Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)
BGBl. I Nr. 32/2001
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(______
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
Abkürzung
KOG
Vollversammlung
§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(______
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
Abkürzung
KOG
Vollversammlung
§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(______
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
Abkürzung
KOG
Vollversammlung
§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)
Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(______
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 6,75 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Dieser Betrag verändert sich ab dem Jahr 2007 um jenen Betrag, um den sich der für die Finanzierung des Fachbereichs Rundfunk in § 10a Abs. 1 angeführte Betrag von 0,75 Millionen Euro jährlich durch die Veränderung des Verbraucherpreisindex vermindert oder erhöht (§10a Abs. 1 letzter Satz). Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
Verwendung der Mittel
§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen;
Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen terrestrischen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).
Verwendung der Mittel
§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).
Richtlinien über die Gewährung von Mitteln
§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Auszahlungsmodus,
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.
(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
Richtlinien über die Gewährung von Mitteln
§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Auszahlungsmodus,
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.
(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen
§ 9d. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass
die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,
die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,
im Fall der Finanzierung von Studien nach § 9b Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.
(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.
(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.
(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Besondere Voraussetzungen
§ 9e. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.
Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.
Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung
§ 9g. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten die § 9c mit der Maßgabe, dass das Stellungnahmerecht der KommAustria entfällt, § 9d sowie § 9e sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.
(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.
(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach den Kategorien Fernsehfilm, -serie und -dokumentation, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.
(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.
(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.
(6) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 9c Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.
Fachbeirat
§ 9h. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfilmförderungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks
§ 9i. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.
(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.
Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks
§ 9j. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 9i Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz (“Veranstalter”) gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 9i Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.
(4) Die Förderung in Bezug auf Programme,
die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 PrTV-G darstellen, oder
die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder
die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder
für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,
Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen
§ 9k. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren;
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;
Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
(7) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
(8) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(9) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
Fachbeirat
§ 9l. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 9i und § 9j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 9i und § 9j zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
§ 9m. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.
(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.
(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.
(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.
(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu.
(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.
(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige), zu leisten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.
(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2005)
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.
(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, und des Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, tätigen Bediensteten der KommAustria.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation
§ 10. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
Abkürzung
KOG
Senate
§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).
(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
§ 10. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
Abkürzung
KOG
Senate
§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).
(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
Abkürzung
KOG
Senate
§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).
(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Abkürzung
KOG
Senate
§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).
(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
Abkürzung
KOG
Senate
§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).
(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich
Rundfunk
§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Die KommAustria kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
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