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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik (Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrberuf Elektroinstallationstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektroinstallationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroinstallationstechniker oder Elektroinstallationstechnikerin) zu bezeichnen. Wenn auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” vermittelt wird, ist dies nach der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsprofil

§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Anlagen zur Energieübertragung und Signalübertragung sowie Rufanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmanlagen sowie Blitzschutzanlagen und Erdungsanlagen errichten, zusammenbauen, montieren, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

7.

Leitungen und Tragsysteme verlegen, prüfen und in Betrieb nehmen,

8.

elektrische Anlagen und einfache Steuerungssysteme einrichten, prüfen und anschließen,

9.

Maschinen und Geräte aufstellen, anschließen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

10.

elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

11.

Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Anlagen, Geräten, Maschinen und Bauelementen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

13.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

14.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektrischer Anlagen, Maschinen und Geräte beraten.

(2) Wenn der Lehrling auch im Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Anlagen der Energieverteilung warten, instand halten, einstellen und parametrieren,

2.

Anlagen der Prozessleit- und Bustechnik warten, instand halten, programmieren und vernetzen,

3.

Bauteile und Baugruppen der Prozessleit- und Bustechnik warten, prüfen und instand setzen,

4.

Fehler, Mängel und Störungen bei Anlagen der Prozessleit- und Bustechnik aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Grundlegende Fertigkeiten - -

```

Fertigkeiten in der Werk-

in der Werk- stoffbear-

stoffbear- beitung:

beitung: Sägen mit

Messen, Montagegerät,

Anreißen, Bohren mit

Feilen, Montagegerät,

Sägen, Kleben,

Bohren, Weichlöten

Senken,

Stemmen,

Gewinde-

schneiden,

Schleifen,

Kleben,

Richten,

Biegen,

Weichlöten

```


```

```

4.

Herstellen Maschinelles - -

```

von Leitungs- Herstellen

schlitzen und von Leitungs-

Leitungs- schlitzen und

durchbrüchen Leitungs-

von Hand durchbrüchen

```


```

```

5.

Zurichten, Formen und - -

```

Verlegen von

Installationsrohren und

Kabeltragsystemen

```


```

```

6.

Zurichten von Zurichten, Verlegen und Anschließen

```

blanken und von blanken und isolierten Leitungen,

isolierten Kabeln und kabelähnlichen Leitungen

Leitungen

```


```

```

7.
  • Herstellen und Montieren von elektrischen

```

und elektronischen Betriebsmitteln und

Verbindungen

```


```

```

8.
  • Anschließen, in Betrieb setzen und

```

Prüfen von elektrischen Antriebssystemen auch

in Verbindung mit elektronischen

Betriebsmitteln

```


```

```

9.
  • Zusammenbauen und Prüfen von Verteilungs-,

```

Sicherungs- und Schalteinrichtungen

```


```

```

10.
  • Installieren, in Betrieb setzen, Instandsetzen

```

und Prüfen von elektrischen Anlagen

```


```

```

11.
  • Ermitteln von elektrischen, elektronischen und

```

mechanischen Störungen

```


```

```

12.
  • Beseitigen von elektrischen und elektronischen

```

Störungen

```


```

```

13.
  • Anwenden, Installieren, Überprüfen und

```

Fehlerbehebung der elektrischen

Schutzmaßnahmen

```


```

```

14.
    • Anwenden und Prüfen von

```

Entstörungsmaßnahmen

```


```

```

15.

Anfertigen Anfertigen von Schaltungsunterlagen,

```

einfacher insbesondere Montage-, Stromlauf-

Schaltungs- und Installationsplänen

unterlagen

```


```

```

16.

Lesen Lesen von Schaltungsunterlagen,

```

einfacher insbesondere Fertigungszeichnungen,

Schaltungs- Montage-, Stromlauf- und Bauschaltplänen

unterlagen

```


```

```

17.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik,

```

Elektrotechnik, Elektronik und elektrischen

Elektronik und elektrischen Messtechnik

Messtechnik

```


```

```

18.

