Änderungshistorie

Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

6 Versionen · 2001-06-30 — 2003-05-09
2013-12-31
Aufhebung
2003-05-09
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates — art. 5
2003-04-30
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates — art. 1
2002-06-30
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates — art. 2
2002-06-28
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates — art. 5
2001-06-30
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates — art. 1
2001-06-30
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2001-06-30

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§ 1. Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 400 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Sitzungsgeld des Vorsitzenden
§ 1. Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 800 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 90 € für jede angefangene halbe Stunde.
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere bescheidmäßige Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf zusätzlich 75 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 75 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 600 €. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 140 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 80 € für jede angefangene halbe Stunde.
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3. Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 180 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3. Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 350 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 60 € für jede angefangene halbe Stunde.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
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(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.