(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Fälle.
Singapur:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Erklärungen und Notifikation:
(1) Die Republik Singapur versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, als darin das Recht der zuständigen Behörden enthalten ist, zu entscheiden, dass nicht jeder einzelne Fall strafrechtlicher Verfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten ist, wenn der verdächtigte Straffällige dem nationalen Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsgesetzen unterliegt.
(2) Die Republik Singapur versteht den Ausdruck „bewaffneter Konflikt“ gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens dahingehend, als er nicht interne Störungen und Spannungen, wie Aufruhr, einzelne und sporadische Gewaltakte und andere Akte ähnlicher Natur, beinhaltet.
(3) Die Republik Singapur geht davon aus, dass gemäß Art. 19 und Art. 1 Abs. 4 das Übereinkommen nicht angewendet wird auf:
(a) Die militärischen Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben;
(b) Zivilpersonen, die die offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates leiten und organisieren; oder
(c) Zivilpersonen, die unterstützend zu den offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates wirken, wenn die Zivilpersonen dem Befehl und der Verantwortung dieser Streitkräfte unterstehen.
(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten Gerichtsbarkeit begründet hat, in allen Fällen, die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 vorgesehen sind.
Spanien:
Gemäß Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) 6-1985 vom 1. Juli ist Terrorismus ein universell strafrechtlich verfolgbares Verbrechen, über das die spanischen Gerichte unter allen Umständen internationale Gerichtsbarkeit haben; demzufolge scheint dem Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens entsprochen worden zu sein, und es besteht kein Anlass, eine spezielle Gerichtsbarkeit bei Ratifikation des Übereinkommens zu begründen.
St. Lucia
Vorbehalte:
In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren gebunden.
Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Sudan:
Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3:
Der Sudan erklärt hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Verbrechen in Übereinstimmung mit Situationen und Voraussetzungen, wie sie in Art. 6 Abs. 2 festgelegt sind, begründet hat.
Erklärung betreffend Art. 19 Abs. 2:
Dieser Absatz begründet keine zusätzlichen Verpflichtungen des Sudan. Er berührt und vermindert nicht die Verantwortung des Sudan, mit allen legitimen Mitteln Ordnung und Recht aufrecht zu erhalten oder diese im Land wieder herzustellen oder seine nationale Einheit oder territoriale Integrität zu verteidigen.
Dieser Absatz berührt nicht das Prinzip der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten von Staaten, direkt oder indirekt, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen dargelegt ist.
Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1:
Der Sudan erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 2 nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden.
Thailand:
Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Ferner hat die Regierung des Königreichs Thailand am 12. Juni 2007 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge notifiziert die Regierung des Königreichs Thailand dem Generalsekretär, welche Bereiche der Strafgerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Kapitel 2 des thailändischen Strafgesetzbuches geschaffen wurden sowie über deren Anwendungsbereich:
Abschnitt 4:
Jede Person, die eine Straftat im Königreich begeht, wird gemäß dem Gesetz bestraft.
Die Begehung einer Straftat auf einem thailändischen Schiff oder Flugzeug gilt als im Königreich begangen, ungeachtet des Ortes, an dem sich dieses thailändische Schiff oder Flugzeug befindet.
Abschnitt 5:
Wenn eine Straftat auch nur teilweise im Königreich begangen wird, oder die Folgen aus der Begehung der Tat, wie vom Täter beabsichtigt, sich im Königreich ereignen, oder aufgrund der Art der Begehung die Folgen sich im Königreich ereignen, oder es vorhersehbar wäre, dass sich die Folgen im Königreich ereignen, gilt eine solche Straftat als im Königreich begangen.
Im Fall der Vorbereitung oder des Versuchs einer Tat, die vom Gesetz als Straftat bezeichnet ist, auch wenn sie außerhalb des Königreichs begangen wird, wenn die Folgen der Begehung dieser Tat, sobald sie vollendet wurde, sich im Königreich ereignen, gilt die Vorbereitung oder der Versuch zu einer solchen Tat als im Königreich begangen.
Abschnitt 6:
Sobald eine Straftat im Königreich begangen wurde, oder aufgrund dieses Strafgesetzbuches als im Königreich begangen gilt, auch wenn die Tat des Nebentäters, eines Unterstützers oder des Anstifters der Straftat außerhalb des Königreichs begangen wird, so gilt die Straftat des Nebentäters, der Unterstützers oder des Anstifters als im Königreich begangen.
