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Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

Geltender Text a fecha 2001-08-10

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.