Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)
BGBl. I Nr. 32/2001
Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren;
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);
Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 29 und § 30 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
(7) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(8) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
Abkürzung
KOG
Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen
§ 31. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren;
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);
Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalte- oder Ausbildungsförderung zu erhalten;
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 29 und § 30 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
(7) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(8) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung,
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Einrichtungen der Selbstkontrolle
§ 32a. (1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.
(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die
eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,
Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,
eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,
für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und
jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere
die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;
die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;
die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;
nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.
(4) Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.
Abkürzung
KOG
Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger
§ 32b. (1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMDG), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.
(3) Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.
Abkürzung
KOG
Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger
§ 32b. (1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMDG), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.
(3) Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.
Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
Abkürzung
KOG
Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse
§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(3a) In Ergänzung zu den Mitteln nach Abs. 1 stehen dem Fonds in den Jahren 2011 bis 2014 auch Mittel für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 zur Verfügung. Dazu sind von der RTRGmbH für das Jahr 2011 1,4 Millionen Euro, für das Jahr 2012 2,6 Millionen Euro und für das Jahr 2013 2 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Jänner des Jahres aus der nach § 23 Abs. 5 gebildeten Rücklage des Digitalisierungsfonds an die KommAustria zu übertragen. Die Mittel nach Abs. 1 und nach diesem Absatz sind auf getrennten Konten zu veranlagen. Die KommAustria hat die Mittel nach diesem Absatz ausschließlich für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 und unbeschadet der zusätzlich nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes für denselben Zweck vorgesehenen Mittel zu verwenden.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
Abkürzung
KOG
Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2) im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über
unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und
für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,
enthalten.
(3b) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,
die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und
die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Abs. 3a Z 2 angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.
(3c) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
Abkürzung
KOG
Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2) im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über
unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und
für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,
enthalten.
(3b) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,
die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und
die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Abs. 3a Z 2 angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.
(3c) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
Abkürzung
KOG
3a. Abschnitt
Frequenzwechsel
Kostenerstattung bei Frequenzwechsel
§ 33a. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.
Abkürzung
KOG
3a. Abschnitt
Frequenzwechsel
Kostenerstattung bei Frequenzwechsel
§ 33a. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.
Abkürzung
KOG
3a. Abschnitt
Medienunternehmen und digitale Transformation
Fördergegenstand, Mittel und Förderungswerber
§ 33a. (1) Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.
(2) Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTRGmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
(3) Mit den der RTRGmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B VG gestaltet werden, besorgt wird,
Hörfunkveranstalter nach dem PrR G,
Fernsehveranstalter nach dem AMD G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,
Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).
(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:
Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;
die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;
die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;
die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und
bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um
ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),
eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,
eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,
eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.
(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt
zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder
Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder
zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.
Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTRGmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
Abkürzung
KOG
3a. Abschnitt
Medienunternehmen und digitale Transformation
Fördergegenstand, Mittel und Förderungswerber
§ 33a. (1) Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.
(2) Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTRGmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
(3) Mit den der RTRGmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B VG gestaltet werden, besorgt wird,
Hörfunkveranstalter nach dem PrR G,
Fernsehveranstalter nach dem AMD G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,
Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).
(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:
Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;
die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;
die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;
die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und
bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um
ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),
eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,
eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,
eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.
(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt
zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder
Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder
zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.
Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTRGmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
Abkürzung
KOG
Geltendmachung
§ 33b. (1) Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
(2) Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
Abkürzung
KOG
Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung
§ 33b. (1) Mit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:
Digitale Transformation (§ 33c)
Digital-Journalismus (§ 33d)
Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).
(2) Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.
(3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.
(4) Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTRGmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).
Abkürzung
KOG
Festlegung der Modalitäten für die Erstattung
§ 33c. (1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
Modus für die Einbringung der Ansuchen;
Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
Kontrollrechte der RTR-GmbH;
die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Abkürzung
KOG
Digitale Transformation
§ 33c. Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und zum Ausbau der Digitalisierung der Medienlandschaft, wie insbesondere die
Modernisierung der digitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Nutzer zu Online-Inhalten,
Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und
Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.
