Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,
des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,
des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Abkürzung
HGG 2001
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Abkürzung
HGG 2001
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, sind die IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zu nutzen.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Abkürzung
HGG 2001
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, Anwendung.
(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Abkürzung
HGG 2001
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Abkürzung
HGG 2001
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)
Härteausgleich
§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.
Abkürzung
HGG 2001
Härteausgleich
§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.
Abkürzung
HGG 2001
Härteausgleich
§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.
(4) In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(5) Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.
Abkürzung
HGG 2001
Verjährung
§ 56a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Abkürzung
HGG 2001
Abgabenfreiheit
§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Abkürzung
HGG 2001
Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Abkürzung
HGG 2001
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
HGG 2001
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
HGG 2001
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.
(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.
(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
HGG 2001
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
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