Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

von dem Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 626/1 mit der KG-Grenze Asparn mit einer Länge von zirka 20 m entlang des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 79 in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 79 mit dem südlichen Rand der Landesstraße 2148/von dem Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 79 mit dem südlichen Rand der Landesstraße 2148 mit einer Länge von zirka 537 m entlang des südlichen Randes der Landesstraße 2148 bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Landesstraße 2148 mit der KG-Grenze Langenschönbichl

Politische Gemeinde: Langenrohr, Katastralgemeinde: Langenschönbichl

von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Landesstraße 2148 mit der KG-Grenze Kronau in westlicher Richtung mit einer Länge von zirka 1 529 m entlang des südlichen Randes der Landesstraße 2148 bis zum Schnittpunkt des südlichen Randes der Landesstraße 2148 mit dem östlichen Rand der Landesstraße 2154/von dem Schnittpunkt des südlichen Randes der Landesstraße 2148 mit dem östlichen Rand der Landesstraße 2154 mit einer Länge von zirka 1 556 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 2154 bis zum Schnittpunkt des westlichen Randes der Landesstraße 2154 mit dem nördlichen Rand der Landesstraße 112/von dem Schnittpunkt des westlichen Randes der Landesstraße 2154 mit dem nördlichen Rand der Landesstraße 112 mit einer Länge von zirka 1 109 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 112 bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der PG-Grenze Zwentendorf an der Donau KG Pischelsdorf, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordöstlicher Richtung

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Pischelsdorf

von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der PG-Grenze Langenrohr KG Langenschönbichl mit einer Länge von zirka 1 367 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 112 in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Kleinschönbichl

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Kleinschönbichl

von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Pischelsdorf in nordwestlicher Richtung mit einer Länge von zirka 931 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 112 bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Erpersdorf, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Erpersdorf

von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Kleinschönbichl in westlicher Richtung mit einer Länge von zirka 1 253 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 112 bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Zwentendorf

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Zwentendorf

von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 112 mit der KG-Grenze Erpersdorf in westlicher Richtung mit einer Länge von zirka 211 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 112/“Tullner Straße“ bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der „Tullner Straße“ mit dem östlichen Rand der Hauptstraße/von dem Schnittpunkt (wie vorher) mit einer Länge von zirka 25 m quer über die Hauptstraße bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der „Mariahilfer Gasse“ mit dem westlichen Rand der Hauptstraße/von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der „Mariahilfer Gasse“ mit dem westlichen Rand der Hauptstraße mit einer Länge von zirka 1 093 m entlang des nördlichen Randes der „Mariahilfer Gasse“ bzw. Weg Grundstück Nr. 1229 bis zum Schnittpunkt der Verlängerung des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1229 mit dem westlichen Wegrand Grundstück Nr. 1208, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südlicher Richtung/von dem Schnittpunkt der Verlängerung des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1229 mit dem westlichen Wegrand Grundstück Nr. 1208 mit einer Länge von zirka 471 m entlang des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1208 bis zum Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1208 mit dem nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 1175, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1208 mit den nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 1175 mit einer Länge von zirka 994 m entlang des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1175 bis zum Verschnitt des nördlichen Wegrandes mit der Verlängerung des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1190, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südlicher Richtung/von dem Schnittpunkt (wie vorher) mit einer Länge von zirka 388 m entlang des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1190 bis zum Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1190 mit dem nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 1182, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des westlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1190 mit dem nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 1182 mit einer Länge von zirka 347 m entlang des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1182 bis zum Verschnitt der Verlängerung des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1182 mit der KG-Grenze Bärndorf, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in südlicher Richtung

