Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet:

Ziel der Verordnung

§ 1. Das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Nassbaggerungen (Grundwasserfreilegungen): Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle unterhalb der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.

2.

Trockenbaggerungen: Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle oberhalb bzw. auf der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.

3.

Grundwasserüberdeckung: die oberhalb der Grundwasseroberfläche befindlichen Boden- und Gesteinsschichten (ungesättigte Zone).

4.

Grundwassergebiet: ein hydrologisch abgegrenztes Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.

5.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Grundwassergebiete, die auf Grund ihrer besonderen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten vorrangig für die Trinkwasserversorgung geeignet sind.

6.

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten von geringerer Bedeutung im Verhältnis zu den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung sind.

7.

HHGW: der überhaupt bekannte höchste Grundwasserstand in Metern über Adria. Bei dessen Ermittlung ist auf die Grundwasserverhältnisse des Jahres 1965 im Rahmenverfügungsgebiet jedenfalls Bedacht zu nehmen.

8.

NNGW: der überhaupt bekannte niederste Grundwasserstand in Metern über Adria.

Gebietsabgrenzungen

§ 3. (1) Das Rahmenverfügungsgebiet besteht aus wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung (Abs. 2) und sonstigen von der Verordnung erfassten Gebieten (Abs. 3).

(2) Die Grenzen der wasserwirtschaftlichen Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:

Wasserwirtschaftliches Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung nördliches Tullnerfeld:

Politische Gemeinde: Grafenwörth, Katastralgemeinde: St. Johann

von dem Schnittpunkt nördliches Donauufer mit der KG-Grenze Seebarn am Wagram mit einer Länge von zirka 923 m entlang des nördlichen Donauufers in westlicher Richtung bis zum Punkt, der vom Schnittpunkt südliches Kampufer/nördliches Kremsufer 106 m entfernt in südlicher Richtung am nördlichen Donauufer liegt, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/von dem Punkt, der vom Schnittpunkt südliches Kampufer/ nördliches Kremsufer 106 m entfernt am nördlichen Donauufer liegt, mit einer Länge von zirka 106 m quer über die Krems in exakt nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit dem nördlichen Kremsufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit dem nördlichen Kremsufer mit einer Länge von zirka 396 m entlang des südlichen Kampufers bis zum Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit der KG-Grenze Grafenwörth

Politische Gemeinde: Grafenwörth, Katastralgemeinde: Grafenwörth

von dem Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit der KG-Grenze St. Johann mit einer Länge von zirka 333 m entlang des südlichen Kampufers in nordwestlicher Richtung bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 2277/2, 2282/8 und 2278/von dem Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 2277/2, 2282/8 und 2278 mit einer Länge von zirka 64 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 2277/2 und dem inneren Grundstück Nr. 2282/8 entlang des westlichen Kampufers/mit einer Länge von zirka 36 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 2282/2 und dem inneren Grundstück Nr. 2282/8 entlang des westlichen Kampufers bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1711, 2284/2 und 2282/2, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung/von dem Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1711, 2284/2 und 2282/2 mit einer Länge von zirka 349 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 2282/2 und dem inneren Grundstück Nr. 1711, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung/mit einer Länge von zirka 11 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 2282/2 und dem inneren Grundstück Nr. 1712 bis zum Schnittpunkt der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1712 mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. 2282/2/von dem Schnittpunkt der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1712 mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. 2282/2 mit einer Länge von zirka 474 m quer über die Grundstücke Nr. 1719 und 1713 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstücks Nr. 1718/1/von dem nördlichsten Punkt des Grundstücks Nr. 1718/1 mit einer Länge von zirka 222 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1718/1 und dem inneren Grundstück Nr. 1715 entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1715 bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1715, 1718 und 1718/1/von dem Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1715, 1718 und 1718/1 mit einer Länge von zirka 260 m quer über Grundstück Nr. 1719 und 2284/2 bis zum Schnittpunkt der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1740/1 mit dem südlichen Kampufer/von dem Schnittpunkt der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1740/1 mit dem südlichen Kampufer mit einer Länge von zirka 735 m entlang des südlichen Kampufers bis zum Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit der KG-Grenze Jettsdorf

