Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G)(NR: GP XXI RV 635 AB 720 S. 75. BR: AB 6421 S. 679.)[CELEX-Nr.: 389L0552 idF 397L0036 sowie 398L0027]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-23
Status Aufgehoben · 2010-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 274
Änderungshistorie JSON API

(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

(6) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.

(7) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Abkürzung

AMD-G

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.

(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),

4.

Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

4.

Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).

(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(6) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.

(7) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Abkürzung

AMD-G

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.

(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),

4.

Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

4.

Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).

(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(6) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

Abkürzung

AMD-G

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.

(1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.

(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),

4.

Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

1.

terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

2.

Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

3.

Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

4.

Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).

(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.

die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2.

bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3.

bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(6) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

5.

Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen

§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

1.

Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G mit zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.

2.

In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen.

3.

Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).

4.

Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.

5.

Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten, deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß § 14 dem bisherigen Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23). Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

5.

Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen

§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

1.

Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G mit zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.

2.

In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen.

3.

Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).

4.

Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.

5.

Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten, deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß § 14 dem bisherigen Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§§ 23 und 25a). Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

AMD-G

5.

Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Terrestrische Frequenzzuordnung

§ 12. (1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2003 heranziehen.

Abkürzung

AMD-G

5.

Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Terrestrische Frequenzzuordnung

§ 12. (1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen.

Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen

Rundfunks

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§ 3 Abs. 2 ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem Verbreitungsgebiet nutzt.

(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im Sinne des Abs. 1 festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (§ 3 ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (§ 3 Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks zu gewährleisten ist (§ 3 ORF-G).

(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

Abkürzung

AMD-G

Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestatten.

(2) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (§ 3 Abs. 2 ORF-G) zu gewährleisten ist.

(3) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Abs. 2 – einerseits jene Kosten zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Abs. 2), die Höhe der abzugeltenden Kosten (Abs. 3) und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

(5) Wenn der Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen (§ 19 PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 auch einen Ausspruch gemäß § 19 Abs. 3 aufzunehmen.

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18 Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.

Überprüfung der Frequenzzuordnung

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern einschließlich des Österreichischen Rundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 15. (1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungskapazitäten im Sinne des § 12 Z 5 kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 12 Z 1 notwendig ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu enthalten.

(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die Übertragungskapazität gemäß § 17 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz eine Zulassung erteilt werden.

(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte

1.

zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder

2.

zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder

3.

zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung (§ 17) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 3 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.

Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.

(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer

Übertragungskapazitäten

§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;

3.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7 oder 10 Abs. 8;

4.

unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 10 Abs. 7;

5.

nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 14 Abs. 3;

6.

bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 15;

7.

nach Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Abkürzung

AMD-G

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2.

im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;

3.

unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;

4.

nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;

5.

bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Frequenzbuch

§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen).

Frequenzbuch

§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischen Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen).

(3) Im Frequenzbuch sind weiters jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, die nach § 12 Abs. 3 für andere Dienste zur Verfügung stehen.

Sendeanlagen

§ 19. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten analogen terrestrischen Fernsehprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der Österreichische Rundfunk hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.

(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Abkürzung

AMD-G

Mitbenutzung der Sendeanlagen

§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.

(3) Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiter verbreitet wird;

3.

das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen.

(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der Regulierungsbehörde aufzuheben ist.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nichtbundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm

a)

vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie

b)

täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder

3.

das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen.

(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der Regulierungsbehörde aufzuheben ist.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nichtbundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten. Die Verpflichtung zur Weiterverbreitung besteht auch im Fall der Rückgabe analoger Übertragungskapazitäten und der Verbreitung dieser Programme über terrestrische Multiplex-Plattformen (§ 26).

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

1.

eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder

2.

in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm

a)

vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie

b)

täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder

3.

das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen.

(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der Regulierungsbehörde aufzuheben ist.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten.

(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Fernsehveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Dem Kabelnetzbetreiber dürfen höchstens drei Übertragungspflichten nach den Abs. 2 und 3 auferlegt werden.

(7) Die Regulierungsbehörde hat frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft einer Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin entsprochen wird und gegebenenfalls die Verpflichtung abzuändern oder aufzuheben.

(8) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch ein zukünftiger Anbieter von Fernsehprogrammen, wenn er glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten. Wird die Verbreitung aus vom Kabelrundfunkveranstalter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen, ist der Verbreitungsauftrag auf Antrag des Kabelnetzbetreibers von der Regulierungsbehörde aufzuheben.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten.

(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich, insbesondere solche mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie deren Beitrag zur österreichischen Identität, ferner die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Fernsehveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Dem Kabelnetzbetreiber dürfen höchstens drei Übertragungspflichten nach den Abs. 2 und 3 auferlegt werden.

(7) Die Regulierungsbehörde hat frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft einer Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin entsprochen wird und gegebenenfalls die Verpflichtung abzuändern oder aufzuheben.

(8) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch ein zukünftiger Anbieter von Fernsehprogrammen, wenn er glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten. Wird die Verbreitung aus vom Kabelrundfunkveranstalter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen, ist der Verbreitungsauftrag auf Antrag des Kabelnetzbetreibers von der Regulierungsbehörde aufzuheben.

6.

Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und “Digitale Plattform Austria”

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich (“Digitalisierungskonzept”) wird eine Arbeitsgemeinschaft “Digitale Plattform Austria” eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.

(2) Aufgabe der “Digitalen Plattform Austria” ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der “Digitalen Plattform Austria” hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessentenkreisen oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” bekannt zu geben.

(4) Die Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die “Digitale Plattform Austria” Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen.

6.

Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und “Digitale Plattform Austria”

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich (“Digitalisierungskonzept”) wird eine Arbeitsgemeinschaft “Digitale Plattform Austria” eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen. Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der “Digitalen Plattform Austria” ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der “Digitalen Plattform Austria” hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessentenkreisen oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” bekannt zu geben.

(4) Die Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria” erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die “Digitale Plattform Austria” Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

6.

Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und “Digitale Plattform Austria”

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat einen jeweils zweijährigen Zeitraum zu umfassen und kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes abgeändert werden. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

6.

Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat einen jeweils zweijährigen Zeitraum zu umfassen und kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes abgeändert werden. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

AMD-G

6.

Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beinhalten; soweit dies erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 22. Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Versuchsweise Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 22. (1) Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Fernsehveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Fernsehveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. Abschnittes des PrTV-G.

Versuchsweise Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk, Fernsehveranstaltern und Multiplex-Betreibern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Hörfunkveranstaltern nach dem Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Mediendiensteanbieter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. bis 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und für Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes des Privatradiogesetzes.

(3) Die Regulierungsbehörde kann weiters nach Abs. 1 und 2 Zulassungen zur Veranstaltung von Programmen erteilen, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.

(4) Über die vorstehenden Absätze hinaus kann die Regulierungsbehörde Bereitstellern von Kommunikationsnetzen und diensten Bewilligungen zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Erprobung anderer Dienste als Rundfunk erteilen.

(5) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(6) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer

terrestrischen Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria” erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4);

2.

unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9);

3.

unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11).

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch

1.

die Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder

2.

eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen.

Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplex-Plattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:

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