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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Einstufung der Studienfachbereiche der Diplomstudien an

Pädagogischen Akademien und der Aufbaustudien an Pädagogischen

Instituten

§ 1. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 (Diplomstudien an Pädagogischen Akademien) und § 15 Abs. 1 (Aufbaustudien an Pädagogischen Instituten) der Akademien-Studienordnung (AStO), BGBl. II Nr. 2/2000, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

```

1.

Humanwissenschaften ................................. LVG I,

```

```

2.

Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:

```

```

a)

die den Pflichtgegenständen der jeweiligen

```

Schulart entsprechenden Lehrveranstaltungen

(insbesondere Mathematik, Deutsch, Lebende

Fremdsprache, Musikerziehung) .................... LVG I,

```

b)

musisch-kreative Lehrveranstaltungen mit

```

praktischem Schwerpunkt, wie

Instrumental-Musikerziehung, Chorgesang,

Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spielmusik,

Darstellendes Spiel .............................. LVG III,

```

c)

sonstige Lehrveranstaltungen ..................... LVG II,

```

```

3.

Schulpraktische Studien

```

```

a)

Lehrveranstaltungen im Bereich der

```

Unterrichtsanalysen und des

Lehrverhaltenstrainings .......................... LVG II,

```

b)

sonstige Lehrveranstaltungen ..................... LVG III,

```

```

4.

Ergänzende Studien,

```

```

a)

soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit

```

wissenschaftlichem Schwerpunkt handelt, wie zB

Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in

die Erwachsenenbildung und außerschulische

Jugenderziehung, Informatik, Verkehrserziehung ... LVG II,

```

b)

soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit

```

praktischem Schwerpunkt handelt, wie zB

Sprecherziehung, Schulpraktische Schreibtechnik

und Gebrauchsgraphik, Studiertechniken,

Darstellendes Spiel, Schulwandern, Erste Hilfe,

Unterrichtstechnologie ........................... LVG III.

Einstufung der Studienfachbereiche der Diplomstudien an

Berufspädagogischen Akademien

§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 5 Abs. 1 und 2 Akademien-Studienordnung (Diplomstudien an Berufspädagogischen Akademien) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

```

1.

Humanwissenschaften ................................. LVG I,

```

```

2.

Fachdidaktik und schulpraktische Studien,

```

insbesondere

```

a)

Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen ........ LVG II,

```

```

b)

Didaktik, Mediendidaktik, Unterrichtstechnologie . LVG II,

```

```

3.

Fachwissenschaften, insbesondere

```

```

a)

im Diplomstudium für das Lehramt an Berufsschulen

```

aa) Fachliche Bildung, Fachtheoretische

Grundbildung, Angewandte Informatik, Lebende

bzw. Berufsbezogene Fremdsprache, Deutsch und

Kommunikation, Verkaufs- und Werbetechnik .... LVG I,

bb) Politische Bildung, Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft, Leibeserziehung ............. LVG II,

```

b)

im Diplomstudium für das Lehramt für den

```

ernährungswirtschaftlichen und

haushaltsökonomischen Fachunterricht

aa) Biologische Grundlagen der Erziehung,

Anatomie, Physiologie, Hygiene,

Ernährungswissenschaft, Lebensmittelchemie und

Lebensmitteltechnologie, Diätetik,

Humanökologie, Arbeitswissenschaft, Angewandte

Informatik, Tourismus, Ernährungslehre ....... LVG I,

bb) Gesundheitslehre und Gesundheitspflege,

Betriebsmanagement, Betriebsorganisation und

Wirtschaftsleitung, Fachspezifische

Informatik ................................... LVG II,

cc) Management der Gemeinschaftsverpflegung,

Küchen- und Ernährungswirtschaft,

Servicemanagement, Getränkekunde,

Küchenführung und Küchenpraxis ............... LVG III,

```

c)

im Diplomstudium für das Lehramt für den