Politische Gemeinde: Grafenwörth, Katastralgemeinde: Jettsdorf

von dem Schnittpunkt des südlichen Kampufers mit der KG-Grenze Grafenwörth mit einer Länge von zirka 1 147 m entlang des südlichen Kampufers in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des östlichen Randes des Weges vom Ried Untere Kammerwiesen nach Jettsdorf mit dem südlichen Kampufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südwestlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des östlichen Randes des Weges vom Ried Untere Kammerwiesen nach Jettsdorf mit dem südlichen Kampufer mit einer Länge von zirka 202 m entlang des östlichen Wegrandes vom Ried Untere Kammerwiesen nach Jettsdorf bis zur Einmündung des Weges/von der Einmündung in den Weg mit der Grundstück Nr. 1362 bzw. 1331 mit einer Länge von zirka 2 120 m entlang der südlichen Grenze des Weges mit der Grundstück Nr. 1362 bzw. 1331 bis zum Schnittpunkt der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1423 mit der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1362, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südlicher Richtung/von dem Schnittpunkt der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1423 mit der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1362 mit einer Länge von zirka 219 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1423 und dem inneren Grundstück Nr. 1424 bis zum Grenzpunkt 3219/von Grenzpunkt 3219 mit einer Länge von zirka 8 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1423 und dem inneren Grundstück Nr. 1424 bis zum Grenzpunkt 3220/von Grenzpunkt 3220 mit einer Länge von zirka 24 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1423 und dem inneren Grundstück Nr. 1424 bis zum Grenzpunkt 3221/von Grenzpunkt 3221 mit einer Länge von zirka 8 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1413 und dem inneren Grundstück Nr. 1424 bis zum Grenzpunkt 3031/von Grenzpunkt 3031 mit einer Länge von zirka 17 m quer über den Hochwasserdamm auf dem Grundstück Nr. 1029 bis zum Grenzpunkt 3029/von Grenzpunkt 3029 mit einer Länge von zirka 18 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 923/1 und dem inneren Grundstück Nr. 1425 bis zum Grenzpunkt 3028/von Grenzpunkt 3028 mit einer Länge von zirka 38 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 922 und dem inneren Grundstück Nr. 1425/mit einer Länge von zirka 54 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 921 und dem inneren Grundstück Nr. 1425 bis zum Grenzpunkt 3227/von Grenzpunkt 3227 mit einer Länge von zirka 14 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 915 und dem inneren Grundstück Nr. 1425/mit einer Länge von zirka 4 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1019/3 und dem inneren Grundstück Nr. 1425 bis zum Grenzpunkt 3230/von Grenzpunkt 3230 mit einer Länge von zirka 121 m quer über das Grundstück Nr. 894/4 bis zum Grenzpunkt 4266/von Grenzpunkt 4266 mit einer Länge von zirka 92 m quer über das Hochwasserabflussgerinne und Grundstück Nr. 1019/4 bis zum Grenzpunkt 4296/von Grenzpunkt 4296 mit einer Länge von zirka 87 m quer über den Interessentenweg und die Krems bis zum Grenzpunkt 4293/von Grenzpunkt 4293 mit einer Länge von zirka 4 m quer über das Grundstück Nr. 906 bis zum Grenzpunkt 4362, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung/von Grenzpunkt 4362 mit einer Länge von zirka 207 m entlang des nördlichen Donauufers bis zum Schnittpunkt der PG-Grenze Gedersdorf KG Theiß mit dem nördlichen Donauufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung

Politische Gemeinde: Gedersdorf, Katastralgemeinde: Theiß

von dem Schnittpunkt der PG-Grenze Grafenwörth KG Jettsdorf mit dem nördlichen Donauufer mit einer Länge von zirka 2 299 m entlang des nördlichen Donauufers in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der PG-Grenze Krems an der Donau KG Hollenburg mit dem nördlichen Donauufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südwestlicher Richtung

