Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-03-31
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 257
Änderungshistorie JSON API

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1.

das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

HGG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1.

das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

HGG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2v) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1.

das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.

(4h) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

HGG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2v) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(2w) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 31 sowie § 61 Abs. 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1.

das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.

(4h) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

HGG 2001

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2v) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(2w) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 31 sowie § 61 Abs. 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2x) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a samt Überschrift, § 9b samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 56 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1.

das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.

(4h) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe “700 Euro” die Betragsangabe “10 000 S”.

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1.

vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

5.

Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5.

Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe “700 Euro” die Betragsangabe “10 000 S”.

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1.

vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

5.

Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5.

Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1.

vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

5.

Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5.

Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1.

vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

5.

Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5.

Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach §§ 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1.

vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

5.

Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5.

Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe Rekruten und

Chargen 14,34 vH,

Unteroffiziere 18,36 vH,

Offiziere 23,66 vH.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe Rekruten und

Chargen 14,34 vH,

Unteroffiziere 18,36 vH,

Offiziere 23,66 vH.

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

HGG 2001

Übergangsbestimmungen

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

Abkürzung

HGG 2001

Übergangsbestimmungen

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

(18) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.

(19) § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.

Abkürzung

HGG 2001

Übergangsbestimmungen

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

(18) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.

(19) § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.

(20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

HGG 2001

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

HGG 2001

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

3.

hinsichtlich

a)

des § 54 Abs. 6 und

b)

des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

HGG 2001

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu den §§ 2, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 43 und 49a, BGBl. I Nr. 2001)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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