Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)
BGBl. I Nr. 32/2001
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Abkürzung
KOG
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.
(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;
Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 7a Abs. 14 ORF-G);
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;
Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;
Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;
Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;
Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;
Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;
Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD G;
Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.
Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900.
(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.
Verfahrensvorschriften
§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.
(2) Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Verfahrensvorschriften
§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.
(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Verfahrensvorschriften
§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Abkürzung
KOG
Dienst- und Besoldungsrecht
§ 14. (1) Durch die Bestellung zum Mitglied der KommAustria wird für die Dauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(2) Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der §§ 29g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.
(3) Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.
(4) Es gebühren
dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;
dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;
den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.
(5) Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.
Verwaltungsstrafen
§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 8 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Verwaltungsstrafen
§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 13 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Verwaltungsstrafen
§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Abkürzung
KOG
Kontrolle
§ 15. (1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Verweisungen
§ 16. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
KOG
Abschnitt
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH
§ 16. (1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Medien und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein fachkundiger Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie je ein vom Bundeskanzler und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestelltes weiteres Mitglied anzugehören. Ferner gehören jeweils ein von der Vollversammlung der KommAustria und ein von der Telekom-Control-Kommission bestimmtes Mitglied dem Aufsichtsrat an.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.
(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.
(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003)
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
dass
in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,
in Abs. 5 der letzte Satz,
in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,
Abs. 14 zur Gänze
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
dass
in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,
in Abs. 5 der letzte Satz,
in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,
Abs. 14 zur Gänze
(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
dass
in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,
in Abs. 5 der letzte Satz,
in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,
Abs. 14 zur Gänze
(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
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