Politische Gemeinde: Krems an der Donau, Katastralgemeinde: Hollenburg

von dem Schnittpunkt der PG-Grenze Gedersdorf KG Theiß mit dem nördlichen Donauufer mit einer Länge von zirka 1 789 m entlang des nördlichen Donauufers in südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der KG-Grenze Weinzierl bei Krems mit dem nördlichen Donauufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung

Politische Gemeinde: Krems an der Donau, Katastralgemeinde: Weinzierl bei Krems

von dem Schnittpunkt der KG-Grenze Hollenburg mit dem nördlichen Donauufer mit einer Länge von zirka 2 633 m entlang des nördlichen Donauufers in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des nördlichen Donauufers mit dem südlichen Rand der Bundesstraße 3, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in östlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des nördlichen Donauufers mit dem südlichen Rand der Bundesstraße 3 mit einer Länge von zirka 628 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 3 bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 3 mit dem östlichen Kremsufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 3 mit dem östlichen Kremsufer mit einer Länge von zirka 92 m entlang des östlichen Wegrandes entlang des westlichen Kremsufers bis zum Schnittpunkt des westlichen Kremsufers mit dem südlichen Rand der Brücke über die Krems/von dem Schnittpunkt des westlichen Kremsufers mit dem südlichen Rand der Brücke über die Krems mit einer Länge von zirka 55 m entlang des südlichen Brückenrandes Richtung Osten bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Straße „An der Schütt“ mit dem südlichen Rand der Brücke/von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Straße „An der Schütt“ mit dem südlichen Rand der Brücke mit einer Länge von zirka 11 m quer über die Straße „An der Schütt“ bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Straße „An der Schütt“ mit dem östlichen Rand der Gewerbestraße/von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Straße „An der Schütt“ mit dem östlichen Rand der Gewerbestraße mit einer Länge von zirka 353 m entlang des östlichen Randes der Gewerbestraße bis zum Grenzpunkt 9583/von Grenzpunkt 9583 mit einer Länge von zirka 25 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 282/6 und dem inneren Grundstück Nr. 280/3 bis zum Grenzpunkt 9581/von Grenzpunkt 9581 mit einer Länge von zirka 18 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 282/6 und dem inneren Grundstück Nr. 394/8 bis zum Grenzpunkt 9579, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/von Grenzpunkt 9579 mit einer Länge von zirka 17 m quer über das Grundstück Nr. 282/6 bis zum Grenzpunkt 9991/von Grenzpunkt 9991 mit einer Länge von zirka 35 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 282/18 und dem inneren Grundstück Nr. 367 bis zum Grenzpunkt 9888/von Grenzpunkt 9888 mit einer Länge von zirka 15 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 282/18 und dem inneren Grundstück Nr. 281 bis zum Grenzpunkt 2960/von Grenzpunkt 2960 mit einer Länge von zirka 62 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 394/1 und dem inneren Grundstück Nr. 281 bis zum Grenzpunkt 2953 (KG Weinzierl bei Krems)/PG-Grenze Rohrendorf bei Krems KG Neustift an der Donau

Politische Gemeinde: Rohrendorf bei Krems, Katastralgemeinde: Neustift an der Donau

von Grenzpunkt 2953 (KG Weinzierl bei Krems PG Krems an der Donau) mit einer Länge von zirka 359 m entlang der PG-Grenze Krems an der Donau KG Weinzierl bei Krems in nordöstlicher Richtung bis zum Zusammenstoß der PG-Grenze Krems an der Donau KG Weinzierl bei Krems mit der PG-Grenze Rohrendorf bei Krems KG Oberrohrendorf und KG Neustift an der Donau