Abschnitt 7:
Jede Person, die die folgenden Straftaten außerhalb des Königreichs begangen hat, wird im Königreich bestraft, nämlich:
Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Königreichs gemäß Abschnitt 107 bis 129;
1/1. Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus gemäß Abschnitt 135/1, Abschnitt 135/2, Abschnitt 135/3 und Abschnitt 135/4;
Straftaten im Zusammenhang mit Fälschung und Veränderung gemäß Abschnitt 240 bis 249, Abschnitt 254, Abschnitt 256, Abschnitt 257 sowie Abschnitt 266 (3) und (4);
2bis. Sexualstraftaten gemäß Abschnitt 282 und Abschnitt 283;
Straftaten im Zusammenhang mit Raub gemäß Abschnitt 339 und Straftaten im Zusammenhang mit Bandenraub gemäß Abschnitt 340; die auf hoher See begangen werden.
Abschnitt 8:
Jede Person, die eine Straftat außerhalb des Königreichs begeht, ist im Königreich zu bestrafen, vorausgesetzt dass:
a. der Täter eine thailändische Person ist, und dass die Regierung des Landes, in dem die Straftat begangen wurde oder die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat; oder
b. der Täter Ausländer ist und die thailändische Regierung oder die verletzte Person eine thailändische Person ist und die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat;
und weiters vorausgesetzt, dass eine der folgenden Straftaten begangen wurde:
Straftaten im Zusammenhang mit gemäß Abschnitt 217, Abschnitt 218, Abschnitt 221 bis 223 mit Ausnahme des Falles im Zusammenhang mit dem ersten Absatz von Abschnitt 220, und Abschnitt 224, Abschnitt 226, Abschnitt 228 bis 232, Abschnitt 237, und Abschnitt 233 bis 236 nur im Fall einer Bestrafung gemäß Abschnitt 238;
Straftaten im Zusammenhang mit Dokumenten wie vorgesehen in Abschnitt 264, Abschnitt 265, Abschnitt 266 (1) und (2), Abschnitt 268 mit Ausnahme des Falles gemäß Abschnitt 267 und 269;
2/1. Straftat im Zusammenhang mit der Elektronischen Karte wie sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 269/1 bis Abschnitt 269/7 angeordnet wird.
Straftaten im Zusammenhang mit Sexualität gemäß Abschnitt 276, Abschnitt 280 und Abschnitt 285 nur für den Fall im Zusammenhang mit Abschnitt 276;
Straftaten gegen Leib und Leben gemäß Abschnitt 288 bis 290;
Straftaten im Zusammenhang mit Körperverletzung gemäß Abschnitt 295 bis 298;
Straftaten der Aussetzung von Kindern, kranken oder alten Menschen gemäß Abschnitt 306 bis 208;
Straftaten gegen die Freiheit gemäß Abschnitt 309, Abschnitt 310, Abschnitt 312 bis 315, Abschnitt 317 bis 320;
Straftaten des Diebstahls und der Wegnahme gemäß Abschnitte 334 bis 336;
Straftaten von Wucher, Erpressung, Raub, Bandenraub gemäß Abschnitt 337 bis 340;
Straftaten der List und des Betruges gemäß Abschnitt 341 bis 344, Abschnitt 346 und Abschnitt 347;
Straftaten der widerrechtlichen Aneignung gemäß Abschnitt 352 bis 354;
Straftaten des Erhaltens von gestohlenem Vermögen gemäß Abschnitt 357;
Straftaten der Gefährdung gemäß Abschnitt 358 bis 360.
Tunesien:
Anlässlich der Einwilligung dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge beizutreten, erklärt die Republik Tunesien, dass sie sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit ihrer vorherigen Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden dürfen.
Türkei:
1) Die Republik Türkei erklärt, dass die Art. 9 und 12 nicht so ausgelegt werden dürfen, dass die Straftäter weder vor Gericht gestellt noch verfolgt werden.
2) Die Republik Türkei erklärt, dass der Begriff humanitäres Völkerrecht in Art. 19 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er die einschlägigen internationalen Regeln umfasst, aber die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, denen die Türkei nicht angehört, ausschließt. Der erste Teil des zweiten Absatzes des genannten Artikels darf nicht so ausgelegt werden, dass er bewaffneten Kräften oder Truppen einen anderen Status verleiht als den Streitkräften eines Staates wie dies derzeit nach Völkerrecht verstanden und angewendet wird und so neue Verpflichtungen für die Türkei geschaffen werden.
3) Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Ukraine:
Die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 verhindern nicht, dass die Ukraine Jurisdiktion über die Mitglieder der Streitkräfte eines Staates ausübt, wenn ihre Handlungen illegal sind. Das Übereinkommen wird insofern angewendet, als derartige Handlungen nicht durch andere völkerrechtliche Vorschriften geregelt sind.
