Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-08
Status Aufgehoben · 2013-05-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365

BGBl. I Nr. 32/2001

Änderungshistorie JSON API

(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.

Abkürzung

KOG

Kompetenzzentrum

§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk (Anm. 1) und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Medien umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse;

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a).

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.

(__

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachbereich Rundfunk“ durch die Wortfolge „Fachbereich Medien“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in § 20 Abs. 1 nicht durchgeführt werden.)

Abkürzung

KOG

2a. Abschnitt

Servicestelle

Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTRGmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTRGmbH jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die RTRGmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Abkürzung

KOG

2a. Abschnitt

Servicestelle

Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTRGmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTRGmbH jährlich 0,05 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die RTRGmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Abkürzung

KOG

Barrierefreiheit

§ 20b. (1) In ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTRGmbH

1.

die Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,

2.

ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie

3.

als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.

(2) Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Künstliche Intelligenz

§ 20c. (1) Die RTRGmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KIProjekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).

(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTRGmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTRGmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Bereitstellung von KI Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI Einsatz und Best Practices im Medienbereich;

2.

Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI Einsatz im Medienbereich;

3.

Durchführung von Studien und Analysen zum KI Einsatz im Medienbereich;

4.

Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;

5.

Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;

6.

regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.

(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.

(6) Bei der RTRGmbH wird ein „Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KIBeirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:

1.

Information und Beratung der mit KI Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;

2.

Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;

3.

Fokussierung durch Unterstützung der mit KI Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;

4.

Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.

(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.

(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTRGmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.

(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTRGmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro vom Bund per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Verwendung der Mittel

§ 22. Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

Abkürzung

KOG

Verwendung der Mittel

§ 22. Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 AMD-G).

Abkürzung

KOG

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 23. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 24. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

1.

die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

2.

die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

3.

im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abkürzung

KOG

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 24. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

1.

die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

2.

die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

3.

im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreitet, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abkürzung

KOG

Besondere Voraussetzungen

§ 25. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Abkürzung

KOG

Förderung der Produktion von Audio-Podcasts

§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTRGmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTRGmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.

(4) Die Beratung der RTRGmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 27. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2.

Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3.

Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.

(8) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Abkürzung

KOG

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 27. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden. Eine Förderung von Produktionen, die eine Förderung nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, erhalten haben, ist zulässig, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erfüllen.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2.

Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3.

Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.

(8) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 6,25 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. März und jeweils 25 vH der Mittel per 30. September und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro vom Bund zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 25 Millionen Euro vom Bund zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:

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