Politische Gemeinde: Rohrendorf bei Krems, Katastralgemeinde: Oberrohrendorf

von dem Zusammenstoß der PG-Grenze Krems an der Donau KG Weinzierl bei Krems mit der PG-Grenze Rohrendorf bei Krems KG Oberrohrendorf und KG Neustift an der Donau mit einer Länge von zirka 1 802 m entlang der PG-Grenze Krems an der Donau KG Weinzierl bei Krems bzw. KG Landersdorf in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Landersdorf, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordöstlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Krems an der Donau KG Landersdorf mit einer Länge von zirka 1 373 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der KG-Grenze Unterrohrendorf mit dem südlichen Rand der Bundesstraße 35

Politische Gemeinde: Rohrendorf bei Krems, Katastralgemeinde: Unterrohrendorf

von dem Schnittpunkt der KG-Grenze Oberrohrendorf mit dem südlichen Rand der Bundesstraße 35 mit einer Länge von zirka 1 655 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Gedersdorf KG Stratzdorf

Politische Gemeinde: Gedersdorf, Katastralgemeinde: Stratzdorf

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Rohrendorf bei Krems KG Unterrohrendorf mit einer Länge von zirka 364 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 der KG-Grenze Brunn im Felde

Politische Gemeinde: Gedersdorf, Katastralgemeinde: Brunn im Felde

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der KG-Grenze Stratzdorf mit einer Länge von zirka 270 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der KG-Grenze Gedersdorf

Politische Gemeinde: Gedersdorf, Katastralgemeinde: Gedersdorf

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der KG-Grenze Brunn im Felde mit einer Länge von zirka 303 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der KG-Grenze Brunn im Felde

Politische Gemeinde: Gedersdorf, Katastralgemeinde: Brunn im Felde

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der KG-Grenze Gedersdorf mit einer Länge von zirka 1 112 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundestraße 35 mit der PG-Grenze Etsdorf-Haitzendorf KG Diendorf am Kamp

Politische Gemeinde: Etsdorf-Haitzendorf, Katastralgemeinde: Diendorf am Kamp

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundestraße 35 mit der PG-Grenze Gedersdorf KG Brunn im Felde mit einer Länge von zirka 898 m entlang des südlichen Randes der Bundesstraße 35 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Hadersdorf-Kammern KG Hadersdorf am Kamp, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung

Politische Gemeinde: Hadersdorf-Kammern, Katastralgemeinde: Hadersdorf am Kamp

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Bundesstraße 35 mit der PG-Grenze Etsdorf-Haitzendorf mit einer Länge von zirka 1 329 m entlang des östlichen Randes der Bundesstraße 35 in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des östlichen Randes der Bundesstraße 35 mit dem südlichen Kampufer/von dem Schnittpunkt des östlichen Randes der Bundesstraße 35 mit dem südlichen Kampufer mit einer Länge von zirka 16 m entlang des östlichen Randes der Bundesstraße 35 bis zum Schnittpunkt des östlichen Randes der Bundesstraße 35 mit dem nördlichen Kampufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des östlichen Randes der Bundesstraße 35 mit dem nördlichen Kampufer mit einer Länge von zirka 269 m entlang des nördlichen Kampufers bis zum Schnittpunkt des nördlichen Kampufers mit der PG-Grenze Langenlois KG Gobelsburg, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung

Politische Gemeinde: Langenlois, Katastralgemeinde: Gobelsburg

von dem Schnittpunkt des östlichen Kampufers mit der PG-Grenze Hadersdorf-Kammern KG Hadersdorf am Kamp mit einer Länge von zirka 1 295 m entlang des östlichen Kampufers in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des östlichen Kampufers mit dem südlichen Rand der Landesstraße 7018, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in östlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des östlichen Kampufers mit dem südlichen Rand der Landesstraße 7018 mit einer Länge von zirka 752 m entlang des südlichen Randes der Landesstraße 7018 bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Landesstraße 7018 mit der PG-Grenze Hadersdorf-Kammern KG Kammern

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