```

technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode

und Bekleidungstechnik)

aa) Textilchemie und Textiltechnologie,

Fertigungstechnik, Angewandte Informatik ..... LVG I,

bb) Kulturgeschichte der Mode, Fertigungsplanung

und Arbeitsorganisation, Technologie der

Bekleidungsmaschinen, Anwendungs- und

Produktionstechniken, Bekleidungstechnik und

Modemarketing, Schnittkonstruktion mit CAD,

Entwurfzeichnen mit CAD, Werkzeichnen mit CAD LVG II,

cc) Chemotechnische Übungen, Modeatelier,

Kreatives Gestalten, Dekorative textile

Produktgestaltung und Modedesign, Aktzeichnen LVG III,

```

d)

im Diplomstudium für das Lehramt für den

```

technischen und gewerblichen Fachunterricht

(ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik):

Fachliche Bildung, Werkstättenbetriebslehre,

Angewandte Informatik ............................ LVG I,

```

e)

im Diplomstudium für Textverarbeitung

```

aa) Angewandte Informatik und

Wirtschaftsinformatik (einschließlich

Betriebssysteme und Netzwerktechnik) ......... LVG I,

bb) Textverarbeitung (einschließlich CTV),

Desktop-Publishing (Typographie und Layout),

Korrespondenz, Betriebswirtschaft,

Betriebswirtschaftliche Fallstudien und

Projektmanagement, Büroorganisation,

Kommunikations- und Präsentationstechnik,

Lebende Fremdsprache mit Textverarbeitung,

Stenotypie - Grundlagen ...................... LVG II,

```

4.

Ergänzende Studien, in allen Diplomstudien

```

insbesondere

```

a)

Politische Bildung, Volkswirtschaft,

```

Betriebswirtschaft, Lebende Fremdsprache,

Sprachpflege und Rhetorik, Erwachsenenbildung,

Heimerziehung, Europapraktikum,

Konsumentenerziehung ............................. LVG II,

```

b)

Schulverwaltung .................................. LVG III,

```

```

c)

Leibesübungen .................................... LVG IVa.

```

Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Diplom- und

Aufbaustudien an Religionspädagogischen Akademien

§ 3. (1) Die nachstehend genannten, nach § 19 Abs. 1 Akademien-Studienordnung (Diplomstudien an Religionspädagogischen Akademien) und § 24 Abs. 1 Akademien-Studienordnung (Aufbaustudien an Religionspädagogischen Instituten) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

```

1.

Humanwissenschaften ................................. LVG I,

```

```

2.

Theologische Fachwissenschaften ..................... LVG I,

```

```

3.

Fachdidaktiken und Spezielle Didaktiken, insbesondere

```

```

a)

an Katholischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten:

aa) Fachdidaktik zur Theologie ................... LVG I,

bb) Didaktik der Vorschul- und der

Volksschulerziehung, Didaktik der Hauptschule

und der Polytechnischen Schule,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung ....... LVG II,

```

b)

an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten:

aa) Fachdidaktik zur Theologie ................... LVG I,

bb) Didaktik des evangelischen

Religionsunterrichtes an Volks-, Haupt-,

Sonder- und Berufsschulen .................... LVG II,

```

c)

an Islamischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten:

aa) Fachdidaktik zur Theologie: zB Fachdidaktik

der Quran-theologischen Fächer ............... LVG I,

bb) Didaktik des islamischen Religionsunterrichtes

an Pflichtschulen und Mediendidaktik ......... LVG II,

```

d)

an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw.

```

Instituten:

aa) Fachdidaktik zur Theologie: zB Didaktik des

Synagogengesangs ............................. LVG I,

bb) Planungsseminar Didaktik der Grundschule ..... LVG II,

```

4.

