Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung)
zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“;
Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m 3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend;
Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen);
Angabe des Gewichts oder Volumens;
Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Importeurs;
zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt II dieser Anlage;
bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind.
II. Größe der Kennzeichnung:
Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung.
Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt-Schrift zu erfolgen.
Teil 2
Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse
I. Angaben zur Aufbringungsmenge:
Für die gemäß Teil 1 Punkt I.4 angegebenen Anwendungsbereiche oder -fälle hat die Kennzeichnung Angaben zur Aufbringungsmenge zu enthalten. Die nachfolgend aufgelisteten Anforderungen in Abhängigkeit von der Qualitätsklasse und der Anwendung sind dabei zu beachten.
1. Qualitätsklasse A+
Hobbygartenbau
Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
Pflanzungen
Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
Landwirtschaft
keine besonderen Anforderungen
Landschaftsbau und Landschaftspflege
keine besonderen Anforderungen
Rekultivierungsschicht auf Deponien
keine besonderen Anforderungen
2. Qualitätsklasse A
Hobbygartenbau
Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
Pflanzungen
Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
Es ist in der Kennzeichnung zusätzlich der Hinweis anzubringen, dass die nachfolgenden Anwendungsempfehlungen ausschließlich für Flächen gelten, die nicht für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 400 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 40 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.
3. Qualitätsklasse B
Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 200 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht für diese Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 20 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.
II. Weitere Hinweise:
Generell:
Der professionelle Anwender ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anwendungsbereiche und der Aufbringungsmengen im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen wie zB Aufzeichnungen belegt werden muss.
Für den Anwendungsbereich Landwirtschaft:
Die empfohlene Aufbringungsmenge darf für Düngungsmaßnahmen 8 t TM pro ha und Jahr im fünfjährigen Durchschnitt nicht überschreiten. Werden durch die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge die bewilligungsfreien N-Frachten nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, überschritten, so ist in der Kennzeichnung ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz anzubringen (zB „Beachte mögliche Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz; 10 t FM Kompost enthalten 90 kg N“). Dabei ist vom oberen Bereichswert für N auszugehen.
Die empfohlene Aufbringungsmenge für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung darf 160 t TM pro ha nicht überschreiten (zB „für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen mit wasserrechtlicher Bewilligung sind einmalig 160 t TM pro ha zulässig“).
Bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a:
Werden bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a im Rahmen der Kompostbeurteilung Maßnahmen für die gefahrlose Anwendung bzw. der Ausschluss bestimmter Anwendungsfälle aufgenommen, so sind diese im Rahmen der Kennzeichnung anzuführen.
Überschreiten der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink:
Im Falle der Überschreitung der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 sind die Konzentrationswerte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe der Qualitätsklasse anzuführen.
III. Anwendungsbeschränkungen:
Ist ein Anwendungsfall auf Grund einer Beschränkung bereits ausgeschlossen, so ist ein weiteres Anführen dieses Anwendungsfalles in der Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Wenn die nachfolgenden Bedingungen zutreffen, so hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Qualitätsklasse B:
„Qualitätsklasse B: nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (im Ackerbau, auf Grünland einschließlich Schipisten, im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Hopfenbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau, für Christbaumkulturen sowie für Pflanzungen)“;
Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm:
„Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm, daher nicht empfohlen für salzempfindliche Kulturen und für Hobbygartenbau“;
Größtkorn (Siebung) 40 mm:
„Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
Summe der Ballaststoffe 2 mm überschreiten 0,5% der Trockenmasse:
„Mehr als 0,5% TM Ballaststoffe 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
Summe der Ballaststoffe 2 mm überschreiten 1% der Trockenmasse:
„Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
Kunststoffe 2 mm überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
„Mehr als 0,2% TM an Kunststoffen 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
Kunststoffe 2 mm überschreiten 0,4% der Trockenmasse:
„Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
Kunststoffe 20 mm überschreiten 0,02% der Trockenmasse:
„Mehr als 0,02% TM an Kunststoffen 20 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
Kunststoffe 20 mm überschreiten 0,04% der Trockenmasse:
„Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
Metalle als Ballaststoffe überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
„Mehr als 0,2% TM an Metallresten, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
Glasanteile überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
„Mehr als 0,2% TM an Glasresten, daher nicht geeignet für die Anwendung im Ackerbau, auf Grünland (einschließlich Schipisten), im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau sowie für Pflanzungen“;
Die Anforderungen des Wachstumstests mit Kresse werden nicht erfüllt (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
„Auf Grund des Wachstumstests nicht empfohlen im Hobbygartenbau, für Pflanzungen und als Mischkomponente zur Erdenherstellung“;
Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsfälle Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen werden nicht eingehalten:
„Nicht geeignet für die Pflegedüngung von Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen“;
Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsbereiche Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien werden nicht eingehalten (Nachweis von Salmonella sp. in 50 g Probe):
„Nicht geeignet für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zur Rekultivierung und Pflegedüngung im Landschaftsbau und auf Deponien“;
Die keimfähigen Samen und Pflanzenteile überschreiten drei Pflanzen/Liter (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
„Enthält mehr als 3 austriebsfähige Samen oder Pflanzenteile pro Liter, daher nicht empfohlen für Gartenbau und Hobbygartenbau“.
