Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 - AuslEG 2001)
15 Versionen
· 1970-01-01 — 2024-08-31
2024-08-31
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 4
2024-07-05
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 11
2019-11-30
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 1
2019-10-25
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 11
2018-05-24
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 6
2018-05-17
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 11
2013-12-31
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 2
2013-08-06
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 0
2011-11-21
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 0
2011-11-21
Aufhebung
2010-12-31
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 3
2009-08-31
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 4
2005-06-30
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 1
2001-06-30
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 8
2001-06-12
Auslandseinsatzgesetz 2001 — art. 0
1970-01-01
Auslandseinsatzgesetz 2001
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2024-08-31
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(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.
Abkürzung
AuslEG 2001
Besoldung
§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
5. § 55 betreffend den Übergenuss,
6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
7. § 56a betreffend die Verjährung.
(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
1. dem Grundbetrag und
2. der Auslandseinsatzzulage.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.
(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.
Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung
§ 5. (1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.
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AuslEG 2001
Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach § 1 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSEBVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.
(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Abkürzung
AuslEG 2001
Abgabenfreiheit
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.