Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden (Hochschülerschaftswahlordnung 2001 - HSWO 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 116
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(2) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Studienrichtungsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(3) Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Abs. 1 zugeteilt.

(4) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienrichtungsvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1 zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.

(5) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 53. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung der Studierenden ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung der Studierenden Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 54. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 55. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

7.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 56. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

7.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 56. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 57. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftswahlordnung 1999 - HSWO 1999), BGBl. II Nr. 60/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

Anlage 1

Hochschülerschaftswahlen ....

```

```

Zutreffendes ist angekreuzt x !

```

```

Niederschrift über die Sitzung

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```

- der Unterkommission ______________________________________________

```

```

- der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der

Universität ______________________________________________________

```

```

- der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

```


```

Ort und Datum der Sitzung

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```

Beginn der Sitzung

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```

Ende der Sitzung

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```

Vorsitzende oder Vorsitzender (Vor- und Zuname)

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```

Anwesende Mitglieder

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```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Anwesende Beobachterinnen und Beobachter

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Erste Seite in Maschin- oder Blockschrift auszufüllen.

HSWO 2001 Anlage 01-1

Kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und Wortlaut und Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse:

HSWO 2001 Anlage 01-2

HSWO 2001 Anlage 01-3

Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

HSWO 2001 Anlage 01-4

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 3

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 4

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 5

Hochschülerschaftswahlen ....

```


```

Wahlkommission (Unterkommission)

Abstimmungsverzeichnis

```


```

Fortlaufende Nummer im

Nummer Vor- und Zuname Wählerinnen- und

Wählerverzeichnis

```


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```

HSWO 2001 Anlage 05-1

Anlage 6

Amtlicher Stimmzettel Hochschülerschaftswahlen ....

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```

Zu wählendes Organ

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```

Bezeichnung der Fakultät

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```

Bezeichnung der Universität

```


```

```


```

Für die gewählte

Gruppe im Kreis in Raum für gegebenen-

X Strichcode falls Bezeichnung der

setzen Kurzbe- wahlwerbenden Gruppe

zeichnung

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O

```


```

O

```


```

O

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```

O

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```

O

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```

O

```


```

O

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```

O

```


```

O

```


```

O

```


```

HSWO 2001 Anlage 06-1

Anlage 7

Amtlicher Stimmzettel Hochschülerschaftswahlen ....

```


```

Studienrichtungsvertretung für die Studienrichtung

```


```

Bezeichnung der Universität

```


```

Bezeichnung der Fakultät

```


```

```


```

Für die gewählten

Kandidatinnen oder Raum für Name und Geburtsjahr der

Kandidaten im Strichcode der Kandidatin oder des Kandidaten

Kreis ein

X

setzen

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```

O

```


```

O

```


```

O

```


```

O

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```

O

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```

O

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```

O

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```

O

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```

O

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```

O

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```

Wichtig: Es dürfen höchstens .... Kandidatinnen oder Kandidaten

angekreuzt werden!

HSWO 2001 Anlage 07-1

Anlage 8

Hochschülerschaftswahlen ....

```


```

Wahlkommission (Unterkommission)

Beurkundung des Wahlvorganges

```


```

Ort, Wahllokal und Datum

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```

Beginn der Wahlhandlung

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```

Ende der Wahlhandlung

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```

Vorsitzende oder Vorsitzender (Vor- und Zuname)

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```

Anwesende Mitglieder

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```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

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```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

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```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Abwesende Mitglieder

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Anwesende Beobachterinnen und Beobachter

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Vor- und Zuname für die wahlwerbende Gruppe

```


```

Erste Seite in Maschin- oder Blockschrift auszufüllen.

HSWO 2001 Anlage 08-1

Beschlüsse der Wahlkommission gemäß § 40 der Hochschülerschaftswahlordnung 2001 und sonstige Vorkommnisse während der Wahl:

HSWO 2001 Anlage 08-2

HSWO 2001 Anlage 08-3

Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel:

Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

HSWO 2001 Anlage 08-4

Hochschülerschaftswahlen ....

Bundesvertretung der Studierenden

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Summe der abgegebenen Stimmen

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Summe der ungültigen Stimmen

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Summe der gültigen Stimmen

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Von den gültigen Stimmen entfallen auf die wahlwerbenden Gruppen

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Wahlwerbende Gruppen Stimmenanzahl

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```

Summe der gültigen Stimmen

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HSWO 2001 Anlage 08-A (Einlageblatt A)

Hochschülerschaftswahlen ....

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```

Universitätsvertretung der Studierenden an der Bezeichnung der

Universität

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```

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```

Summe der abgegebenen Stimmen

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```

Summe der ungültigen Stimmen