Abkürzung
KOG
Digital-Journalismus
§ 33d. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.
(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.
Abkürzung
KOG
Jugendschutz und Barrierefreiheit
§ 33e. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.
(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen
zur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und
der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Z 1 bezeichneten Inhalten
Förderungen gewährt werden.
(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMDG) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,
Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,
Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,
Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,
Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,
Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.
Abkürzung
KOG
Förderrichtlinien
§ 33f. (1) Die RTRGmbH hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTRGmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.
(3) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Abs. 2 vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Abs. 2 zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in § 33b Abs. 1 genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.
(4) Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung;
förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten;
Auszahlungsmodus und -formalitäten einschließlich der Möglichkeit vollständiger oder teilweiser Vorauszahlungen;
Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt sowie die Einrechnung prozentmäßig festgelegter Anteile an Personalkosten in die Bemessungsgrundlage. Ein Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt kann für Projekte zu Verwirklichung des Förderungsziels „Digital-Journalismus“ und „Jugendschutz und Barrierefreiheit“ entfallen;
absolute und relative Fördergrenzen pro Projekt, Unternehmen, Unternehmensverbund und Art des vom Medienunternehmen bereitgestellten periodischen Mediums;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, darunter auch über die formellen Voraussetzungen zur Einbringung von Ansuchen um Förderung gemeinsamer Projekte zweier oder mehrerer Förderungswerber;
Verfahren betreffend
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Auszahlungsmodus,
Nachweise, Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
zumindest einen, höchstens zwei Antragstermine;
Vertragsmodalitäten.
(5) Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.
Abkürzung
KOG
Anreizförderung
§ 33g. (1) Die Richtlinien können auch vorsehen, dass bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen im Sinne des § 33a Abs. 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme von Monatszeitungen) auf deren Ansuchen als Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt gewährt werden (Anreizförderung). Bedingung dafür ist, dass der RTRGmbH regelmäßig, zumindest aber alle sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung über eine den Förderungszielen nach den §§ 33c bis 33e entsprechende Verwendung berichtet wird. Von einer entsprechenden Verwendung ist auszugehen, wenn das Unternehmen durch Vorlage geeigneter Expertisen Dritter glaubhaft macht, dass die erhaltene Anreizförderung zur Verwirklichung eines oder mehrerer Förderungsziele im Sinne des § 33c bis § 33e verwendet und nicht bloß zur Finanzierung von Kosten eingesetzt wurde, die der Förderungswerber normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit ohnedies zu tragen gehabt hätte.
(2) Im Fall der Anreizförderung entfällt das Kriterium des Mindestmaßes an förderbaren Aufwendungen im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 4. Vorauszahlungen aus der Anreizförderung sind in die prozentmäßige Fördergrenze pro Projekt im Sinne des Abs. 4 Z 5 einzurechnen.
(3) Für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung je antragsberechtigtem Unternehmen sind die Umsätze im Digitalbereich, die durch den Vertrieb von digitalen redaktionellen Inhalten erzielt werden, weiters die Reichweiten und Auflagen, zudem die im der Förderung nach diesem Bundesgesetz vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Fördermittel gemäß PresseFG 2004 sowie die dem redaktionellen Bereich zugeordneten Personalstände heranzuziehen und mit den jeweiligen Daten der anderen Förderwerber in Relation zu setzen.
