Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Marktpreises für Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 und 69 Abs. 9 und 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:
§ 1. Als Marktpreise, von denen bei der Preisbestimmung gemäß § 69 Abs. 10 ElWOG auszugehen ist, werden bestimmt:
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Für den Leistungspreis für Lieferungen pro
```
Kilowatt ................................. 438 S
```
Für die Arbeitspreise für Lieferungen pro
```
Kilowattstunde:
```
in den Sommermonaten (April bis
```
einschließlich September)
aa) Hochtarif ......................... 0,3500 S
bb) Niedertarif ....................... 0,1600 S
```
in den Wintermonaten (Oktober bis
```
einschließlich März)
aa) Hochtarif ......................... 0,4479 S
bb) Niedertarif ....................... 0,1800 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten
```
Leistungspreis für Lieferungen, sofern die
Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache
Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro
Kilowatt ................................. 643,80 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten
```
Arbeitspreis für Lieferungen von Mai bis
August, die über der
Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt
pro Kilowattstunde ....................... 0,4887 S
§ 2. Für Verträge gemäß § 69 Abs. 9 ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zugrundegelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt:
```
Der Preisansatz für den Leistungspreis für
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Lieferungen beträgt pro Kilowatt ......... 884,34 S
```
Die Preisansätze für die Arbeitspreise für
```
Lieferungen betragen pro Kilowattstunde:
```
in den Sommermonaten (April bis
```
einschließlich September)
aa) Hochtarif ......................... 0,3595 S
bb) Niedertarif ....................... 0,2442 S
```
in den Wintermonaten (Oktober bis
```
einschließlich März)
aa) Hochtarif ......................... 0,5048 S
bb) Niedertarif ....................... 0,3268 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten
```
Leistungspreis für Lieferungen, sofern die
Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache
Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro
Kilowatt ................................. 1 300 S
```
Der Preisansatz für den erhöhten
```
Arbeitspreis für Lieferungen von Mai bis
August, die über der
Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt
pro Kilowattstunde ....................... 0,6394 S
§ 3. In den, im § 2 enthaltenen Preisansätzen sind keine Kosten enthalten, die sich auf Systemnutzungstarife beziehen. Diese Kosten werden mit 22% des Verbundtarifes XVII bestimmt.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.