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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M109 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR zur Beförderung von Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen

Geltender Text a fecha 2001-06-08

Vertragsparteien

Belgien III 264/2002 Deutschland III 114/2001 Liechtenstein III 114/2001 Slowakei III 21/2002 *Tschechische R III 114/2001

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Jänner 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 22. Dezember 2000
Tschechische Republik 13. Februar 2001
Liechtenstein 20. Februar 2001
1.

Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000 und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR.

2.

Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht zulässig.

3.

Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.

4.

Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.

Weitere Einträge sind nicht erforderlich.

5.

Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.

6.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.