Ergänzende Studien:

```

```

a)

an Katholischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten:

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem

Schwerpunkt, wie zB Politische

Bildung/Christliche Soziallehre, Informatik,

Mediendidaktik, Unterrichtstechnologie ....... LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem

Schwerpunkt, wie zB Sprecherziehung,

Studiertechnik, Erzähltraining,

Schulpraktische Schreibtechnik, Layout und

Gebrauchsgraphik ............................. LVG III,

cc) Lehrveranstaltungen des

persönlichkeitsbildenden und spirituellen

Bereichs; hiezu zählen insbesondere

Persönlichkeitsbildung, Spiritualität,

Meditation, Besinnungstage ................... LVG III,

```

b)

an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten:

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem

Schwerpunkt, wie zB Politische Bildung

(Zeitgeschehen), Außerschulische

Jugenderziehung .............................. LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem

Schwerpunkt, wie zB Sprecherziehung,

Studiertechnik ............................... LVG III,

cc) Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische und

Werkerziehung ................................ LVG IVa,

```

c)

an Islamischen Religionspädagogischen Akademien

```

bzw. Instituten zB insbesondere Islamische Kultur,

Informatik, Arabische Grammatik .................. LVG II,

```

d)

an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw.

```

Instituten:

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem

Schwerpunkt, wie zB Deutsch für Studenten

nichtdeutscher Muttersprache ................. LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem

Schwerpunkt, wie zB Religionspädagogische

Übungen, Sprecherziehung ..................... LVG III,

cc) Werken ....................................... LVG IVa,

```

5.

Schulpraktische Studien:

```

```

a)

Lehrveranstaltungen im Bereich der

```

Unterrichtsanalysen und des

Lehrverhaltenstrainings .......................... LVG II,

```

b)

sonstige Lehrveranstaltungen ..................... LVG III.

```

Humanwissenschaften

§ 4. Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen

1.

der für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Allgemeine Sonderpädagogik, Religionspädagogik,

2.

des Schulrechts und

3.

der Biologischen Grundlagen der Erziehung bzw. Schulhygiene.

(2) Im Anwendungsbereich des § 2 umfassen die für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse insbesondere auch Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.

(3) Im Anwendungsbereich des § 3 zählt zu den Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften insbesondere auch Religionspädagogik.

(4) Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.

Fachwissenschaften

§ 5. Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen oder sonstigen Vorbildung die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schulart zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtig und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.

Fachdidaktiken

§ 6. Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.

Schulpraktische Studien

§ 7. Die Schulpraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Ergänzende Studien

§ 8. Ergänzende Studien dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.

Theologische Fachwissenschaften

§ 9. Zu den Theologischen Fachwissenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 zählen insbesondere:

1.

an Katholischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten:

a)

zB Systematische Theologie (insbesondere Philosophie),

b)

zB Biblisch-geschichtliche Theologie (insbesondere Exegese und Biblische Theologie des Alten sowie des Neuen Testamentes),

c)

zB Praktisch- Pastorale Theologie (insbesondere Theologische Ethik und Sozialethik),

2.

an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten:

3.

an Islamischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten:

4.

an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten:

Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen bestimmter

Aufbaustudien und Akademielehrgänge

§ 10. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Aufbaustudien nach § 110 Z 2 Schulorganisationsgesetz und § 5 Abs. 5 Akademien-Studienordnung sowie nach § 118 Z 2 Schulorganisationsgesetz und § 10 Abs. 7 Akademien-Studienordnung sind die §§ 1, 2 und 4 bis 8 anzuwenden. Dies gilt auch für die Akademielehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94.

Einstufung der Studienfachbereiche der Akademielehrgänge der

Pädagogischen Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen

§ 11. Auf die nach § 15 Abs. 3 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sind die §§ 1 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studienangebote im Bereich der Didaktik in die Lehrverpflichtungsgruppe II eingestuft werden.

Einstufung der Lehrveranstaltungen

§ 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

(2) Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Einstufung der Studienfächer der Akademielehrgänge der Pädagogischen

Institute und der Religionspädagogischen Institute für

Unterrichtspraktikanten

§ 13. Die nachstehend genannten, nach § 15 Abs. 2 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute für Unterrichtspraktikanten) und § 24 Abs. 2 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Religionspädagogischen Institute für Unterrichtspraktikanten) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

```

1.

Schulrecht ............................................ LVG I,

```

```

2.

Allgemeine Didaktik ................................... LVG II,

```

```

3.

Fachdidaktiken ........................................ LVG I,

```

```

4.

Schulerziehung ........................................ LVG II.

```

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.