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Bärndorf

von dem Verschnitt der Verlängerung des nördlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1182 mit der KG-Grenze Zwentendorf mit einer Länge von zirka 385 m entlang der KG-Grenze Zwentendorf bis zum Schnittpunkt der KG-Grenze Zwentendorf mit dem nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 540, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordöstlicher Richtung/von dem Schnittpunkt der KG-Grenze Zwentendorf mit dem nördlichen Wegrand Grundstück Nr. 540 mit einer Länge von zirka 1 323 m entlang des nördlichen/östlichen Wegrandes Grundstück Nr. 540 bis zum Verschnitt des östlichen Wegrandes Grundstück Nr. 540 mit der Verlängerung des südlichen Wegrandes Grundstück Nr. 511, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung/von dem Schnittpunkt (wie vorher) mit einer Länge von zirka 512 m entlang des südlichen Wegrandes Grundstück Nr. 511 bzw. 501 bis zum Schnittpunkt des südlichen Wegrandes Grundstück Nr. 501 mit der KG-Grenze Kaindorf, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des südlichen Wegrandes Grundstück Nr. 501 mit der KG-Grenze Kaindorf mit einer Länge von zirka 149 m entlang der KG-Grenze Kaindorf bis zum Schnittpunkt der KG-Grenze Kaindorf mit dem südlichen Reidlingbachufer, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Kaindorf

von dem Schnittpunkt des südlichen Reidlingbachufers mit der KG-Grenze Bärndorf in westlicher Richtung mit einer Länge von zirka 449 m entlang des südlichen Reidlingbachufers bis zum Schnittpunkt des südlichen Reidlingbachufers mit dem östlichen Rand der Landesstraße 2198, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordöstlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des südlichen Reidlingbachufers mit dem östlichen Rand der Landesstraße 2198 mit einer Länge von zirka 804 m entlang des östlichen Randes der Landesstraße 2198 bis zum Schnittpunkt des östlichen Randes der Landesstraße 2198 mit der KG-Grenze Maria Ponsee, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in westlicher Richtung

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Maria Ponsee

von dem Schnittpunkt des östlichen Randes der Landesstraße 2198 mit der KG-Grenze Kaindorf mit einer Länge von zirka 1 923 m entlang des nördlichen Randes der Landesstraße 2198 bis zum Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 2198 mit dem östlichen Wegrand Grundstück Nr. 1476, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/von dem Schnittpunkt des nördlichen Randes der Landesstraße 2198 mit dem östlichen Wegrand Grundstück Nr. 1476 mit einer Länge von zirka 289 m entlang des östlichen Wegrandes Grundstück Nr. 1476 bis zum Grenzpunkt 1550/von Grenzpunkt 1550 mit einer Länge von zirka 23 m in exakt nördlicher Richtung bis zum Verschnitt. mit der PG-Grenze Traismauer KG Gemeinlebarn, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung

Politische Gemeinde: Traismauer, Katastralgemeinde: Gemeinlebarn

von dem Schnittpunkt (wie vorher) mit einer Länge von zirka 277 m quer über das Grundstück Nr. 855/3 (Brunnaderbach) in nordwestlicher Richtung bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1141, 1142 und 855/3, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in noröstlicher Richtung/von dem Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1141, 1142 und 855/3 mit einer Länge von zirka 828 m quer über Grundstück Nr. 1142, 899, 903, 902, 901, 926, 928, 929, 932, 931, 933, 934, 941/1, 942/1 und 1001 bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1000, 1001 und 1002, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordwestlicher Richtung/von dem Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1000, 1001 und 1002 in einer geraden Linie mit einer Länge von zirka 330 m quer über Grundstücke Nr. 1000, 942/1, 969, 943, 944, 945, 961 und 959 bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 957, 958, 959 und 960, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/mit einer Länge von zirka 41 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 957 und dem inneren Grundstück Nr. 958/mit einer Länge von zirka 30 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 956 und dem inneren Grundstück Nr. 958/mit einer Länge von zirka 36 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 955/2 und dem inneren Grundstück Nr. 955/1/mit einer Länge von zirka 31 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 954/2 und dem inneren Grundstück Nr. 954/1/mit einer Länge von zirka 28 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 953/2 und dem inneren Grundstück Nr. 953/1/mit einer Länge von zirka 30 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 952 und dem inneren Grundstück Nr. 950/mit einer Länge von zirka 26 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 951 und dem inneren Grundstück Nr. 950, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in östlicher Richtung/mit einer Länge von zirka 102 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 987 und dem inneren Grundstück Nr. 950/mit einer Länge von zirka 14 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 988/2 und dem inneren Grundstück Nr. 988/1/mit einer Länge von zirka 9 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 942/2 und dem inneren Grundstück Nr. 942/1/mit einer Länge von zirka 42 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 989/2 und dem inneren Grundstück Nr. 989/1, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nordöstlicher Richtung/mit einer Länge von zirka 34 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 990/2 und dem inneren Grundstück Nr. 990/1/mit einer Länge von zirka 24 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1057/3 und dem inneren Grundstück Nr. 1057/1/mit einer Länge von zirka 20 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1056/3 und dem inneren Grundstück Nr. 1056/1/mit einer Länge von zirka 21 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1055/3 und dem inneren Grundstück Nr. 1055/1/mit einer Länge von zirka 25 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1058 und dem inneren Grundstück Nr. 1054/mit einer Länge von zirka 5 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1058 und dem inneren Grundstück Nr. 1053/mit einer Länge von zirka 34 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1059 und dem inneren Grundstück Nr. 1053/mit einer Länge von zirka 7 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1059 und dem inneren Grundstück Nr. 1061/mit einer Länge von zirka 27 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1060 und dem inneren Grundstück Nr. 1061/mit einer Länge von zirka 6 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1060 und dem inneren Grundstück Nr. 1062/mit einer Länge von zirka 27 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1063 und dem inneren Grundstück Nr. 1062/mit einer Länge von zirka 6 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1064 und dem inneren Grundstück Nr. 1062/mit einer Länge von zirka 24 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1064 und dem inneren Grundstück Nr. 1067/mit einer Länge von zirka 32 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1065 und dem inneren Grundstück Nr. 1067/mit einer Länge von zirka 24 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1066 und dem inneren Grundstück Nr. 1067/mit einer Länge von zirka 11 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1066 und dem inneren Grundstück Nr. 1068/mit einer Länge von zirka 28 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1069 und dem inneren Grundstück Nr. 1068/mit einer Länge von zirka 9 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1069 und dem inneren Grundstück Nr. 1074/mit einer Länge von zirka 88 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1073 und dem inneren Grundstück Nr. 1074, die Grenze verläuft im Wesentlichen bis zum nächsten übergeordneten Richtungswechsel in nördlicher Richtung/mit einer Länge von zirka 42 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1073 und dem inneren Grundstück Nr. 1079/mit einer Länge von zirka 15 m zwischen dem äußeren Grundstück Nr. 1072 und dem inneren Grundstück Nr. 1079 bis zum Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1079 und 1072 und der PG-Grenze Zwentendorf an der Donau KG Maria Ponsee

Politische Gemeinde: Zwentendorf an der Donau, Katastralgemeinde: Maria Ponsee

von dem Schnittpunkt (wie vorher) mit einer Länge von zirka 92 m entlang der PG-Grenze Traismauer KG Gemeinlebarn bis zum Schnittpunkt der PG-Grenze Traismauer KG Gemeinlebarn mit dem nördlichen Traisenufer

(4) Die Grenzen der im Abs. 1 beschriebenen Gebiete sind in Karten ersichtlich gemacht, die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Wasserwirtschaftskataster), beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (wasserwirtschaftliche Planung), bei den Bezirkshauptmannschaften Korneuburg, Krems, St. Pölten und Tulln sowie beim Magistrat Krems an der Donau zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Gesichtspunkte für die Handhabung

§ 4. Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 31, 31c, 32, 38 und 112 WRG 1959 im gesamten Rahmenverfügungsgebiet (§ 3) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Widmungsziel nicht beeinträchtigt wird.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung

§ 5. (1) Für Nassbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

a)

die Grundwasserüberdeckung (§ 2 Z 3) soll in ihrer natürlichen Mächtigkeit und Zusammensetzung erhalten bleiben, insbesondere um unvorhergesehene Stoffeinträge, die zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können, zu vermeiden;

b)

die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers soll in physikalischer, chemischer, biologischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleiben;

c)

die im Grundwasser ablaufenden physikalisch-chemischen, biochemischen und biologischen Prozesse und Umsetzungen sollen durch anthropogene Einflüsse nicht beeinträchtigt werden;

d)

atmosphärische Depositionen sollen weiterhin über die natürliche Grundwasserüberdeckung abgehalten, abgebaut oder abgepuffert werden, damit sie nicht ins Grundwasser gelangen können.

