Überprüfung des Fettgehalts
Überprüfung des Milchanteils
Häufigkeit der Kontrollen
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an
Begünstige ab 1. Jänner 2001:
Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
Schulmilch offen, per Liter 3,6 % 9,00 S
Schulmilch in Behältern 2 l, per Liter 3,6 % 9,00 S
Schulmilch in 0,25-l-Einheiten
(Leichtglasflasche oder Einwegpapier- oder
Einwegkunststoffpackung) 3,6 % 4,00 S
Schulmilch in 0,2-l-Einheiten 3,6 % 3,50 S
Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch
oder Milch mit anderen Zusätzen mit einem
Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen
Milch (im Folgenden aromatisierte Milch) offen,
per Liter 3,6 % 12,00 S
aromatisierte Milch in Behältern 2 l, per
Liter 3,6 % 12,00 S
aromatisierte Milch in 0,25-l-Einheiten 3,6 % 5,00 S
aromatisierte Milch in 0,2-l-Einheiten 3,6 % 4,50 S
aromatisierte H-Milch in 0,25-l-Einheiten 3,6 % 4,50 S
aromatisierte H-Milch in 0,25-l-Einheiten 1,5 % 5,00 S
aromatisierte H-Milch in 0,2-l-Einheiten 3,6 % 4,00 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg,
per kg 3,6 % 14,50 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 3,6 % 4,50 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 3,6 % 4,00 S
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 1,20 S per Liter und für aromatisierte Milch um 2 S per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstige ab 1. September 2001:
Produktbezeichnung Höchstpreis Höchstpreis
in Schilling in Euro
Vollmilch offen, per Liter 9,90 0,72
Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 9,90 0,72
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten
(Leichtglasflasche oder Einwegpapier-
oder Einwegkunststoffpackung) 4,80 0,35
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 4,10 0,30
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 4,00 0,29
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch,
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch
mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt
von mindestens 90 Gewichtshundertteilen
Milch (im Folgenden aromatisierte
Vollmilch) offen, per Liter 12,90 0,94
aromatisierte Vollmilch in Behältern
2 l, per Liter 12,90 0,94
aromatisierte Vollmilch in
0,25 l-Einheiten 5,50 0,40
aromatisierte Vollmilch in
0,2 l-Einheiten 5,00 0,36
aromatisierte Vollmilch in
0,18 l-Einheiten 4,80 0,35
aromatisierte H-Vollmilch in
0,25 l-Einheiten 5,00 0,36
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 5,20 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in
0,2 l-Einheiten 4,40 0,32
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten
1 kg, per kg 14,50 1,05
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten
zu 250 g 5,00 0,36
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten
zu 200 g 4,40 0,32
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 1,10 S bzw. 0,08 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 2,20 S bzw. 0,16 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte für das Schuljahr 2004/2005:
Produktbezeichnung Höchstpreis
in Euro
Vollmilch offen, per Liter 0,72
Vollmilch in Behältern 2 l, per Liter 0,72
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche
oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) 0,35
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,30
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,29
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch,
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt von mindestens
90 Gewichtshundertteilen Milch (im Folgenden
aromatisierte Vollmilch) offen, per Liter 0,94
aromatisierte Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 0,94
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,40
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,36
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,35
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,36
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,32
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg, per kg 1,05
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 0,36
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 0,32
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,08 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,16 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an
Begünstigte für das Schuljahr 2005/2006:
Produktbezeichnung Höchstpreis
in Euro
Vollmilch offen, per Liter 0,72
Vollmilch in Behältern 2 l, per Liter 0,72
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche
oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) 0,35
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,30
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,29
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch,
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen 0,94
Zusätzen mit einem Gehalt von mindestens
90 Gewichtshundertteilen Milch (im Folgenden
aromatisierte Vollmilch) offen, per Liter
aromatisierte Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 0,94
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,40
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,36
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,35
ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,33
aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,36
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,32
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 0,38
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg, per kg 1,05
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 0,36
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 0,32
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,08 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,16 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstige für das Schuljahr 2006/2007:
Produktbezeichnung Höchstpreis
in Euro
Vollmilch offen, per Liter 0,82
Vollmilch in Behältern 2 l, per Liter 0,82
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche
oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) 0,40
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,34
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,33
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, 1,07
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch
(im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen,
per Liter
aromatisierte Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 1,07
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,45
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,41
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,39
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,33
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 0,40
ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,36
aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,40
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg, per kg 1,15
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 0,41
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 0,36
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,12 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,20 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstige für das Schuljahr 2006/2007:
Produktbezeichnung Höchstpreis
in Euro
Vollmilch offen, per Liter 0,82
Vollmilch in Behältern 2 l, per Liter 0,82
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche
oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) 0,40
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,34
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,33
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, 1,07
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch
(im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen,
per Liter
aromatisierte Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 1,07
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,45
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,41
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,39
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,33
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 0,40
ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,36
ESL-teilentrahmte Milch mit oder ohne
Calciumanreicherung in 0,25 l Einheiten 0,36
aromatisierte ESL-teilentrahmte Milch mit oder ohne
Calciumanreicherung in 0,25 l Einheiten 0,40
aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,40
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg, per kg 1,15
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 0,41
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 0,36
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,12 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,20 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstige für das Schuljahr 2006/2007:
Produktbezeichnung Höchstpreis
in Euro
Vollmilch offen, per Liter 0,82
Vollmilch in Behältern 2 l, per Liter 0,82
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche
oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) 0,40
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,34
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,33
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, 1,07
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch
(im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen,
per Liter
aromatisierte Vollmilch in Behältern 2 l,
per Liter 1,07
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,45
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,41
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten 0,39
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,38
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten 0,33
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in
0,25 l-Einheiten 0,40
ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,36
ESL-teilentrahmte Milch mit oder ohne
Calciumanreicherung in 0,25 l Einheiten 0,36
aromatisierte ESL-teilentrahmte Milch mit oder ohne
Calciumanreicherung in 0,25 l Einheiten 0,40
aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten 0,40
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten 1 kg, per kg 1,15
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 0,41
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g 0,36
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,12 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,20 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.