Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)
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2008 72
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2009 84
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2010 96
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2011 108
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2012 120
```
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2013 132
```
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2014 144
```
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2015 156
```
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2016 168
```
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2017 180
```
```
2018 192
```
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2019 204
```
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(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
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Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
```
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2003 11 11 10 10 10
```
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2004 23 22 21 20 20
```
```
2005 35 33 32 31 30
```
```
2006 46 44 43 42 40
```
```
2007 58 55 54 52 50
```
```
2008 70 67 65 63 60
```
```
2009 81 78 75 73 70
```
```
2010 93 89 86 84 80
```
```
2011 105 101 97 94 90
```
```
2012 116 112 108 105 100
```
```
2013 128 124 119 115 110
```
```
2014 140 135 130 125 120
```
```
2015 152 146 140 136 130
```
```
2016 163 157 151 146 140
```
```
2017 174 169 162 157 150
```
```
2018 186 180 173 168 160
```
```
2019 197 191 184 178 170
```
```
Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung
§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.
(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „480“ in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:
| Jahr | Zahl |
|---|---|
| 2004 | 24 |
| 2005 | 36 |
| 2006 | 48 |
| 2007 | 60 |
| 2008 | 72 |
| 2009 | 84 |
| 2010 | 96 |
| 2011 | 110 |
| 2012 | 126 |
| 2013 | 144 |
| 2014 | 164 |
| 2015 | 186 |
| 2016 | 208 |
| 2017 | 230 |
| 2018 | 252 |
| 2019 | 274 |
| 2020 | 296 |
| 2021 | 319 |
| 2022 | 342 |
| 2023 | 365 |
| 2024 | 388 |
| 2025 | 411 |
| 2026 | 434 |
| 2027 | 457 |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. (1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. (1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. (1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den ruhegenussfähigen Zulagen,
(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(7) Der Vergleichsruhegenuss darf
die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und
40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den ruhegenussfähigen Zulagen,
(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(7) Der Vergleichsruhegenuss darf
die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen und
40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.
§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.
§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
§ 53d. (1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 54. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 54. Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
Übergangsbestimmungen zu § 2
§ 54a. An die Stelle des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum
vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,
vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,
vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,
vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,
vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,
vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,
vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten,
vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.
Übergangsbestimmungen zu § 2
§ 54a. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:
| bis einschließlich | ||
|---|---|---|
| 2. Quartal 1946 | 696. | 38 Jahre und 6 Monate |
| 3. Quartal 1946 | 698. | 38 Jahre und 8 Monate |
| 4. Quartal 1946 | 700. | 38 Jahre und 10 Monate |
| 1. Quartal 1947 | 701. | 38 Jahre und 11 Monate |
| 2. Quartal 1947 | 702. | 39 Jahre |
| 3. Quartal 1947 | 703. | 39 Jahre und 1 Monat |
| 4. Quartal 1947 | 704. | 39 Jahre und 2 Monate |
| 1. Quartal 1948 | 705. | 39 Jahre und 3 Monate |
| 2. Quartal 1948 | 706. | 39 Jahre und 4 Monate |
| 3. Quartal 1948 | 707. | 39 Jahre und 5 Monate |
| 4. Quartal 1948 | 708. | 39 Jahre und 6 Monate |
| 1. Quartal 1949 | 709. | 39 Jahre und 7 Monate |
| 2. Quartal 1949 | 710. | 39 Jahre und 8 Monate |
| 3. Quartal 1949 | 711. | 39 Jahre und 9 Monate |
| 4. Quartal 1949 | 712. | 39 Jahre und 10 Monate |
| 1. Quartal 1950 | 713. | 39 Jahre und 11 Monate |
| 2. Quartal 1950 | 714. | 40 Jahre |
| 3. Quartal 1950 | 715. | 40 Jahre und 1 Monat |
| 4. Quartal 1950 | 716. | 40 Jahre und 2 Monate |
| 1. Quartal 1951 | 717. | 40 Jahre und 3 Monate |
| 2. Quartal 1951 | 718. | 40 Jahre und 4 Monate |
| 3. Quartal 1951 | 719. | 40 Jahre und 5 Monate |
| 4. Quartal 1951 | 720. | 40 Jahre und 6 Monate |
| 1. Quartal 1952 | 721. | 40 Jahre und 7 Monate |
| 2. Quartal 1952 | 722. | 40 Jahre und 8 Monate |
| 3. Quartal 1952 | 723. | 40 Jahre und 9 Monate |
| 4. Quartal 1952 | 724. | 40 Jahre und 10 Monate |
| 1. Quartal 1953 | 725. | 40 Jahre und 11 Monate |
| 2. Quartal 1953 | 726. | 41 Jahre |
| 3. Quartal 1953 | 727. | 41 Jahre und 1 Monat |
| 4. Quartal 1953 | 728. | 41 Jahre und 2 Monate |
| 1. Quartal 1954 | 729. | 41 Jahre und 3 Monate |
| 2. Quartal 1954 | 730. | 41 Jahre und 4 Monate |
| 3. Quartal 1954 | 731. | 41 Jahre und 5 Monate |
| 4. Quartal 1954 | 732. | 41 Jahre und 6 Monate |
| 1. Quartal 1955 | 733. | 41 Jahre und 7 Monate |
| 2. Quartal 1955 | 734. | 41 Jahre und 8 Monate |
| 3. Quartal 1955 | 735. | 41 Jahre und 9 Monate |
| 4. Quartal 1955 | 736. | 41 Jahre und 10 Monate |
| 1. Quartal 1956 | 737. | 41 Jahre und 11 Monate |
(2) An die Stelle der im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im
Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,
Quartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,
Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,
Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,
Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,
Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,
Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,
Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.
Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,
Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,
Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,
Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,
Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,
Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,
Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,
Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,
Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,
Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,
Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,
Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,
Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,
Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,
Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,
Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,
Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,
Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,
Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,
Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,
Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,
Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,
Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,
Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,
Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,
Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,
Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,
Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,
Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,
Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,
Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,
Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,
Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,
Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,
Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,
Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,
Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,
Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,
Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,
Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten.
Vorschuss
§ 54b. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 27 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abschnitt X
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 55. (1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
Erwerbseinkommen:
das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Abschnitt X
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 55. (1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
Erwerbseinkommen:
das Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowie
die Bezüge der
aa) in § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 56. (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 12 000 S 0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40% und
von allen weiteren Beträgen 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein
Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension
wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 56. (1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 872,1 € 0%,
von den weiteren 436 € 30%,
von den weiteren 436 € 40% und
von allen weiteren Beträgen 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 57. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 57. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 €
zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Meldepflicht
§ 58. Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 59. Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 59. Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit 1.1.2005 in Kraft.)
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) Die Aufhebung der §§ 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
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```
im Jahr 2003 ................. 30% und
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im Jahr 2004 ................. 40%
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der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) Die Aufhebung der §§ 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
```
im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
```
```
im Jahr 2003 ................. 30% und
```
```
im Jahr 2004 ................. 40%
```
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
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im Jahr 2001 ................. 10%,
```
```
im Jahr 2002 ................. 20%,
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im Jahr 2003 ................. 30% und
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im Jahr 2004 ................. 40%
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der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(11a) § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
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im Jahr 2001 ................. 10%,
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im Jahr 2002 ................. 20%,
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im Jahr 2003 ................. 30% und
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im Jahr 2004 ................. 40%
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der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung,
§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung,
§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung,
§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BB-PG
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
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