(2) Bei Erteilung von Bewilligungen nach wasserrechtlichen Vorschriften für Erweiterungen und Folgenutzungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist jedenfalls zu beachten:

a)

bei der Erweiterung von Nassbaggerungen soll darauf Bedacht genommen werden, dass die durch die bestehenden Freilegungen des Grundwassers gegebenen Gefährdungen nachweislich und nachhaltig beseitigt werden können; der Antragsteller hat zur Beurteilung der Beseitigung von den gegebenen Gefährdungen die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Gesamtfläche einer erweiterten Nassbaggerung soll, sofern die bereits bestehende Wasserfläche unter 3 ha bei NNGW beträgt, nach Endausbau nicht mehr als 3 ha Wasserfläche bei NNGW betragen. Eine Erweiterung einer Nassbaggerung soll, sofern die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehende Wasserfläche mehr als 3 ha bei NNGW beträgt, nicht mehr als 1 ha Wasserfläche bei NNGW betragen;

b)

durch die Folgenutzung soll die Qualität des aus dem Bereich der Nassbaggerung abströmenden Grundwassers nicht beeinträchtigt werden (extensive Folgenutzung);

c)

die Qualität des freigelegten Grundwasser soll in regelmäßigen Abständen in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht untersucht werden;

d)

wenn sich die Grundwasserfreilegung in einem Bereich befindet, in dem das Grundwasser bis zu einer Fassungsanlage einer Wasserversorgungsanlage eine Verweildauer von weniger als 365 Tagen aufweist, soll an zusätzlichen Sonden das Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht untersucht werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen für Störfälle (§ 105 Abs. 2 WRG 1959) festgelegt werden;

e)

die Analysenergebnisse sollen in geeigneter Form dokumentiert werden;

f)

in besonderen Fällen soll die Auferlegung einer Sicherstellung (§ 11 WRG 1959) vorgesehen werden.

(3) Für Verfüllungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist Folgendes zu beachten:

a)

Verfüllungen im Grundwasserschwankungsbereich (HHGW plus 2,0 m) sollen ausschließlich mit dafür geeignetem Material [Gesamtschadstoff und Eluatgehalt gemäß Kategorie 0 (Null) des Merkblattes des Fachverbandes der Bauindustrie Österreichs:

b)

bei der Auswahl des Verfüllmaterials soll auch darauf geachtet werden, dass die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters, die Abströmungsrichtung und der Schwankungsbereich des Grundwassers gegenüber den lokal vorhandenen natürlichen Verhältnissen nicht verändert werden;

c)

hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, der Eingangs- und Identitätskontrollen des Verfüllmaterials, sowie der Rückstellproben und des Materialeinbaues sollen die Bestimmungen der §§ 6, 8, 9, 10 und 26 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, sinngemäß angewandt werden; repräsentative Rückstellproben sollen mindestens je 10 000 Tonnen angelieferten Materials entnommen und zwei Jahre aufbewahrt werden;

d)

im Grundwasserzu- und abströmbereich von Verfüllungen sollen Grundwassersonden abgeteuft und Untersuchungen der Qualität des Grundwassers durchgeführt werden;

e)

die Analysenergebnisse sollen in geeigneter Form dokumentiert werden.

(4) Bei Erteilung einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Verfüllung bzw. für die Erweiterung von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung soll eine Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) bestellt werden.

(5) Für Neuanlagen von Trockenbaggerungen (§ 2 Z 2) bzw. Erweiterungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Trockenbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

a)

die Abbautiefe der Trockenbaggerung, das ist der Abstand zwischen Geländeoberkante und Grubensohle auf HHGW plus 2,0 m der Trockenbaggerung, soll mehr als 3 Meter betragen;

b)

durch eine auf der Grubensohle vorgenommene landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung soll die Qualität des Grundwassers (§ 30 Abs. 1 WRG 1959) nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden;

c)

Einwirkungen von Wasser- und Winderosionen aus der unmittelbaren Umgebung der Trockenbaggerung sollen zum Schutz der Qualität des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen hintangehalten werden;

d)

zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und zu Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;

e)

zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;

f)

zu geschlossenen Wohngebieten sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden.

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

§ 6. Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:

a)

alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;

b)

bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;

c)

zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;

d)

zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;

e)

zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;

f)

Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;

g)

die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.

Übergangsbestimmung

§ 7. Für jene Gebiete (§ 3), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt:

Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Folgendes: § 5 Abs. 1 lit. a findet keine Anwendung, die lit. d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.

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