Ungarn:
Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3 betreffend das Bestehen der Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle nach ungarischem Strafrecht.
Uruguay:
Notifiziert gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die Behörden Uruguays die Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten ausüben, auf die in Art. 6 Abs. 2 Bezug genommen wird. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. a und b gründet sich diese Gerichtsbarkeit auf Art. 10 des Strafgesetzbuches (Gesetz 9155 vom 4. Dezember 1933) und hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. e auf Art. 4 des Luftfahrtgesetzes (Gesetzesverordnung 14305 vom 29. November 1974).
Usbekistan:
Usbekistan hat seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Verbrechen unter allen in Art. 6 Abs. 2 festgelegten Bedingungen begründet.
Venezuela:
Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Klausel in Abs. 1 dieses Artikels. Folglich, erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung zurückzugreifen und erkennt die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht an.
Ferner erklärt die Bolivarische Republik Venezuela gemäß Art. 6 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, dass sie in ihrem nationalen Recht Gerichtsbarkeit über jene Straftaten begründet hat, die in den von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens erfassten Situationen und Umständen begangen wurden.
Vereinigte Arabische Emirate:
Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten regelt, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.
Außerdem wird die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens angeführten Fällen regeln und dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Vorbehalt:
gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden erachten; und
die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, in jedem einzelnen Fall dem Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens oder jedem anderen Schiedsverfahren ausdrücklich zuzustimmen.
Erklärungen:
1. Eingrenzung des Begriffs „bewaffneter Konflikt“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ in Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens keine internen Unruhen, wie Aufruhren, vereinzelte und unregelmäßige Gewalttaten und andere gleichartige Taten einschließt.
2. Bedeutung des Begriffs „Humanitätsrecht“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „Humanitätsrecht“ in Art. 19 dieses Übereinkommens dieselbe inhaltliche Bedeutung hat wie Kriegsrecht.
3. Eingrenzung der Aktivitäten von Streitkräften. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass gemäß Art. 19 und Art. 1 Abs. 4, dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist auf:
A) die Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer Dienstpflichten;
B) Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte leiten oder durchführen; oder
C) Personen, die die offiziellen Aktivitäten der Streitkräfte eines Staates unterstützen, wenn die Personen der Befehlsgewalt, Aufsicht oder Verantwortung dieser Streitkräfte formell unterstellt sind.
Vereinigtes Königreich
Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 2012 auf die Insel Man und am 16. April 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Vietnam
Erklärung:
Die Sozialistische Republik Vietnam sieht sich selbst nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 dieses Artikels gebunden.“
„1. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge in Vietnam nicht selbstausführend sind. Die Sozialistische Republik Vietnam wird die Bestimmungen des Übereinkommens ordnungsgemäß mittels multilateralen und bilateralen Mechanismen, spezifischen Bestimmungen in seinen inländischen Gesetzen und Verordnungen und auf der Basis des Prinzips der Reziprozität vollziehen.
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 9 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für Auslieferung nehmen wird. Die Sozialistische Republik Vietnam wird Auslieferungen gemäß den Bestimmungen ihrer inländischen Gesetze und Verordnungen, auf der Basis von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Reziprozität vollziehen.
Zypern:
Erklärung:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Zypern seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;
sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster Besorgnis geben;
unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
bedeutet „Versorgungseinrichtung“ öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie- und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;
bedeutet „Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung“
Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, oder
Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;
bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;
bedeutet „öffentlicher Ort“ die „Teile“ eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur, geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offenstehen;
bedeutet „öffentliches Verkehrssystem“ alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen, Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.
Artikel 2
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt
und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder
beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(3) Eine Straftat begeht ferner, wer
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,
eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder
auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
wenn die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 7
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wen sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 8
(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Artikel 9
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 11
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 13
(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und
die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes:
Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;
der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 14
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere auf folgende Weise zusammen:
indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten fördern, organisieren, wissentlich finanzieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;
indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und die Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern;
gegebenenfalls durch Forschung und Entwicklung in bezug auf Methoden zur Aufspürung von Sprengstoff und anderen gefährlichen Stoffen, die den Tod oder schwere Körperverletzungen verursachen können, durch Konsultationen über die Entwicklung von Normen für die Kennzeichnung von Sprengstoff, um bei den Ermittlungen nach einer Explosion dessen Herkunft feststellen zu können, durch Austausch von Informationen über vorbeugende Maßnahmen, durch Zusammenarbeit sowie durch Weitergabe von Technologie, Ausrüstung und dazugehörigem Material.
Artikel 16
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt sind.
Artikel 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 24
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
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