(4) Werden Umsätze im Digitalbereich im Sinne des vorstehenden Absatzes in einem mit dem Förderungswerber im Sinne des § 244 Unternehmensgesetzbuch — UGB, dRGB1. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber für die Berechnung der Anreizförderung zuzuordnen. Bei der Berücksichtigung der Personalstände ist in den Richtlinien eine verhältnismäßige Deckelung vorzusehen. Bei Volksgruppenzeitungen (§ 33a Abs. 3 Z 2) sind für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung ausschließlich die durchschnittlichen Abonnentenzahlen im Kalenderjahr heranzuziehen. Die Anreizförderung ist im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 5 gesondert zu betrachten. In den Richtlinien sind nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für deren Gewährung und über deren Aufteilung zwischen den Förderungswerbern vorzusehen.
(5) Gelangt die RTRGmbH bei der begleitenden Förderkontrolle im Fall der Anreizförderung zur Auffassung, dass die Vorauszahlungen aus der Anreizförderung vollständig oder auch nur teilweise entgegen den in Abs. 1 genannten Bedingungen verwendet werden oder wird der Berichtspflicht nach Abs. 1 nicht entsprochen, so sind die diesbezüglichen Mittel zurückzufordern. Über Streitigkeiten bei der Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Abkürzung
KOG
Fachbeirat
§ 33h. (1) Zur Beratung der RTRGmbH bei der Vergabe der Mittel nach diesem Abschnitt wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTRGmbH hat vor Entscheidung über Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, und muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis in für die Erreichung der Förderungsziele einschlägigen Bereichen und über einschlägige Fachkenntnisse – insbesondere in den Bereichen Medienrecht und Publizistik – zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTRGmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Geschäftsordnung auch die Abhaltung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder vorsehen kann. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG);
Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR GmbH.
(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung durch die Bundesregierung oder
durch Verzicht auf die Funktion.
Abkürzung
KOG
Abwicklung der Förderungen
§ 33i. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
(2) Die bereitgestellten Mittel sind von der RTRGmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTRGmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTRGmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTRGmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.
(3) Unbeschadet des § 19 KOG hat die RTRGmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Abkürzung
KOG
Förderansuchen, Fristen, Nachweise und Belege
§ 33j. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind bei der RTRGmbH einzubringen, die einen Antragstermin festzulegen, und spätestens vier Monate vor dem Termin öffentlich bekanntzumachen hat. Die Richtlinien können für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, einen weiteren Antragstermin vorsehen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Abschnitt sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien geregelt. Medienunternehmen haben der RTRGmbH die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form, wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, zu übermitteln. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten eines Projekts hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.
(3) Förderungsnehmer haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTRGmbH nach Ende des Förderzeitraums oder Abschluss des geförderten Projekts zu übermitteln, wenn nicht die RTRGmbH einen konkreten Termin festlegt und bekannt macht. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen und können für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.
(4) Die RTRGmbH kann Förderungswerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.
Abkürzung
KOG
Auszahlung
§ 33k. (1) Die Auszahlung der Förderungen nach diesem Abschnitt erfolgt – mit Ausnahme der Gewährung von Vorauszahlungen bei der Anreizförderung – in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist bis spätestens acht Wochen nach Entscheidung der RTRGmbH über die Gewährung der Förderung, der zweite Teilbetrag bis spätestens nach Ende des Förderzeitraums oder Abschlusses des geförderten Projekts und erfolgter Endprüfung durch die RTRGmbH zur Auszahlung zu bringen.
(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Für den Fall, dass ein Medienunternehmen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages keine entsprechend förderungsrelevante Aktivität mehr entfaltet oder keine Medieninhalte mehr bereitstellt, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.
Abkürzung
KOG
3b. Abschnitt
Frequenzwechsel
Kostenerstattung bei Frequenzwechsel
§ 33l. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.
Abkürzung
KOG
Geltendmachung
§ 33m. (1) Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
(2) Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
Abkürzung
KOG
Festlegung der Modalitäten für die Erstattung
§ 33n. (1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
Modus für die Einbringung der Ansuchen;
Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
Kontrollrechte der RTR-GmbH;
die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation
§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
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