Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G)(NR: GP XXI RV 635 AB 720 S. 75. BR: AB 6421 S. 679.)[CELEX-Nr.: 389L0552 idF 397L0036 sowie 398L0027]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-23
Status Aufgehoben · 2010-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 274
Änderungshistorie JSON API
1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4);

2.

unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9);

3.

unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11).

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch

1.

die Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder

2.

eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen.

Auswahlgrundsätze

§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

1.

ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;

2.

eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;

4.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

5.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der “Digitalen Plattform Austria” Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auswahlgrundsätze

§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

1.

ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;

2.

eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;

4.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

5.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung sowie zur Verbreitung eines vierten digitalen Programms zur Verfügung steht;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Vorraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet werden;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet wird;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grundlage des Abs. 2 erteilten Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(6) Änderungen bei der Programmbelegung und Änderungen der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 5 letzter Satz) einzuleiten.

(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Abkürzung

AMD-G

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grundlage des Abs. 2 erteilten Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplex-Betreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 bis 4 zu führen.

(6) Änderungen bei der Programmbelegung und Änderungen der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 5 letzter Satz) einzuleiten.

(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Abkürzung

AMD-G

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1.

dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2.

dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

3.

dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6.

dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7.

dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8.

dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grundlage des Abs. 2 erteilten Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplex-Betreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 bis 4 zu führen.

(6) Änderungen bei der Programmbelegung und Änderungen der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 5 letzter Satz) einzuleiten.

(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

1.

einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2.

eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

1.

dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;

2.

dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;

3.

dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;

5.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;

6.

dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 bundesweit terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogramme auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das Basispaket aufgenommen werden, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden;

7.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

8.

dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

1.

selbst Rundfunk zu veranstalten,

2.

selbst als Programmaggregator zu fungieren,

3.

die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 6 verbunden ist, zu übertragen,

4.

auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 6 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 6 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Vorschreibung weiterer Auflagen den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

1.

einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2.

eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

1.

dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;

2.

dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;

3.

dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;

5.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;

6.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.)

7.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

8.

dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

1.

selbst Rundfunk zu veranstalten,

2.

selbst als Programmaggregator zu fungieren,

3.

die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 6 verbunden ist, zu übertragen,

4.

auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 6 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 6 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Vorschreibung weiterer Auflagen den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

1.

einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2.

eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (Zugangsberechtigungssystem);

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

1.

dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;

2.

dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;

3.

dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;

5.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;

6.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

7.

dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

8.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

1.

selbst Rundfunk zu veranstalten,

2.

selbst als Programmaggregator zu fungieren,

3.

die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 6 verbunden ist, zu übertragen,

4.

auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 6 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 6 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

1.

einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2.

eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (Zugangsberechtigungssystem);

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

1.

dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;

2.

dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;

3.

dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;

5.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;

6.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

7.

dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

8.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

1.

selbst Rundfunk zu veranstalten,

2.

selbst als Programmaggregator zu fungieren,

3.

die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 5 verbunden ist, zu übertragen,

4.

auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 5 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 5 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

1.

einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2.

eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3.

die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4.

ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5.

ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (Zugangsberechtigungssystem);

6.

ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

1.

dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;

2.

dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;

3.

dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

4.

dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;

5.

dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;

6.

dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

7.

dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

8.

dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplex-Betreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplex-Betreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

1.

selbst Rundfunk zu veranstalten,

2.

selbst als Programmaggregator zu fungieren,

3.

die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 5 verbunden ist, zu übertragen,

4.

auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplex-Betreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplex-Betreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 5 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 5 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplex-Betreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 bis 4 zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

(6) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§§ 23 und 25a).

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform (mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

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