Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)
BGBl. I Nr. 32/2001
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004 und des Abschnittes II des PubFG 1984 tätigen Bediensteten der KommAustria.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk
§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Die KommAustria kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria.
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche
§ 10b. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2a und 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2011 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(3) § 10 Abs. 3 bis 14 gilt sinngemäß, wobei an Stelle der in § 10 Abs. 14 genannten Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.
Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.
Abkürzung
KOG
Einzelmitglieder
§ 11. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.
Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.
Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.
Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.
Zusammensetzung und Mitglieder
§ 12. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, gebunden, und zwar an
einen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
zwei Besestzungsvorschläge des Präsidenten jenes Oberlandesgerichtes, in dessen Amtssprengel der Sitz des Bundeskommunikationssenates liegt.
(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.
(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.
(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln.
(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abkürzung
KOG
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.
(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Entscheidungsfindung
§ 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;
Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;
Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
e. Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G sowie §§ 19 und 20 PrR G);
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
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