Grundkennt- Kenntnis und Anwendung der

```

nisse der Installationstechnik

Installations-

technik

```


```

```

19.
  • Grundkennt- Kenntnis der Funktionsweise

```

nisse der elektrischer Anlagen zur

Funktions- Erzeugung, Umwandlung und

weise Abgabe der elektrischen Energie

elektrischer

Anlagen zur

Erzeugung,

Umwandlung

und Abgabe

der

elektrischen

Energie

```


```

```

20.
  • Kenntnis und Anwendung der Erdungsanlagen und

```

der Blitzschutzanlagen

```


```

```

21.
  • Kenntnis über Überspannungsschutzanlagen

```

```


```

```

22.
  • Kenntnis über die Funktion elektrischer

```

Betriebsmittel

```


```

```

23.
    • Kenntnis und Anwendung der

```

Beleuchtungstechnik

```


```

```

24.
  • Grundkenntnisse über die

```

Prozessleittechnik und

Antriebstechnik

```


```

```

25.
    • Grundkenntnisse über die

```

Wärme-, Kälte- und Klimatechnik

```


```

```

26.
  • Grundkennt- Kenntnis über Photovoltaik

```

nisse über

Photovoltaik

und

Wärmepumpen

```


```

```

27.
    • Grundkenntnisse über die

```

Digitaltechnik,

Mikroprozessoren und

speicherprogrammierbare

Steuerungen

```


```

```

28.
  • Grundkennt- Kenntnis über Ruf-, Signal-,

```

nisse über Fernmelde-, Brandmelde- und

die Ruf-, Alarmeinrichtungen

Signal-,

Fernmelde-,

Alarm- und

Brandmelde-

technik

```


```

```

29.
  • Grundkenntnisse über die Bustechnik

```

```


```

```

30.
    • Grundkenntnisse und Einsatz

```

der Antennentechnik

```


```

```

31.

Grundkenntnisse und Anwendung facheinschlägiger englischer

```

Fachausdrücke

```


```

```

32.

Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements

```

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

```

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie

Maschinen-Sicherheitsverordnung,

Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische

Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE,

TAEV)

```


```

```

34.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

35.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

36.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Für die zusätzliche Ausbildung im Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.
  • Kenntnis über die Prozessleittechnik und

```

Bustechnik

```


```

```

2.

Kenntnis über Gleich- und Wechselstromsteller, Gleich- und

```

Wechselstromumrichter und Frequenzumrichter

```


```

```

3.

Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von

```

freiprogrammierbaren Steuerungen (zB SPS oder EIB), Anwenden

von Bussystemen und SPS-Systemen (wie Energiemanagement,

Klimakontrolle, Steuer- und Regeltechnik)

```


```

```

4.

Auswählen und Parametrieren von Reglern und Stellgliedern

```

```


```

```

5.

Einstellen von Reglern,

```

Anpassen an Regelstrecken

```


```

```

6.
    • Herstellen von Schaltungen

```

der Leistungselektronik

```


```

```

7.
    • Anschließen, Inbetriebnehmen

```

und Prüfen sowie Warten und

Instandhalten von Anlagen der

Prozessleit- und Bustechnik

```


```

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen, wobei die nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen, Bauelementen, Baugruppen (speicherprogrammierbare Steuerungen) und Geräten zu Anlagen nach Montageplänen und Bauschaltplänen,

2.

in Betrieb nehmen, Prüfen und Beheben von Störungen an elektrischen Anlagen, Maschinen und Geräten,

3.

Erstellen eines Messprotokolls,

4.

Anwenden von elektrischen Messgeräten und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,

5.

Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung einer elektrotechnischen Anlage bzw. eines elektrotechnischen Anlagenteils unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden durchgeführt werden kann. Sofern auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” vermittelt wird, ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden, sofern auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” vermittelt wird nach 14 Stunden, zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiges Verlegen und richtiges Herstellen elektrischer Verbindungen,

3.

richtiges Zusammenbauen von Bauteilen und Geräten nach vorgegebenen Unterlagen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

5.

richtige Messergebnisse und Prüfergebnisse,

6.

fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Messgeräte,

7.

Maßhaltigkeit von Teilen und Aufbau.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

(5) Sofern auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” vermittelt wird soll das Fachgespräch für jeden Prüfling 25 Minuten dauern. In diesem Fall ist es nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik,

4.

Grundlagen der Messtechnik, der Steuertechnik und der Regeltechnik,

5.

elektrische Bauteile, Geräte, Maschinen und Anlagen,

6.

Prüftechnik und Messtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,

2.

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

3.

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

4.

Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,

5.

Messtechnik,

6.

Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

1.

Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

2.

Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der

Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 12. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

„Eingeschränkte Zusatzprüfung“

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur oder Elektroinstallationstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik mit Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik eingeschränkt auf steuerungstechnische Inhalte und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektroinstallateur, BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Art. IV Z 2, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur, BGBl. Nr. 667/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 346/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Elektroinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 328/1999, tritt mit 30. Juni 2001 außer Kraft.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Elektroinstallateur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften oder die im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik voll anzurechen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich derBerufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 13. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektroinstallateur, BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Art. IV Z 2, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur, BGBl. Nr. 667/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 346/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Elektroinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 328/1999, tritt mit 30. Juni 2001 außer Kraft.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Elektroinstallateur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften oder die im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik entsprechend der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik voll anzurechen.