Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"
§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften
```
Hauptstück
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Veterinärabkommen
§ 7 Ausnahmen für Tiere
§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
```
Abschnitt
```
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 9 Bescheinigungen
§ 10 Formulare
§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
```
Abschnitt
```
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder
Anwendung verbotener Stoffe
§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote
§ 20 Durchfuhr von Tieren
§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren
§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 24 Transportmittel und -behältnisse
§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
```
Abschnitt
```
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 27 Ort der Grenzkontrolle
§ 28 Kontrollorgane
§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,
Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen
§ 32 Anmeldung von Sendungen
§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische
Untersuchung
§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 37 Zurückweisung
§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der
grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden
§ 39 Gebühren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 41 Andere Sendungen
§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 43 Aufgaben der Zollbehörde
```
Hauptstück
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebieten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 46 Transportmittel und -behältnisse
§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 49 Verbringungsverbot für Tiere
§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in
Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20
lit. B und C genannten Gebieten
§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 57 Zulassungsverfahren
§ 58 Kennzeichnung
§ 59 Anzeige der Ankunft
§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 61 Sonstige Maßnahmen
```
Abschnitt
```
Ausnahmebestimmungen
§ 62 Tiere
§ 63 Waren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 64 Behördliche Maßnahmen
§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
```
Hauptstück
```
Schlussbestimmungen
§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 68 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge
haben
Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren
und Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Anforderungen
Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen
einer Bewilligung bedarf
Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter
bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den
Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen
Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die
unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere
verbringen
Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten
Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen
Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben
gemäß § 53
Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete
Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr
Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und
Gebiete mit Assoziationsverträgen
Anlage 21 Warenuntersuchung
Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die
nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005, sowie aufgrund der §§ 49 und 50 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz-LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2006, und des § 2 Abs. 1 bis 3 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"
§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften
```
Hauptstück
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Veterinärabkommen
§ 7 Ausnahmen für Tiere
§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
```
Abschnitt
```
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 9 Bescheinigungen
§ 10 Formulare
§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
```
Abschnitt
```
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder
Anwendung verbotener Stoffe
§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote
§ 20 Durchfuhr von Tieren
§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren
§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 24 Transportmittel und -behältnisse
§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
```
Abschnitt
```
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 27 Ort der Grenzkontrolle
§ 28 Kontrollorgane
§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,
Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen
§ 32 Anmeldung von Sendungen
§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische
Untersuchung
§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 37 Zurückweisung
§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der
grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden
§ 39 Gebühren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 41 Andere Sendungen
§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 43 Aufgaben der Zollbehörde
```
Hauptstück
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebieten
```
Abschnitt
```
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 46 Transportmittel und -behältnisse
§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 49 Verbringungsverbot für Tiere
§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in
Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten
§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20
lit. B und C genannten Gebieten
§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 57 Zulassungsverfahren
§ 58 Kennzeichnung
§ 59 Anzeige der Ankunft
§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 61 Sonstige Maßnahmen
```
Abschnitt
```
Ausnahmebestimmungen
§ 62 Tiere
§ 63 Waren
```
Abschnitt
```
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 64 Behördliche Maßnahmen
§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
```
Hauptstück
```
Schlussbestimmungen
§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 68 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge
haben
Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren
und Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Anforderungen
Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen
einer Bewilligung bedarf
Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter
bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den
Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen
Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die
unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere
verbringen
Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten
Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen
Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben
gemäß § 53
Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete
Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr
Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und
Gebiete mit Assoziationsverträgen
Anlage 21 Warenuntersuchung
Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die
nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten
lebenden Tieren (im Folgenden genannt "Tiere"),
toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im Folgenden genannt "Waren") und
Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt "Gegenstände").
Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche
Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.
