Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 4 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 5 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 6 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.

(20) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;

2.

der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.

(20) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;

2.

der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.

Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.

(21) § 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.

(20) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;

2.

der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.

Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.

(21) § 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmungen

§ 60. (1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

2.

die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

3.

§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(10) § 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(11a) § 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.

(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.

(20) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;

2.

der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.

Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.

(21) § 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Abkürzung

BB-PG

Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024

§ 60a. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr Faktor
1973 4,185
1974 3,771
1975 3,544
1976 3,333
1977 3,142
1978 2,988
1979 2,858
1980 2,732
1981 2,601
1982 2,514
1983 2,445
1984 2,364
1985 2,274
1986 2,226
1987 2,175
1988 2,134
1989 2,088
1990 1,998
1991 1,910
1992 1,834
1993 1,761
1994 1,723
1995 1,673
1996 1,633
1997 1,633
1998 1,613
1999 1,591
2000 1,584
2001 1,567
2002 1,550
2003 1,543
2004 1,529
2005 1,504
2006 1,470
2007 1,447
2008 1,421
2009 1,377
2010 1,357
2011 1,342
2012 1,305
2013 1,269
2014 1,240
2015 1,220
2016 1,205
2017 1,196
2018 1,177
2019 1,154
2020 1,133
2021 1,117
2022 1,097
2023 1,000

Abkürzung

BB-PG

Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

§ 60b. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr Faktor
1973 4,472
1974 4,030
1975 3,787
1976 3,561
1977 3,357
1978 3,193
1979 3,054
1980 2,918
1981 2,780
1982 2,687
1983 2,613
1984 2,526
1985 2,430
1986 2,379
1987 2,325
1988 2,280
1989 2,230
1990 2,135
1991 2,041
1992 1,960
1993 1,881
1994 1,841
1995 1,787
1996 1,745
1997 1,745
1998 1,723
1999 1,700
2000 1,693
2001 1,674
2002 1,656
2003 1,650
2004 1,634
2005 1,608
2006 1,571
2007 1,547
2008 1,518
2009 1,471
2010 1,450
2011 1,434
2012 1,395
2013 1,356
2014 1,325
2015 1,303
2016 1,287
2017 1,278
2018 1,258
2019 1,233
2020 1,211
2021 1,193
2022 1,172
2023 1,108
2024 1,000

Abkürzung

BB-PG

Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025

§ 60c. § 2b Abs. 1 in der Fassung des Buudgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand auf Antrag, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964 62 Jahre
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 62 Jahre und 2 Monate
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 62 Jahre und 4 Monate
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 62 Jahre und 6 Monate
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 62 Jahre und 8 Monate
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 62 Jahre und 10 Monate

und

2.

an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964 480 Monate
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 482 Monate
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 484 Monate
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 486 Monate
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 488 Monate
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 490 Monate
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 492 Monate
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 494 Monate
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 496 Monate
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 498 Monate
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 500 Monate
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 502 Monate

Abschnitt XI

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen

§ 61. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 16 Abs. 3 und 4, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2 und § 65 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 16 Abs. 3 und 4, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2 und § 65 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004.

(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 16 Abs. 3 und 4, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2 und § 65 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004.

(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

1.

§ 64 Abs. 4 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2004,

2.

§ 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3, Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,

3.

§ 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

3.

§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

4.

§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

5.

§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

6.

§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.

(7) § 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

2.

§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.

(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

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