```


```

Summe der gültigen Stimmen

```


```

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die wahlwerbenden Gruppen

```


```

Wahlwerbende Gruppen Stimmenanzahl

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```

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```

```


```

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```

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```

Summe der gültigen Stimmen

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```

HSWO 2001 Anlage 08-B (Einlageblatt B)

Hochschülerschaftswahlen ....

Fakultätsvertretung an der

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```

Bezeichnung der Fakultät Bezeichnung der Universität

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```

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```

Summe der abgegebenen Stimmen

```


```

Summe der ungültigen Stimmen

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```

Summe der gültigen Stimmen

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```

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die wahlwerbenden Gruppen

```


```

Wahlwerbende Gruppen Stimmenanzahl

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```

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```

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```

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```

Summe der gültigen Stimmen

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HSWO 2001 Anlage 08-C (Einlageblatt C)

Hochschülerschaftswahlen ....

Studienrichtungsvertretung für die Studienrichtung

```


```

Bezeichnung der Studienrichtung

```


```

Bezeichnung der Fakultät

```


```

Bezeichnung der Universität

```


```

```


```

Summe der abgegebenen Stimmen

```


```

Summe der ungültigen Stimmen

```


```

Summe der gültigen Stimmen

```


```

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Kandidatinnen und

Kandidaten

```


```

Name der Kandidatin oder des Kandidaten Stimmenanzahl

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```

```


```

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```

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```

```


```

```


```

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```

```


```

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```

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```

Summe der gültigen Stimmen

```


```

HSWO 2001 Anlage 08-D (Einlageblatt D)

Anlage 9

Hochschülerschaftswahlen ....

```


```

Wahlkommission

Zuweisung der Mandate

```


```

- Bezeichnung der Universität

- für die Universitätsvertretung der

Studierenden an der _____________________________

```


```

- Bezeichnung Bezeichnung

- für die Fakultätsvertretung an der der Fakultät der

Universität

```


```

```


```

Zahl der zu vergebenden Mandate

```


```

Zahl der angegebenen gültigen Stimmen

```


```

Wahlzahl

```


```

- -

- Auf Grund des Wahlergebnisses - und der durchgeführten

Losentscheidung

werden den nachstehenden wahlwerbenden Gruppen folgende Mandate zugewiesen:

```


```

gegebenen-

Bezeichnung der falls Zahl der Mandate

wahlwerbenden Gruppe Kurzbe- in Worten

zeichnung

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```

```


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```

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```

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```

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```

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterfertigen.

HSWO 2001 Anlage 09-1

Anlage 10

Hochschülerschaftswahlen ....

```


```

Wahlkommission

Zuweisung der Mandate

für die Studienrichtungsvertretung der Studienrichtung

```


```

Bezeichnung der Studienrichtung

```


```

Bezeichnung der Fakultät

```


```

Bezeichnung der Universität

```


```

```


```

Zahl der zu vergebenden Mandate

```


```

Zahl der angegebenen gültigen Stimmen

```


```

- -

- Auf Grund des Wahlergebnisses - und der durchgeführten

Losentscheidung

werden den nachstehenden Kandidatinnen und Kandidaten Mandate zugewiesen:

```


```

Matrikel-

Name der Kandidaten oder nummer

des Kandidaten (falls Anschrift

vorhanden)

```


```

```


```

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```

```


```

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```

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```

```


```

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```

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```

```


```

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterfertigen.

HSWO 2001 Anlage 10-1

Anlage 11

Hochschülerschaftswahlen ....


Wahlkommission

```


```

```


```

```


```

```


```

Verständigung

Bei den Hochschülerschaftswahlen .... wurden Sie als Mandatarin oder

Mandatar der

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```

Bezeichnung des Organs

```


```

gewählt. Hievon verständigen wir Sie gemäß § 52 Abs. 1 der Hochschülerschaftswahlordnung 2001.

Die Wahl gilt als angenommen, wenn Sie Ihre Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung dieser Verständigung mit eingeschriebenem Brief ablehnen. Dieser Brief ist an die oben bezeichnete Wahlkommission zu richten.

```


```

Datum

Das Wahlergebnis wurde verlautbart am

```


```

Gleichzeitig werden Sie auch zur konstituierenden Sitzung

eingeladen:

```


```

Datum und Uhrzeit

```


```

Ort

```


```

Die oder der Vorsitzende der

Wahlkommission:


Unterschrift

HSWO 2001 Anlage 11-1

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