Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Niederösterreich wird ein Kontingent in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 164/2001, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.