474/2008).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;
Aquakultur, Tiere und Erzeugnisse:
Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 kontrolliert wird;
Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 20 bezeichnet ist;
Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;
Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von in einem Drittstaat gelegenen Ort
zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 20 gelegen ist;
Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;
Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 20 abgefertigt wird;
Fischereierzeugnisse: sämtliche zum menschlichen Genuss bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;
Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
Grenztierarzt: der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß Richtlinie 97/78/EG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte Einrichtung;
Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;
harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muss durch eine Entscheidung
der EG zur Einfuhr zugelassen sein und
für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen
Verwendungszweck müssen in Entscheidungen der EG Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und
soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, müssen die Sendungen aus
zugelassenen Betrieben stammen;
Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere;
Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der EG, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;
In-Vitro-Diagnostikum: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im Wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen;
Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
Laborreagens: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist;
Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss ausgestellt sein:
von der Tierzuchtbehörde oder
einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder
von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert;
Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuss bestimmt ist;
Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten Drittstaates, die Tiere, sofern diese sich beim Eintritt in die EG als frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen haben, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;
Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
Warenuntersuchung: Untersuchung von Waren und Gegenständen gemäß Anlage 21;
wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten Abfälle und Erzeugnisse;
Wiedereinfuhr: die Rückbringung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter Z 17 genannten Arten;
Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel;
Zuchtwild: wild lebende Landsäugetiere und Wildvögel einschließlich der Flachbrustvögel, die in Gefangenschaft gezüchtet, gehalten und getötet werden.
(2) Die übrigen Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche
Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.
474/2008).
Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"
§ 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen "Amtlichen Veterinärnachrichten" kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden.
(2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu verfügen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines dringenden Anpassungsbedarfes an kurzfristig geänderte oder neuerlassene Normen des EG-Gemeinschaftsrechtes erforderlich ist.
Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche
Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.
474/2008).
Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften
§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;
Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch;
Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;
Richtlinie 72/461/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;
Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern;
Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;
Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;
Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch;
Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;
Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt;
Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt;
Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;
Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 90/667/EWG des Rates zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG;
Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;
Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Kapitel III;
Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen Kapitel II;
Richtlinie 91/494/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 91/495/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild;
Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG;
Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;
Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Kapitel III;
Richtlinie 92/5/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG;
Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch;
Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Kapitel III;
Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
Richtlinie 92/116/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;
Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen;
Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung; Artikel 15;
Richtlinie 94/65/EG des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das In-Verkehr-Bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen;
Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG; Artikel 11;
Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG; Kapitel VI;
Richtlinie 96/43/EG des Rates zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG;
Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;
Richtlinie 97/12/EG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;
Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen;
Richtlinie 97/79/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.
Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Das 2. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und
direkt oder über das Gebiet gemäß Anlage 20 nach Österreich eingeführt oder
über Österreich in das Gebiet gemäß Anlage 20 eingeführt oder
durch das Gebiet gemäß Anlage 20 durchgeführt werden soll.
(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EG stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Veterinärabkommen
§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der EG über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Abkommen gemäß Abs. 1 in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
Ausnahmen für Tiere
§ 7. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:
bis zu drei Tiere folgender Tierarten, wenn diese Tiere von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegung mitgeführt werden, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
den Nachweis, dass das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein;
bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;
Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tiere, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).
Ausnahmen für Waren und Gegenstände
§ 8. Folgende Waren und Gegenstände sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie
im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder
in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile nicht mehr als 1% beträgt;
Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln und gemäß Richtlinie 92/118/EWG des Rates, Anhang I Kapitel 13, vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;
bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;
Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand "wet blue";
fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.
Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bescheinigungen
§ 9. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Hauptstück dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem zweiten Teil dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).
(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.
(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.
(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahme in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Formulare
§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen EG-Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.
(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet oder getötet wurden.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die nachstehenden gemeinschaftrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Entscheidungen einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen:
Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;
Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;
Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;
Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;
Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;
Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen;
Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;
Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG;
Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG;
Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;
Richtlinie 2002/99/EG des Rates zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
Richtlinie 2004/68/EG des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG;
Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte;
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates;
Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission, mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch;
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.
(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet oder getötet wurden.
Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 12. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den EG-Bestimmungen nicht widerspricht.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 26 bis 35 sowie 39, dieser Verordnung gewährt werden für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung, für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeit- oder Weidezwecken aufgehalten haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt,
die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,
die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt und
die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.
(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, und den Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1, 2 und 4 entsprechen gelten als Veterinärbehördliche Bewilligungen nach dieser Verordnung.
Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Faschiertem darf nur aus vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.
(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu erteilen.
(3) Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, sind diese Betriebe in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn es sich um eine harmonisierte Einfuhr handelt oder gemäß § 15 für die betreffende Sendung keine Bewilligung vorgesehen ist.
(2) Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn
die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet:
die Laborreagenzien oder die In-vitro-Diagnostik werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,
eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten nur mit Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn in Anlage 1 für die betreffende Sendung eine Bewilligung vorgesehen ist oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für Sendungen dieser Art derartige Bewilligungen aus veterinärpolizeilichen Gründen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vorgesehen hat; Einfuhren gemäß § 14 sind jedenfalls bewilligungsfrei.
(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.
(3) Die Einfuhr von nicht EG-konformen Sendungen, die in einer Freizone, einem Freilager oder Zolllager in Österreich zwischengelagert werden sollen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig.
(4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der EG verbracht oder - bei Tieren nach deren Tötung - unschädlich beseitigt werden.
Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung
verbotener Stoffe
§ 16. (1) Bei Ausbrüchen von einer Tierseuche gemäß Anlage 2 in einem Drittstaat, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festzulegenden Zeitraumes und das jeweilige Gebiet verboten. Dies ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EG für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde und
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die jeweilige Maßnahme in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundmacht.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EG gemäß Abs. 2 in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
(5) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß Richtlinie des Rates 96/22/EG oder gemäß der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997, unzulässig sind.
Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 17. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht, sofern diese Vorschriften vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht wurden.
Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuss bestimmter Waren ist verboten:
frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;
frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;
frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß den Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 zugelassen oder das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen enthält, durch deren Genuss die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten; diese Höchstwerte sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen, sofern eine Kundmachung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist;
frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind, welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern können;
frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden - ausgenommen hievon sind die in Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit vorgesehen sind;
frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde und frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder bei denen - im Falle von Schweinen - Trichinen festgestellt worden sind;
ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;
Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Missbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;
Blut;
Faschiertes, ausgenommen tiefgekühltes Faschiertes von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen;
Fleischzubereitungen von Einhufern und nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen aus Fleisch anderer Tierarten und Separatorenfleisch;
Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Zunge.
Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote
§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und von wenig gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichem Rohmaterial, ist unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 26 dieser Verordnung zulässig.
(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandeltem, gefährlichem Rohmaterial und von behandeltem, wenig gefährlichem Rohmaterial ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.
(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten in die EG zulässig ist.
Durchfuhr von Tieren
§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EG erfüllt.
(2) Tiere, ausgenommen Einhufer, müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß § 12 Abs. 4 begleitet sein.
(3) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist gestattet, wenn:
die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 20 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
die Durchfuhr vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, gestattet wurde und
sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen.
(2) Darüber hinaus darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) beurkundet wird.
(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 20 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:
Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1 Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlässt, mitgeführt werden.
Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 20 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.
(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels ANIMO von der Abfertigung zu verständigen.
(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlassen hat und hat mittels Telefax oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollbehörde der Eintrittsgrenzkontrollstelle zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu melden.
(7) Die grenztierärztliche Austrittskontrolle von Sendungen im Schienenverkehr hat an jener veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle zu erfolgen, die gemäß der Anlage 19 der Grenzaustrittsstelle der Bahn zugeordnet ist. Alle ANIMO-Meldungen sind an diese Grenzkontrollstellen zu richten.
Wiedereinfuhr von Tieren
§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 12 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.
Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigten Kopie davon und entweder
eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:
- Gründe für die Zurückweisung,
- Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind,
- Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben, oder
bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 20 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.
Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 20, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, für alle Durchfuhrstaaten gestattet worden sein.
(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.
(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels ANIMO über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.
(5) Wird die Wiedereinfuhr gemäß Abs. 1 nicht gestattet, so ist bei Waren und Gegenständen nach § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und bei Tieren nach § 37 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.
Transportmittel und -behältnisse
§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(3) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.
(4) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.
Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zugelassen wurden. Die Tiere sind dort - sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte, registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6; falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.
(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
§ 26. (1) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
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