Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-08
Status Aufgehoben · 2013-05-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365

BGBl. I Nr. 32/2001

Änderungshistorie JSON API

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;

6.

Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

(8) Die RTRGmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.

Übergangsbestimmung

§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

Übergangsbestimmung

§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTRGmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTRGmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2 obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2, des § 9a Abs. 1 erster Satz und des § 9f Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 9a Abs. 1 erster Satz, 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1 zweiter Satz und 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 9a Abs. 1 erster Satz, § 9f Abs. 1 erster Satz, § 9i Abs. 1 erster Satz, § 9j Abs. 1 erster Satz, § 9m Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 zweiter Satz und § 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTRGmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz

1.

soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTRGmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF TG, dem TIB G oder dem KDD G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTRGmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz

1.

soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTRGmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTRGmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz

1.

soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTRGmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G).

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;

f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;

f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTRGmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;

f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG und

8.

zu den Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz und den verhängten Sanktionen.

(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTRGmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Kompetenzzentrum

§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

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