Teil 3
Verpflichtende Angaben für alle Qualitätsklassen
| Parameter | Angabe im Rahmen der Kennzeichnung | Anmerkung |
|---|---|---|
| Schwermetalle | Qualitätsklasse (A+, A, B) | |
| elektrische Leitfähigkeit | Wertebereich in mS/cm oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Salzgehalt in g KCl/l |
| Größtkorn | Wert in mm | Angabe auch als „Körnung“, „Siebung“ oder „gesiebt bei“ oder „Siebgröße“ |
| Überkorn | Wert in% TM, wenn der ÜberkornanTeil 5% TM, ansonsten keine Angabe | |
| Organische Substanz | Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | |
| N-gesamt | Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | |
| C/N Verhältnis | Wertebereich oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | |
| P-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (P2O5); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
| K-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (K2O); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
| Carbonat als CaCO3 | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
| Bor-verfügbar | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | nur bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial |
| Trockenmasse | Wertebereich in% FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
| Feuchtdichte | Wertebereich in kg/l FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | |
| pH-Wert in CaCl2 | Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert | |
| Wachstumstestmit Kresse | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 |
| Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2; keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
| Seuchenhygienische Verträglichkeit | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen im Falle der Identifikation von gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a zu untersuchenden pathogenen Keimen; Anwendungsempfehlungen gemäß Kompostbeurteilung |
Teil 4
Optional standardisierte Angaben
Werden nachstehende Parameter in die Kennzeichnung aufgenommen, so sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
| Parameter | Angabe im Rahmen der Kennzeichnung | Anmerkung |
|---|---|---|
| P-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (P2O5) |
| K-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (K2O) |
| NO3-N | Wert in mg/l FM | optional zusätzlich in % TM |
| NH4-N | Wert in mg/l FM | optional zusätzlich in % TM |
| N-min | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM |
| Magnesium (Mg)-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in% TM optional zusätzlich als Oxid (MgO) |
| Kalzium (Ca)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (CaO) |
| Molybdän (Mo)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Schwefel (S)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Eisen (Fe)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Mangan (Mn)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Natrium (Na)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Cobalt (Co)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| Bor-verfügbar | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | Kennzeichnung optional für alle Anwendungsbereiche außer bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial |
| Bor-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | |
| pH-Wert im Wasserextrakt | Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert | |
| Wachstumstest mit Kresse | Anwendungsempfehlungen für bestimmte Anwendungsfälle auf Grund besonderer Eignungen entsprechend dem Ergebnis des Wachstumstests, sofern dies nicht den grundsätzlichen Qualitätsanforderungen und verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften widerspricht | |
| Wasserkapazität | Wertebereich in g/100 g TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | |
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
Dokumentation
Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere:
Datum der Übernahme;
Abfallart;
hierbei sind die Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe entsprechend der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a, Teil 2 Tabelle 2a und Teil 4 Tabelle 3a zusammenzufassen, wobei anstatt des vollen Wortlautes auch die in diesen Tabellen angegebenen Nummern verwendet werden können. Werden Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 über die kommunale Sammlung angeliefert, so können diese als „Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen“ aufgezeichnet werden. Dies ist auch für die Anlieferung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen direkt zum Komposthersteller oder zum Aufbereiter zulässig. Bei anderen zulässigen Gemischen gemäß § 9 Abs. 3 sind die Einzelmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a anzuführen; eine Mengenzuteilung auf die Einzelmaterialien ist jedoch nicht erforderlich. Für Müllkompost sind der zur Kompostierung übernommene Restmüll sowie etwaige zulässige Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 2 Tabelle 2a anzuführen;
Masse der übernommenen Abfälle (in t);
für Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung ist die Zusammenfassung der übernommenen Abfallmassen wöchentlich oder über die Anlieferungsintervalle zulässig. Eine wöchentliche Zusammenfassung ist auch für Anlieferungen von Kleinmengen ( 5 m3 pro Lieferung) von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen zulässig. In diesem Fall ist als Übergeber „Kleinanlieferer“ und als Herkunft die Gemeinde oder die Gemeinden anzugeben, die Massenangabe ist bestmöglichst zu schätzen. Für zulässige Gemische gemäß § 9 Abs. 3 ist die Gesamtmasse des Gemisches anzugeben. Wer Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Anlieferungsmengen pro Übergeber monatlich zusammenfassen. Für die fortlaufenden Aufzeichnungen von Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3, der zur Herstellung von Müllkompost übernommen wird, kann die täglich angelieferte Restmüllmenge für jede Herkunft (einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden) zusammengefasst werden (Abfallcharge);
Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen);
gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu lit. c identisch;
abgetrennte Anteile;
Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der im Rahmen der Eingangskontrolle abgetrennten oder ausgeschiedenen Anteile der übernommenen Abfallchargen. Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Der Komposthersteller, der neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten.
Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen:
die eindeutige Chargenbezeichnung;
die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a);
abgetrennte Anteile;
fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während der Aufbereitung abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt;
Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien.
Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen:
die eindeutige Chargenbezeichnung;
die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a);
werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargenbezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben.
Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen:
abgetrennte Anteile;
fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während des Kompostierungsprozesses abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Wer neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten;
zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden;
für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Bezeichnung gemäß § 12, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompostbeurteilung.
Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Komposthersteller und bezüglich lit. a gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzuschließen:
erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen;
Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost;
Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost;
alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompostbeurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestätigungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren;
gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4.
Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen:
die Abnehmer gemäß § 11 Abs. 5.
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