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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und „Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang „Personal- und Organisationsentwicklung“

Geltender Text a fecha 2001-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Personal- und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Personal- und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. März 2005 außer Kraft.